Regelungen der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation)
Abschnitt 1.2 · Regelungen der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation) · Kenntnisse von Vorschriften. 14 Fragen, ab Klasse N, jede mit Erklärung.
Auf dieser Seite stehen alle 14 Prüfungsfragen zum Thema Regelungen der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation) (Kapitel „Regelungen der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation)“). Überlege erst selbst und klappe dann die Lösung auf: Dort steht der Lösungsweg und bei jeder falschen Antwort, welcher Denkfehler dahintersteckt.
Die Fragen gehören zum Prüfungsteil Kenntnisse von Vorschriften. Sie kommen ab der Klasse N vor. Die Markierung an jeder Frage zeigt, ab welcher Klasse sie gilt.
Es gibt keine Weltlizenz. Eine Zulassung erteilt ein Staat für sein eigenes Gebiet — wer im Ausland funken will, braucht also entweder eine Zulassung des Gastlandes oder eine Regelung, die das erspart. Genau das sind die CEPT-Empfehlungen: EMPFEHLUNGEN, die jedes Land freiwillig umsetzt. Daraus folgen drei Dinge, die man bei jeder dieser Fragen prüfen muss. Erstens: welche Empfehlung passt zu meiner Klasse? Zweitens: hat das Gastland gerade diese umgesetzt? Drittens: was gilt dort? Denn die Empfehlung erspart nur die Gastzulassung — sie exportiert nicht das deutsche Recht. Leistungsgrenzen, Bandkanten und Auflagen sind die des Gastlandes. Und weil es um BESUCHEN geht, endet die Sache dort, wo man nicht mehr besucht: mit einem festen Wohnsitz im Gastland oder nach drei Monaten je Aufenthalt. An Bord eines Schiffs oder Flugzeugs entscheidet noch jemand anderes — der Verantwortliche des Fahrzeugs, denn er haftet für die Sicherheit an Bord, und ein Sender kann dessen eigene Technik beeinflussen.
T/R 61-01
vorübergehender Betrieb
Für die volle Klasse. Grundlage der gegenseitigen Anerkennung.
ECC/REC/(05)06
dasselbe für Einsteiger
Die „CEPT-Novice“-Regelung.
T/R 61-02
HAREC
Die harmonisierte Prüfungsbescheinigung. Das Zeugnis der Klasse A entspricht ihr.
ERC-Report 32
gehört zur Familie
Wird in denselben Fragen genannt wie T/R 61-01 und (05)06 — Anerkennung und vorübergehender Betrieb.
Klasse N
nur in Deutschland gültig
Keine CEPT-Berechtigung.
Klasse E
CEPT-Novice
Nur in Ländern, die ECC/REC/(05)06 umgesetzt haben.
Klasse A
CEPT
Nur in Ländern, die T/R 61-01 umgesetzt haben.
Bedingung
kein fester Wohnsitz dort
Wer im Gastland wohnt, braucht eine Zulassung des Gastlandes.
Dauer
bis zu 3 Monaten
Je Aufenthalt.
Es gilt
Empfehlung UND Gastlandrecht
Auch die Sendeleistung richtet sich nach den Bestimmungen des Gastlandes.
Gast in Deutschland
DL/ oder DO/ voran
Je nach Klasse des Gastes, vor das Heimatrufzeichen.
HAREC-Bescheinigung
Weg zur Zulassung
Mit ihr kann man in den beteiligten Ländern eine Amateurfunkzulassung erhalten.
Novice-Bescheinigung
vereinfacht
Sie kann die Erteilung einer Novice-Individualgenehmigung im Ausland vereinfachen.
Luftfahrzeug
Zustimmung des Luftfahrzeugführers
Schiff
Zustimmung des Schiffsführers
Auch in internationalen Gewässern.
Merken: Klasse N bleibt zu Hause. Klasse E über (05)06, Klasse A über T/R 61-01, aber nur in Ländern, die umgesetzt haben, und nur bis drei Monate ohne festen Wohnsitz. HAREC ist das Prüfungspapier, nicht die Erlaubnis. Und im Gastland gilt das Gastland.
Frequenzen sind weltweit knapp und machen an Grenzen nicht halt. Deshalb ist das Recht darüber in Ebenen gebaut, und jede Ebene regelt nur, was auf ihrer Ebene entschieden werden muss. Weltweit legt die ITU in den Radio Regulations fest, welcher Funkdienst welchen Bereich bekommt und was ein Amateurfunkdienst überhaupt ist — das muss überall gleich sein, sonst stören sich Länder gegenseitig. Europäisch empfiehlt die CEPT, wie man Zulassungen gegenseitig anerkennt. National sagt ein GESETZ das Grundsätzliche und eine VERORDNUNG die vielen Einzelheiten; ausgeführt wird beides von einer Behörde. Und die Funkamateure selbst empfehlen sich über die IARU, wo man innerhalb eines Bandes welche Betriebsart benutzt — dafür braucht es kein Gesetz, weil niemand außerhalb betroffen ist. Wer eine Frage nach der Rechtsquelle vor sich hat, sortiert deshalb zuerst nach Reichweite: geht es um alle Länder, um Europa, um Deutschland, oder nur um die Funkamateure untereinander? Damit fallen meist schon drei Antworten weg. Danach die zweite Frage: geht es um Menschen im Feld (BEMFV), um Geräte und ihre Störungen (EMVG und FuAG), oder um das Funken selbst (AFuG und AFuV)?
RR (ITU)
weltweit
Radio Regulations: Begriffe wie „Amateurfunkdienst“, Frequenzzuweisungen, Rufzeichen-Präfixe, Q-Gruppen.
ITU-Regionen
drei
1 Europa und Afrika (Deutschland), 2 Amerika (Kanada), 3 Asien und Ozeanien (Australien).
CEPT
Europa, Empfehlung
T/R 61-01 und ECC/REC/(05)06: Funken im Ausland ohne Gastzulassung. HAREC ist die Prüfungsbescheinigung dazu.
IARU
Verband, keine Behörde
Die Funkamateure selbst: Bandpläne, Notfunk-Aktivitätszentren. Empfehlungen, kein Gesetz.
ETSI
Gerätenormen
Technische Standards. Zum Amateurfunkdienst sagt ETSI nichts.
AFuG
Gesetz
Wer darf funken: Zulassung, Prüfung, Rufzeichen, Begriffe. § 3 Abs. 1 ist die Zulassung.
AFuV
Verordnung
Die Einzelheiten zum AFuG: Klassen, Leistungen, Bänder, Rufzeichenzusätze, Logbuch.
TKG
Gesetz darüber
Rahmen für alle Funkdienste: Frequenzordnung, Aufgaben der Bundesnetzagentur.
BEMFV
Verordnung
Mensch im Feld: Sicherheitsabstand, Anzeige ab 10 W EIRP, Standortbescheinigung.
EMVG
Gesetz
Gerät und Störung: elektromagnetische Verträglichkeit.
BNetzA
Behörde
Führt aus: Zulassung, Rufzeichen, Prüfung, Anzeigen, Störungsbearbeitung.
FuAG
Gesetz
Funkanlagengesetz: was auf dem Markt bereitgestellt wird — CE und grundlegende Anforderungen.
TTDSG
Gesetz
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: verdeckte Abhörgeräte, Herstellung und Besitz.
Frequenzzuteilung
immer nötig
Jede Frequenznutzung braucht eine vorherige Zuteilung. Ohne sie ist es eine Ordnungswidrigkeit nach dem TKG.
Merken: G wie Gesetz sagt Grundsätzliches, V wie Verordnung die vielen Einzelheiten. Mensch im Feld: BEMFV. Gerät und Störung: EMVG. Weltweit: RR der ITU. Ins Ausland: CEPT. Bandpläne und Notfunk: IARU — ein Verband, keine Behörde. Und was jemand tatsächlich tut, tut die Bundesnetzagentur.
VB101Welche der folgenden Aussagen zur „CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung“ ist richtig?ab Klasse N
Sie berechtigt den Inhaber zur Durchführung von Amateurfunkbetrieb gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01.
Inhaber der CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung dürfen grundsätzlich keinen Amateurfunkbetrieb im Ausland durchführen.
Sie kann die Erteilung einer entsprechenden Novice-Individualgenehmigung für Funkamateure in einem anderen Land vereinfachen.
Sie berechtigt den Inhaber zur Durchführung von Amateurfunkbetrieb im Ausland nach den deutschen Bestimmungen.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist C: Sie kann die Erteilung einer entsprechenden Novice-Individualgenehmigung für Funkamateure in einem anderen Land vereinfachen.
Kniff: Achte auf das Wort „Prüfungsbescheinigung“. Ein Zeugnis über eine Prüfung sagt, was jemand kann, nicht wo er senden darf. Sortiere die Antworten deshalb danach, ob sie ein Können oder ein Dürfen beschreiben; drei machen aus dem Zeugnis eine Erlaubnis zum Betrieb. Übrig bleibt die eine, die von einem Verfahren spricht und nicht vom Senden.
Warum die anderen nicht stimmen:
Sie berechtigt den Inhaber zur Durchführung von Amateurfunkbetrieb gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01. – Hier sind zwei Größen vertauscht: aus der Bescheinigung wird eine Betriebserlaubnis, und die genannte Empfehlung gehört zur vollen Klasse A, nicht zur Einsteigerklasse.
Inhaber der CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung dürfen grundsätzlich keinen Amateurfunkbetrieb im Ausland durchführen. – Das schießt über das Ziel hinaus und beschreibt die Lage der Klasse N; wer eine Zulassung der Klasse E hat, darf über ECC/REC/(05)06 sehr wohl im Ausland funken.
Sie berechtigt den Inhaber zur Durchführung von Amateurfunkbetrieb im Ausland nach den deutschen Bestimmungen. – Diese Antwort exportiert das deutsche Recht: selbst wo Betrieb erlaubt ist, gelten die Auflagen des Gastlandes, und ein Prüfungszeugnis berechtigt ohnehin nicht zum Betrieb.
VB102Was versteht man unter dem Begriff HAREC (Harmonized Amateur Radio Examination Certificate)?ab Klasse N
Es ist eine harmonisierte CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung gemäß der ECC-Empfehlung (05)06.
Es ist eine harmonisierte Amateurfunkprüfungsbescheinigung gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-02. Das Amateurfunkzeugnis der Klasse A entspricht dieser Empfehlung.
Es ist eine harmonisierte CEPT-Novice-Amateurfunkprüfungsbescheinigung gemäß dem ERC-Report 32. Das Amateurfunkzeugnis der Klasse E entspricht dieser Empfehlung.
Es ist eine harmonisierte CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist B: Es ist eine harmonisierte Amateurfunkprüfungsbescheinigung gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-02. Das Amateurfunkzeugnis der Klasse A entspricht dieser Empfehlung.
Kniff: Löse das Kürzel auf: das E steht für Examination, das C für Certificate. Damit ist HAREC ein Prüfungspapier, und jede Antwort mit dem Wort „Genehmigung“ fällt schon am Namen. Von den beiden verbleibenden Antworten entscheidet das Paar aus Nummer und Klasse: T/R 61-02 und Klasse A.
Warum die anderen nicht stimmen:
Es ist eine harmonisierte CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung gemäß der ECC-Empfehlung (05)06. – Nennt das richtige Papier der Einsteigerklasse, macht daraus aber eine Genehmigung und hängt es an die falsche Klasse: HAREC ist das Prüfungszeugnis der Klasse A.
Es ist eine harmonisierte CEPT-Novice-Amateurfunkprüfungsbescheinigung gemäß dem ERC-Report 32. Das Amateurfunkzeugnis der Klasse E entspricht dieser Empfehlung. – Die Art des Papiers stimmt, Klasse und Nummer sind getauscht — HAREC gehört zur Klasse A nach T/R 61-02 und nicht zur Klasse E.
Es ist eine harmonisierte CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01. – Beschreibt die Betriebsseite, also den vorübergehenden Betrieb der Klasse A; die beiden Nummern unterscheiden sich in der letzten Stelle genau um diesen Unterschied zwischen Erlaubnis und Prüfung.
VB103Was ist eine HAREC-Bescheinigung? Das Dokument ...ab Klasse N
berechtigt den Funkamateur zur Durchführung von vorübergehendem Amateurfunkbetrieb nach der CEPT-Empfehlung T/R 61-01.
erhalten Funkamateure, die die freiwillige Morseprüfung erfolgreich abgelegt haben.
bescheinigt eine erfolgreich abgelegte Prüfung der Klasse A nach der CEPT-Empfehlung T/R 61-02. Damit kann ein Funkamateur in den beteiligten Ländern eine Amateurfunkzulassung erhalten.
bescheinigt eine erfolgreich abgelegte Prüfung der Klasse E nach ECC (05)06. Damit kann ein Funkamateur in den beteiligten Ländern eine Amateurfunkzulassung erhalten.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist C: bescheinigt eine erfolgreich abgelegte Prüfung der Klasse A nach der CEPT-Empfehlung T/R 61-02. Damit kann ein Funkamateur in den beteiligten Ländern eine Amateurfunkzulassung erhalten.
Kniff: Zwei Antworten bescheinigen eine Prüfung nach einer Empfehlung, eine spricht von Betrieb, eine von der Morseprüfung. Unter den beiden Prüfungsantworten entscheidet wieder das Paar aus Klasse und Nummer. Merke dir außerdem die Richtung der Wirkung: das Dokument öffnet den Weg zu einer Zulassung des anderen Landes, es ist nicht selbst die Erlaubnis zu senden.
Warum die anderen nicht stimmen:
berechtigt den Funkamateur zur Durchführung von vorübergehendem Amateurfunkbetrieb nach der CEPT-Empfehlung T/R 61-01. – Das ist die Betriebsregelung der Klasse A; die Empfehlung ist gegen die Prüfungsempfehlung 61-02 getauscht und aus dem Zeugnis eine Berechtigung gemacht.
erhalten Funkamateure, die die freiwillige Morseprüfung erfolgreich abgelegt haben. – Verwechselt HAREC mit dem Nachweis über eine andere Prüfung; bescheinigt wird die fachliche Prüfung der Klasse A.
bescheinigt eine erfolgreich abgelegte Prüfung der Klasse E nach ECC (05)06. Damit kann ein Funkamateur in den beteiligten Ländern eine Amateurfunkzulassung erhalten. – Die zweite Hälfte stimmt, aber Klasse und Empfehlung sind vertauscht: (05)06 ist die Betriebsregelung für Einsteiger und kein Prüfungspapier.
VB104Welche Bedeutung haben die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und T/R 61-02 sowie der ERC-Report 32 und die ECC-Empfehlung (05)06 für den Amateurfunk? Sie bilden die Grundlage für...ab Klasse N
den grenzüberschreitenden Warenverkehr von Amateurfunkgeräten in der Europäischen Union und weiteren umsetzenden Ländern.
den Funkverkehr zwischen den umsetzenden Ländern und die Harmonisierung der nationalen Frequenzzuweisungen für den Amateurfunkdienst.
den vorübergehenden Amateurfunkbetrieb und die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen in den umsetzenden Ländern.
den Amateurfunkverkehr in den umsetzenden Ländern und die weltweite Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist C: den vorübergehenden Amateurfunkbetrieb und die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen in den umsetzenden Ländern.
Kniff: Die gesuchte Antwort besteht aus zwei Teilen: dem vorübergehenden Betrieb und der gegenseitigen Anerkennung der Zeugnisse. Prüfe jede Antwort auf beide Teile, denn die anderen tauschen jeweils einen davon gegen etwas Fremdes aus. Achte zusätzlich auf die Reichweite: „weltweit“ kann bei Papieren, die jedes Land einzeln umsetzt, nicht stehen.
Warum die anderen nicht stimmen:
den grenzüberschreitenden Warenverkehr von Amateurfunkgeräten in der Europäischen Union und weiteren umsetzenden Ländern. – Der Verkehr mit Geräten ist eine Frage des Geräterechts; diese Empfehlungen betreffen Personen, ihre Zeugnisse und ihren Betrieb.
den Funkverkehr zwischen den umsetzenden Ländern und die Harmonisierung der nationalen Frequenzzuweisungen für den Amateurfunkdienst. – Setzt an die Stelle der Zeugnisanerkennung die Frequenzzuweisung; genau die bleibt national, denn im Gastland gelten dessen Bandgrenzen.
den Amateurfunkverkehr in den umsetzenden Ländern und die weltweite Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen. – Widerspricht sich selbst: die Anerkennung reicht genau so weit wie die Umsetzung, die im ersten Halbsatz noch richtig genannt wird.
VB105Darf ein Funkamateur mit einer Amateurfunkzulassung der Klasse N in allen CEPT-Ländern Amateurfunkverkehr abwickeln?ab Klasse N
Nein, die Zulassungsklasse N ist nur innerhalb der Europäischen Union gültig.
Ja, der Betrieb in allen CEPT-Ländern ist zulässig, wenn sich der Funkamateur an die Bestimmungen seines Gastlandes hält.
Ja, der Betrieb in allen CEPT-Ländern ist zulässig, wenn sich der Funkamateur an die Bestimmungen seines Heimatlandes hält.
Nein, die Zulassungsklasse N ist nur in Deutschland gültig.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist D: Nein, die Zulassungsklasse N ist nur in Deutschland gültig.
Kniff: Zwei Antworten verneinen und unterscheiden sich nur im Gebiet, zwei bejahen und unterscheiden sich nur darin, wessen Bestimmungen gelten. Der Streit um Heimat- oder Gastlandrecht ist hier eine Falle, denn er stellt sich erst, wenn überhaupt eine Berechtigung für das Ausland besteht. Entscheide also zuerst über die Klasse und dann über das Gebiet; die Europäische Union kommt in keiner dieser Regelungen als Grenze vor.
Warum die anderen nicht stimmen:
Nein, die Zulassungsklasse N ist nur innerhalb der Europäischen Union gültig. – Das „Nein“ stimmt, das Gebiet nicht: die Europäische Union ist nicht der Rahmen, in dem eine Zulassung gilt, und für die Klasse N gibt es überhaupt keine Empfehlung, die eine Grenze überschreiten würde.
Ja, der Betrieb in allen CEPT-Ländern ist zulässig, wenn sich der Funkamateur an die Bestimmungen seines Gastlandes hält. – Nennt die richtige Bedingung, aber für die falsche Klasse; so funktioniert es für A und E, während die Klasse N gar keine CEPT-Berechtigung hat, an die sich diese Bedingung hängen könnte.
Ja, der Betrieb in allen CEPT-Ländern ist zulässig, wenn sich der Funkamateur an die Bestimmungen seines Heimatlandes hält. – Hier ist doppelt getauscht: die Klasse hat keine Berechtigung im Ausland, und selbst bei A oder E wäre nicht das Heimatrecht der Maßstab.
VB106Darf ein Funkamateur mit einer „CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung“ in allen CEPT-Ländern Amateurfunkverkehr abwickeln?ab Klasse N
Ja, er muss sich aber an die Amateurfunkregelungen des Heimatlandes halten.
Ja, alle CEPT-Mitgliedsländer müssen die ECC-Empfehlung (05)06 anwenden.
Nein, nur in Ländern, die die ECC-Empfehlung (05)06 umgesetzt haben, sofern er dort keinen festen Wohnsitz hat.
Nein, die Anwendung der ECC-Empfehlung (05)06 ist nur in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zulässig.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist C: Nein, nur in Ländern, die die ECC-Empfehlung (05)06 umgesetzt haben, sofern er dort keinen festen Wohnsitz hat.
Kniff: Das Wort „alle“ ist das Signal für die Falle, gleich ob es auf die Länder oder auf eine Pflicht zur Anwendung zielt. Von den beiden verneinenden Antworten ist die richtige die, die zwei Einschränkungen nennt: das Land hat umgesetzt, und dort besteht kein fester Wohnsitz. Prüfe zuletzt, ob die genannte Nummer zur Einsteigerklasse passt.
Warum die anderen nicht stimmen:
Ja, er muss sich aber an die Amateurfunkregelungen des Heimatlandes halten. – Dreht den Maßstab um: im Gastland gelten dessen Regelungen, und ein „Ja“ für alle Länder wäre schon deshalb falsch, weil nicht jedes Land umgesetzt hat.
Ja, alle CEPT-Mitgliedsländer müssen die ECC-Empfehlung (05)06 anwenden. – Macht aus einer Empfehlung eine Pflicht; die Mitgliedschaft in der CEPT verpflichtet zu nichts, jedes Land entscheidet über die Umsetzung selbst.
Nein, die Anwendung der ECC-Empfehlung (05)06 ist nur in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zulässig. – Verneint mit der falschen Grenze: es zählt die Umsetzung durch das einzelne Land, und die CEPT reicht über die Europäische Union hinaus.
VB107Darf ein deutscher Funkamateur mit einer Amateurfunkzulassung der Klasse A in allen CEPT-Ländern Amateurfunkverkehr abwickeln?ab Klasse N
Ja, er muss sich aber an die Amateurfunkregelungen des Heimatlandes halten.
Nein, nur in den Ländern, die die Empfehlung T/R 61-01 umgesetzt haben, sofern er dort keinen festen Wohnsitz hat.
Nein, die Anwendung der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 ist nur in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zulässig.
Ja, alle CEPT-Mitgliedsländer müssen die Empfehlung T/R 61-01 anwenden.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist B: Nein, nur in den Ländern, die die Empfehlung T/R 61-01 umgesetzt haben, sofern er dort keinen festen Wohnsitz hat.
Kniff: Dies ist die Zwillingsfrage zur Einsteigerklasse, nur mit T/R 61-01 statt (05)06. Zähle die Bedingungen: die gesuchte Antwort enthält zwei — das Gastland hat umgesetzt, und du hast dort keinen festen Wohnsitz. Antworten mit „alle“ oder „müssen“ behaupten eine Verbindlichkeit, die eine Empfehlung nicht hat.
Warum die anderen nicht stimmen:
Ja, er muss sich aber an die Amateurfunkregelungen des Heimatlandes halten. – Der Zusatz klingt nach Vorsicht, benennt aber die falsche Rechtsordnung; im Gastland gelten dessen Auflagen, und wo nicht umgesetzt wurde, hilft auch das deutsche Recht nicht weiter.
Nein, die Anwendung der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 ist nur in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zulässig. – Verwechselt die Landkarte: maßgeblich ist, welche Länder 61-01 umgesetzt haben, und diese Gruppe ist mit der Europäischen Union weder identisch noch auf sie beschränkt.
Ja, alle CEPT-Mitgliedsländer müssen die Empfehlung T/R 61-01 anwenden. – Leitet aus der Mitgliedschaft eine Pflicht ab; gebunden ist nur, wer umgesetzt hat, und die Mitgliederliste der CEPT sagt darüber nichts.
VB108Darf ein Funkamateur mit einer deutschen Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A oder E auch in Nicht-CEPT-Ländern auf Grundlage der CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 bzw. ECC (05)06 Amateurfunkverkehr abwickeln?ab Klasse N
Ja, wenn diese Länder die entsprechende CEPT-Empfehlung anwenden.
Nein, die deutsche Amateurfunkzulassung ist auf Mitglieder der CEPT beschränkt.
Nein, die Anwendung der CEPT-Empfehlungen ist Mitgliedern der CEPT vorbehalten.
Ja, weltweit, da die ITU die CEPT-Empfehlungen für allgemeingültig erklärt hat.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist A: Ja, wenn diese Länder die entsprechende CEPT-Empfehlung anwenden.
Kniff: Entscheidend ist nicht die Mitgliedschaft in der CEPT, sondern ob das Gastland die Empfehlung anwendet; auch ein Nichtmitglied kann das tun. Lies die Antworten also auf das Wort „anwenden“ statt auf „Mitglied“. Und weil eine Empfehlung eine Empfehlung bleibt, kann keine andere Organisation sie allgemeingültig machen.
Warum die anderen nicht stimmen:
Nein, die deutsche Amateurfunkzulassung ist auf Mitglieder der CEPT beschränkt. – Macht aus der Mitgliedschaft eine Bedingung; maßgeblich ist, ob das Gastland die Empfehlung anwendet.
Nein, die Anwendung der CEPT-Empfehlungen ist Mitgliedern der CEPT vorbehalten. – Dieselbe Verwechslung von Mitgliedschaft und Anwendung, nur aus der Sicht des Gastlandes formuliert.
Ja, weltweit, da die ITU die CEPT-Empfehlungen für allgemeingültig erklärt hat. – Vermischt weltweite und europäische Ebene: die ITU macht die Radio Regulations, sie erklärt keine CEPT-Empfehlungen für allgemein verbindlich.
VB109Wie lange darf ein Funkamateur vorübergehend Amateurfunkverkehr im Ausland je Aufenthalt durchführen, wenn die CEPT-Regelung Anwendung findet?ab Klasse N
Bis zu 9 Monaten
Bis zu einem Jahr
Bis zu 3 Monaten
Bis zu 6 Monaten
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist C: Bis zu 3 Monaten
Kniff: Die falschen Zahlen sind alle aus dem Jahresraster gebildet und klingen deshalb gleich plausibel. Halte die Zahl am Wort „vorübergehend“ fest: von den vier Angeboten ist die kürzeste die richtige. Und lies genau, worauf sie sich bezieht — auf den einzelnen Aufenthalt, nicht auf das Jahr.
Warum die anderen nicht stimmen:
Bis zu 9 Monaten – Verdreifacht die Frist; neun Monate sind nur die drei Monate mit drei multipliziert und stehen in keiner der Empfehlungen.
Bis zu einem Jahr – Gibt den Gedanken des Besuchs ganz auf; wer ein Jahr bleibt, braucht eine Zulassung des Gastlandes.
Bis zu 6 Monaten – Verdoppelt die Frist und ist die nächstliegende Verwechslung; ein halbes Jahr im Gastland ist aber kein vorübergehender Aufenthalt mehr.
VB110Wie muss ein Funkamateur aus einem Land, das die CEPT-Empfehlung T/R 61-01 oder die ECC-Empfehlung (05)06 anwendet, sein Heimatrufzeichen beim Betrieb einer Amateurfunkstelle in Deutschland ergänzen? Je nach Klasse des Funkamateurs wird ...ab Klasse N
DE/ oder DP/ vorangestellt.
DL/ oder DO/ vorangestellt.
/DE oder /DP angehängt.
/DL oder /DO angehängt.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist B: DL/ oder DO/ vorangestellt.
Kniff: Die vier Antworten unterscheiden sich in zwei Punkten: in den Buchstaben und in der Stellung. Nimm die Stellung zuerst, denn die Landeskennung steht am Anfang eines Rufzeichens — der Kenner des Gastlandes wird also vorangestellt und nicht angehängt. Dann bleiben nur die Buchstaben, und gefragt sind die deutschen Kenner, je nach Klasse des Gastes.
Warum die anderen nicht stimmen:
DE/ oder DP/ vorangestellt. – Die Stellung stimmt, die Buchstaben nicht; die beiden deutschen Kenner für die Klassen sind DL und DO.
/DE oder /DP angehängt. – Hier ist beides falsch — falsche Buchstaben und falsche Stellung, also die Antwort, die keinen der zwei Punkte trifft.
/DL oder /DO angehängt. – Richtige Buchstaben an der falschen Stelle: angehängt wäre es ein Zusatz zum eigenen Rufzeichen und nicht die Kennung des Landes, in dem gesendet wird.
VB111Welche Regelungen sind beim Betrieb einer Amateurfunkstelle im Ausland zu beachten, wenn das besuchte Land die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und (05)06 umgesetzt hat?ab Klasse N
Die zutreffende CEPT-Empfehlung und die im Gastland geltenden Bestimmungen und Auflagen. Man muss sich z. B. mit der Sendeleistung den Bestimmungen des Gastlandes anpassen.
In Ländern der Europäischen Union (EU) gelten die gleichen Gesetze wie in Deutschland. Außerhalb der EU sind die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten.
Die zutreffende CEPT-Empfehlung und die im Heimatland geltenden Bestimmungen und Auflagen. Man muss sich z. B. mit der Sendeleistung nicht den Bestimmungen des Gastlandes anpassen.
Die Bestimmungen des Gastlandes, aber nur, wenn der Funkamateur sich dauerhaft dort aufhält. Mobil betriebene Funkstellen (z. B. auf der Durchreise) können wie in Deutschland genutzt werden.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist A: Die zutreffende CEPT-Empfehlung und die im Gastland geltenden Bestimmungen und Auflagen. Man muss sich z. B. mit der Sendeleistung den Bestimmungen des Gastlandes anpassen.
Kniff: Die Antworten unterscheiden sich darin, welche zweite Rechtsordnung neben der Empfehlung genannt wird und ob die Sendeleistung ihr folgt. Gesucht ist die Antwort, die Empfehlung und Gastland zusammen nennt, Leistung eingeschlossen. Jede Antwort, die eine Ausnahme aufmacht — EU gegen Nicht-EU, dauerhaft gegen Durchreise —, erfindet eine Unterscheidung, die es hier nicht gibt.
Warum die anderen nicht stimmen:
In Ländern der Europäischen Union (EU) gelten die gleichen Gesetze wie in Deutschland. Außerhalb der EU sind die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. – Behandelt die Europäische Union als einheitlichen Rechtsraum für den Amateurfunk; die Bestimmungen bleiben auch dort national.
Die zutreffende CEPT-Empfehlung und die im Heimatland geltenden Bestimmungen und Auflagen. Man muss sich z. B. mit der Sendeleistung nicht den Bestimmungen des Gastlandes anpassen. – Tauscht Gast- gegen Heimatland und nimmt die deutschen Leistungsgrenzen mit ins Ausland — genau das leistet die Empfehlung nicht.
Die Bestimmungen des Gastlandes, aber nur, wenn der Funkamateur sich dauerhaft dort aufhält. Mobil betriebene Funkstellen (z. B. auf der Durchreise) können wie in Deutschland genutzt werden. – Stellt die Wohnsitzbedingung auf den Kopf: ein dauerhafter Aufenthalt nimmt einem den CEPT-Weg, statt erst dann das Gastlandrecht auszulösen, und auch mobil gilt dort nicht das deutsche Recht.
VB112Darf ein Funkamateur mit einer deutschen Amateurfunkzulassung auch im Ausland Amateurfunkverkehr auf dem 6 m-Band durchführen?ab Klasse N
Der Funkamateur hat sich an die Bestimmungen des Gastlandes im Rahmen seiner CEPT-Amateurfunkgenehmigung zu halten.
Der Funkamateur muss dazu eine CEPT-Amateurfunkgenehmigung im Gastland beantragen.
Die Genehmigung für den Betrieb im 6 m-Band muss aus der Amateurfunkzulassung ersichtlich sein.
Der Betrieb im 6 m-Band ist im Ausland nicht zulässig.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist A: Der Funkamateur hat sich an die Bestimmungen des Gastlandes im Rahmen seiner CEPT-Amateurfunkgenehmigung zu halten.
Kniff: Das 6-m-Band ist hier nur Kulisse; keine Antwort dreht sich wirklich um seine Technik. Gefragt ist, wer über die Nutzung entscheidet, und im Ausland ist das das Gastland im Rahmen der Empfehlung. Zwei Antworten machen daraus ein Verfahren — einen Antrag oder einen Vermerk im Papier —, eine ein pauschales Verbot; keine davon beantwortet die Frage nach der Rechtsordnung.
Warum die anderen nicht stimmen:
Der Funkamateur muss dazu eine CEPT-Amateurfunkgenehmigung im Gastland beantragen. – Ein Antrag im Gastland ist genau das, was die Empfehlung erspart; wo sie umgesetzt ist, genügt die deutsche Zulassung.
Die Genehmigung für den Betrieb im 6 m-Band muss aus der Amateurfunkzulassung ersichtlich sein. – Lässt das deutsche Papier darüber entscheiden, was im Gastland erlaubt ist; die Bandnutzung dort richtet sich nach den Bestimmungen des Gastlandes.
Der Betrieb im 6 m-Band ist im Ausland nicht zulässig. – Verbietet pauschal, was von Land zu Land verschieden geregelt ist; ein solches Verbot für das Ausland insgesamt gibt es nicht.
VB113Was hat ein Funkamateur zu veranlassen, wenn er eine Amateurfunkstelle in einem Land betreiben will, das die CEPT-Empfehlung nicht anwendet?ab Klasse N
Er muss eine besondere Genehmigung der Bundesnetzagentur einholen.
Er muss bei der zuständigen Behörde des Landes eine Gastzulassung beantragen.
Nichts, wenn das Gastland die IARU-Empfehlungen anwendet.
Nichts, da aufgrund von Gegenseitigkeitsabkommen der vorübergehende Betrieb genehmigt ist.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist B: Er muss bei der zuständigen Behörde des Landes eine Gastzulassung beantragen.
Kniff: Wenn die CEPT-Empfehlung nicht greift, bleibt nur der nationale Weg — und zuständig ist immer die Behörde des Landes, in dem du funken willst. Für fremdes Hoheitsgebiet kann die deutsche Behörde nichts erlauben, und ein Verband kann es ohnehin nicht.
Warum die anderen nicht stimmen:
Er muss eine besondere Genehmigung der Bundesnetzagentur einholen. – Die Bundesnetzagentur führt deutsche Regeln aus; über Funkbetrieb in einem anderen Staat entscheidet dessen Behörde.
Nichts, wenn das Gastland die IARU-Empfehlungen anwendet. – Setzt die IARU an die Stelle der CEPT; Empfehlungen eines Verbandes ersetzen keine Betriebserlaubnis.
Nichts, da aufgrund von Gegenseitigkeitsabkommen der vorübergehende Betrieb genehmigt ist. – Unterstellt ein allgemeines Abkommen; ohne angewandte CEPT-Empfehlung braucht es die Gastzulassung.
VB114Ist der vorübergehende Betrieb einer deutschen Klubstation nach CEPT-Empfehlung T/R 61-01 in einem Land erlaubt, welches diese Empfehlung anwendet?ab Klasse N
Ja, der Betrieb einer Klubstation ist zulässig, wenn der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur der vorgesehene Standort im Ausland vorher mitgeteilt worden ist.
Nein, weil es in den übrigen CEPT-Ländern keine Klubstationen gibt.
Nein, der Betrieb einer Klubstation bedarf der Beantragung einer Gastgenehmigung.
Ja, aber nur, wenn die Klubstation im Ausland an keinem festen Standort betrieben wird.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist C: Nein, der Betrieb einer Klubstation bedarf der Beantragung einer Gastgenehmigung.
Kniff: Die CEPT-Empfehlung trägt die persönliche Zulassung ihres Inhabers über die Grenze. Ein Klubstationsrufzeichen ist keiner Person zugeordnet und reist deshalb nicht mit — dafür braucht es eine Gastgenehmigung. Prüfe bei den Ja-Antworten, ob sie eine Meldung oder eine Standortbedingung erfinden.
Warum die anderen nicht stimmen:
Ja, der Betrieb einer Klubstation ist zulässig, wenn der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur der vorgesehene Standort im Ausland vorher mitgeteilt worden ist. – Erfindet eine Meldepflicht bei der deutschen Behörde; über Betrieb im Ausland entscheidet das Gastland.
Nein, weil es in den übrigen CEPT-Ländern keine Klubstationen gibt. – Richtiges Nein aus falschem Grund: der Grund liegt darin, dass die Empfehlung nur personengebundene Zulassungen abdeckt.
Ja, aber nur, wenn die Klubstation im Ausland an keinem festen Standort betrieben wird. – Knüpft an den Standort an; entscheidend ist die Art des Rufzeichens, nicht ob ortsfest gefunkt wird.
Fragen und Abbildungen: Prüfungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur, 3. Auflage (gültig seit 24. Juni 2024), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0. Die Antworten sind gemischt. Erklärungen, Lösungswege und Begriffsblätter: Amateurfunk-Trainer.