| RR (ITU) | weltweit | Radio Regulations: Begriffe wie „Amateurfunkdienst“, Frequenzzuweisungen, Rufzeichen-Präfixe, Q-Gruppen. |
| ITU-Regionen | drei | 1 Europa und Afrika (Deutschland), 2 Amerika (Kanada), 3 Asien und Ozeanien (Australien). |
| CEPT | Europa, Empfehlung | T/R 61-01 und ECC/REC/(05)06: Funken im Ausland ohne Gastzulassung. HAREC ist die Prüfungsbescheinigung dazu. |
| IARU | Verband, keine Behörde | Die Funkamateure selbst: Bandpläne, Notfunk-Aktivitätszentren. Empfehlungen, kein Gesetz. |
| ETSI | Gerätenormen | Technische Standards. Zum Amateurfunkdienst sagt ETSI nichts. |
| AFuG | Gesetz | Wer darf funken: Zulassung, Prüfung, Rufzeichen, Begriffe. § 3 Abs. 1 ist die Zulassung. |
| AFuV | Verordnung | Die Einzelheiten zum AFuG: Klassen, Leistungen, Bänder, Rufzeichenzusätze, Logbuch. |
| TKG | Gesetz darüber | Rahmen für alle Funkdienste: Frequenzordnung, Aufgaben der Bundesnetzagentur. |
| BEMFV | Verordnung | Mensch im Feld: Sicherheitsabstand, Anzeige ab 10 W EIRP, Standortbescheinigung. |
| EMVG | Gesetz | Gerät und Störung: elektromagnetische Verträglichkeit. |
| BNetzA | Behörde | Führt aus: Zulassung, Rufzeichen, Prüfung, Anzeigen, Störungsbearbeitung. |
| FuAG | Gesetz | Funkanlagengesetz: was auf dem Markt bereitgestellt wird — CE und grundlegende Anforderungen. |
| TTDSG | Gesetz | Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: verdeckte Abhörgeräte, Herstellung und Besitz. |
| Frequenzzuteilung | immer nötig | Jede Frequenznutzung braucht eine vorherige Zuteilung. Ohne sie ist es eine Ordnungswidrigkeit nach dem TKG. |
Merken: G wie Gesetz sagt Grundsätzliches, V wie Verordnung die vielen Einzelheiten. Mensch im Feld: BEMFV. Gerät und Störung: EMVG. Weltweit: RR der ITU. Ins Ausland: CEPT. Bandpläne und Notfunk: IARU — ein Verband, keine Behörde. Und was jemand tatsächlich tut, tut die Bundesnetzagentur.
Der Zusammenhang
Frequenzen sind weltweit knapp und machen an Grenzen nicht halt. Deshalb ist das Recht darüber in Ebenen gebaut, und jede Ebene regelt nur, was auf ihrer Ebene entschieden werden muss. Weltweit legt die ITU in den Radio Regulations fest, welcher Funkdienst welchen Bereich bekommt und was ein Amateurfunkdienst überhaupt ist — das muss überall gleich sein, sonst stören sich Länder gegenseitig. Europäisch empfiehlt die CEPT, wie man Zulassungen gegenseitig anerkennt. National sagt ein GESETZ das Grundsätzliche und eine VERORDNUNG die vielen Einzelheiten; ausgeführt wird beides von einer Behörde. Und die Funkamateure selbst empfehlen sich über die IARU, wo man innerhalb eines Bandes welche Betriebsart benutzt — dafür braucht es kein Gesetz, weil niemand außerhalb betroffen ist. Wer eine Frage nach der Rechtsquelle vor sich hat, sortiert deshalb zuerst nach Reichweite: geht es um alle Länder, um Europa, um Deutschland, oder nur um die Funkamateure untereinander? Damit fallen meist schon drei Antworten weg. Danach die zweite Frage: geht es um Menschen im Feld (BEMFV), um Geräte und ihre Störungen (EMVG und FuAG), oder um das Funken selbst (AFuG und AFuV)?
Herkunft: Die Zuständigkeiten stehen so in VA101 bis VA407, VC101 bis VC125, VD101 bis VD705 und VE101 bis VE703. Die Paragraphenangabe § 3 Abs. 1 AFuG stammt aus VD402. Die Zeilen zu FuAG, TTDSG und Frequenzzuteilung kamen am 13.09.2026 hinzu, aus VE402 bis VE404, VE204 sowie VE102 und VE103.
Diese Prüfungsfragen gehören dazu
- 1.1.1 Definition des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten – VA101, VA102, VA103, VA104
- 1.1.2 Definition der Amateurfunkstelle – VA201, VA202
- 1.1.3 Artikel 25 der Radio Regulations – VA301, VA302, VA303, VA304
- 1.1.4 Weitere Regelungen der Radio Regulations – VA401, VA402, VA403, VA404, VA405, VA406, VA407
- 1.2 Regelungen der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation) – VB108, VB113, VB114
- 1.3 Amateurfunkgesetz (AFuG) – VC101, VC104, VC117, VC118, VC119, VC121, VC122, VC123, VC125
- 1.4.1 Amateurfunkverordnung: Allgemeines – VD101, VD107
- 1.4.2 Rufzeichen und Rufzeichenanwendung – VD201
- 1.4.4 Klubstationen – VD402, VD403, VD405
- 1.4.7 Frequenzbereiche und Frequenznutzungsparameter – VD701, VD702, VD703, VD704, VD705
- 1.5.1 Telekommunikationsgesetz (TKG) – VE101, VE102, VE103
- 1.5.4 Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG) – VE401, VE405
- 1.5.5 EMVU (elektromagnetische Umweltverträglichkeit) / BEMFV – VE503, VE505, VE508, VE509, VE510, VE512, VE513, VE514
- 1.5.7 Weitere Vorschriften: Sonstiges – VE701, VE703
- 2.4.2 Rufzeichenzusätze – BD207, BD212
- 2.6 Notfunkverkehr und Nachrichtenverkehr bei Naturkatastrophen – BF109
- 2.7 Stationstagebuch und QSL-Karten – BG110