Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG)
Abschnitt 1.5.4 · Weitere Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen · Kenntnisse von Vorschriften. 5 Fragen, ab Klasse N, jede mit Erklärung.
Auf dieser Seite stehen alle 5 Prüfungsfragen zum Thema Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG) (Kapitel „Weitere Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen“). Überlege erst selbst und klappe dann die Lösung auf: Dort steht der Lösungsweg und bei jeder falschen Antwort, welcher Denkfehler dahintersteckt.
Die Fragen gehören zum Prüfungsteil Kenntnisse von Vorschriften. Sie kommen ab der Klasse N vor. Die Markierung an jeder Frage zeigt, ab welcher Klasse sie gilt.
Frequenzen sind weltweit knapp und machen an Grenzen nicht halt. Deshalb ist das Recht darüber in Ebenen gebaut, und jede Ebene regelt nur, was auf ihrer Ebene entschieden werden muss. Weltweit legt die ITU in den Radio Regulations fest, welcher Funkdienst welchen Bereich bekommt und was ein Amateurfunkdienst überhaupt ist — das muss überall gleich sein, sonst stören sich Länder gegenseitig. Europäisch empfiehlt die CEPT, wie man Zulassungen gegenseitig anerkennt. National sagt ein GESETZ das Grundsätzliche und eine VERORDNUNG die vielen Einzelheiten; ausgeführt wird beides von einer Behörde. Und die Funkamateure selbst empfehlen sich über die IARU, wo man innerhalb eines Bandes welche Betriebsart benutzt — dafür braucht es kein Gesetz, weil niemand außerhalb betroffen ist. Wer eine Frage nach der Rechtsquelle vor sich hat, sortiert deshalb zuerst nach Reichweite: geht es um alle Länder, um Europa, um Deutschland, oder nur um die Funkamateure untereinander? Damit fallen meist schon drei Antworten weg. Danach die zweite Frage: geht es um Menschen im Feld (BEMFV), um Geräte und ihre Störungen (EMVG und FuAG), oder um das Funken selbst (AFuG und AFuV)?
RR (ITU)
weltweit
Radio Regulations: Begriffe wie „Amateurfunkdienst“, Frequenzzuweisungen, Rufzeichen-Präfixe, Q-Gruppen.
ITU-Regionen
drei
1 Europa und Afrika (Deutschland), 2 Amerika (Kanada), 3 Asien und Ozeanien (Australien).
CEPT
Europa, Empfehlung
T/R 61-01 und ECC/REC/(05)06: Funken im Ausland ohne Gastzulassung. HAREC ist die Prüfungsbescheinigung dazu.
IARU
Verband, keine Behörde
Die Funkamateure selbst: Bandpläne, Notfunk-Aktivitätszentren. Empfehlungen, kein Gesetz.
ETSI
Gerätenormen
Technische Standards. Zum Amateurfunkdienst sagt ETSI nichts.
AFuG
Gesetz
Wer darf funken: Zulassung, Prüfung, Rufzeichen, Begriffe. § 3 Abs. 1 ist die Zulassung.
AFuV
Verordnung
Die Einzelheiten zum AFuG: Klassen, Leistungen, Bänder, Rufzeichenzusätze, Logbuch.
TKG
Gesetz darüber
Rahmen für alle Funkdienste: Frequenzordnung, Aufgaben der Bundesnetzagentur.
BEMFV
Verordnung
Mensch im Feld: Sicherheitsabstand, Anzeige ab 10 W EIRP, Standortbescheinigung.
EMVG
Gesetz
Gerät und Störung: elektromagnetische Verträglichkeit.
BNetzA
Behörde
Führt aus: Zulassung, Rufzeichen, Prüfung, Anzeigen, Störungsbearbeitung.
FuAG
Gesetz
Funkanlagengesetz: was auf dem Markt bereitgestellt wird — CE und grundlegende Anforderungen.
TTDSG
Gesetz
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: verdeckte Abhörgeräte, Herstellung und Besitz.
Frequenzzuteilung
immer nötig
Jede Frequenznutzung braucht eine vorherige Zuteilung. Ohne sie ist es eine Ordnungswidrigkeit nach dem TKG.
Merken: G wie Gesetz sagt Grundsätzliches, V wie Verordnung die vielen Einzelheiten. Mensch im Feld: BEMFV. Gerät und Störung: EMVG. Weltweit: RR der ITU. Ins Ausland: CEPT. Bandpläne und Notfunk: IARU — ein Verband, keine Behörde. Und was jemand tatsächlich tut, tut die Bundesnetzagentur.
Zwei ganz verschiedene Fragen werden hier leicht verwechselt. Die erste lautet: darf dieses Gerät verkauft werden? Danach fragt das Funkanlagengesetz, und es gilt für das, was auf dem Markt bereitgestellt wird — seriengefertigte Geräte brauchen das CE-Zeichen und müssen die grundlegenden Anforderungen einhalten, Empfänger eingeschlossen. Die zweite lautet: ist meine Anlage sicher? Darauf antworten die anerkannten Regeln der Technik, aufgeschrieben in den VDE-Normen, und sie gelten für das, was man selbst baut — ohne CE, weil nichts in Verkehr gebracht wird, aber nicht mit weniger Sorgfalt. Und eine dritte Rechtsmasse hat mit Funk überhaupt nichts zu tun: eine Außenantenne ist ein Bauwerk, also gilt das Baurecht des Bundeslandes. Für die zwei VDE-Familien eine Faustregel: Erdung und Potentialausgleich immer, Blitzschutz nur dort, wo das Gebäude ein Blitzschutzsystem hat, an das man anschließen kann.
FuAG gilt für
auf dem Markt bereitgestellte Anlagen
Auch für im Handel erhältliche Empfänger.
Seriengefertigt
CE-Kennzeichnung
Und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen.
Selbstbau
anerkannte Regeln der Technik
Wie in den VDE-Normen festgelegt. Kein CE-Zeichen.
Außenantenne
Landesbaurecht
Die baurechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.
Blitzschutz
VDE-Normen
Dort stehen die anerkannten Regeln der Technik.
VDE 0855-300
Erdung, Potentialausgleich
Gilt für ALLE Amateurfunk-Sendeanlagen.
VDE 0185-305
Blitzschutz
Gilt nur für Gebäude MIT Blitzschutzsystem.
Merken: Verkaufen ist FuAG und CE. Selbst bauen ist VDE. Antenne aufstellen ist Baurecht des Landes. VDE 0855-300 gilt immer, VDE 0185-305 nur mit Blitzschutzsystem am Gebäude.
VE401Welches Gesetz regelt unter anderem das Inverkehrbringen, den freien Warenverkehr und die Inbetriebnahme von auf dem Markt bereitgestellten Amateurfunkanlagen?ab Klasse N
Für solche Amateurfunkgeräte gibt es keine Regelung.
Das Funkanlagengesetz (FuAG)
Die Amateurfunkverordnung (AfuV)
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
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Richtig ist B: Das Funkanlagengesetz (FuAG)
Kniff: Die drei Stichworte Inverkehrbringen, freier Warenverkehr und Inbetriebnahme zeigen, dass es um Geräte auf dem Markt geht und nicht um Funkbetrieb oder Störungen. Dafür gibt es das Funkanlagengesetz. Verwechsle es nicht mit dem Gesetz zur Verträglichkeit, das daneben steht und einen anderen Gegenstand hat.
Warum die anderen nicht stimmen:
Für solche Amateurfunkgeräte gibt es keine Regelung. – Fertiggeräte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, sind sehr wohl erfasst; regelungsfrei bleibt nur der Selbstbau.
Die Amateurfunkverordnung (AfuV) – Die Verordnung regelt Betrieb und Einzelheiten der Teilnahme, nicht den Warenverkehr mit Geräten.
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) – Das EMVG betrifft Gerät und Störung, nicht das Inverkehrbringen und die Warenverkehrsfreiheit.
VE402Welche Geräte fallen in den Anwendungsbereich des Funkanlagengesetzes (FuAG)?ab Klasse N
Bausätze für Amateurfunkanlagen
Selbstgebaute Amateurfunkanlagen
Auf dem Markt bereitgestellte Amateurfunkanlagen
Kommerziell hergestellte Funkanlagen, die zu Amateurfunkzwecken umgebaut wurden
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Richtig ist C: Auf dem Markt bereitgestellte Amateurfunkanlagen
Kniff: Entscheidend ist nicht, wie ein Gerät entstanden ist, sondern ob es als Produkt angeboten wird. Lies die drei Ablenkungen daraufhin: alle beschreiben Geräte, die jemand für sich selbst zusammenbaut oder umbaut. Der Umbau ist der feinste Fall — ein gekauftes Gerät, das der Funkamateur für sich ändert, wird dadurch nicht erneut auf dem Markt bereitgestellt.
Warum die anderen nicht stimmen:
Bausätze für Amateurfunkanlagen – Ein Bausatz ist noch kein Gerät; zum Gerät macht ihn erst der Funkamateur, der ihn zusammenbaut. Was dabei entsteht, ist Selbstbau und wird nicht auf dem Markt bereitgestellt.
Selbstgebaute Amateurfunkanlagen – Selbstbau wird nicht in Verkehr gebracht. Gerade deshalb trägt er kein CE-Zeichen und richtet sich stattdessen nach den anerkannten Regeln der Technik.
Kommerziell hergestellte Funkanlagen, die zu Amateurfunkzwecken umgebaut wurden – Das Gerät war einmal ein Marktprodukt, ist aber durch den Umbau zum Eigenbau des Funkamateurs geworden. Der Umbau bringt es nicht erneut auf den Markt, und für die veränderte Anlage steht kein Hersteller mehr ein.
VE403Welche grundlegenden Anforderungen werden nach dem Funkanlagengesetz (FuAG) an Amateurfunkgeräte gestellt?ab Klasse N
Selbstgebaute Funkgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach dem Funkanlagengesetz (FuAG) einhalten und eine CE-Kennzeichnung tragen.
Seriengefertigte Geräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach dem Funkanlagengesetz (FuAG) einhalten und eine CE-Kennzeichnung tragen.
Die Funkgeräte müssen eine nationale Zulassungskennzeichnung nach Vorgabe der BNetzA tragen.
Seriengefertigte Amateurfunkgeräte unterliegen nicht dem Funkanlagengesetz (FuAG).
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Richtig ist B: Seriengefertigte Geräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach dem Funkanlagengesetz (FuAG) einhalten und eine CE-Kennzeichnung tragen.
Kniff: Die vier Antworten unterscheiden sich jeweils nur an einer Stelle. Zwei tauschen das Wort aus, das sagt, für wen die Pflicht gilt, und eine tauscht das Zeichen aus, das sie belegt. Halte zwei Dinge getrennt: wer die Anforderungen einhalten muss (der, der in Serie fertigt und verkauft) und wer das Zeichen anbringt (der Hersteller selbst, nicht eine Behörde).
Warum die anderen nicht stimmen:
Selbstgebaute Funkgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach dem Funkanlagengesetz (FuAG) einhalten und eine CE-Kennzeichnung tragen. – Vertauscht die beiden Welten. Selbstgebaute Geräte werden nicht auf dem Markt bereitgestellt; sie dürfen kein CE-Zeichen tragen, weil dieses Zeichen eine Erklärung des Herstellers über ein in Verkehr gebrachtes Produkt ist.
Die Funkgeräte müssen eine nationale Zulassungskennzeichnung nach Vorgabe der BNetzA tragen. – Erfindet ein behördliches Prüfzeichen. Verlangt ist die CE-Kennzeichnung, die der Hersteller selbst anbringt; eine Einzelzulassung des Gerätes durch die Bundesnetzagentur gibt es dafür nicht.
Seriengefertigte Amateurfunkgeräte unterliegen nicht dem Funkanlagengesetz (FuAG). – Kehrt den Anwendungsbereich um. Seriengefertigte Geräte sind der Kern des Funkanlagengesetzes; ausgenommen ist umgekehrt der Selbstbau.
VE404Welche Vorschriften müssen im Handel erhältliche Empfangsfunkanlagen einhalten, die dem Amateurfunk zugewiesene Frequenzen empfangen können?ab Klasse N
Grundlegende Anforderungen an Amateurfunkempfänger sind in der Amateurfunkverordnung geregelt.
Amateurfunkempfänger dürfen ausschließlich von Funkamateuren betrieben werden; darüber hinaus gibt es keine weiteren Vorschriften.
Es sind die Bestimmungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) einzuhalten.
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Richtig ist D: Es sind die Bestimmungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) einzuhalten.
Kniff: Die Falle steckt im Wort Empfangs. Man erwartet Vorschriften nur für Sender, weil nur die etwas abstrahlen. Maßgeblich ist hier aber nicht die Senderichtung, sondern dass das Gerät im Handel erhältlich ist. Zwei Antworten nehmen Empfänger deshalb ganz oder halb aus, eine verschiebt die Geräteanforderungen in das Regelwerk für den Funkbetrieb.
Warum die anderen nicht stimmen:
Grundlegende Anforderungen an Amateurfunkempfänger sind in der Amateurfunkverordnung geregelt. – Die Amateurfunkverordnung regelt Zulassung und Betrieb der Funkamateure, nicht die Beschaffenheit gekaufter Geräte. Hier wird Betriebsrecht mit Produktrecht verwechselt.
Amateurfunkempfänger dürfen ausschließlich von Funkamateuren betrieben werden; darüber hinaus gibt es keine weiteren Vorschriften. – Macht aus einer Anforderung an das Gerät eine Beschränkung des Benutzerkreises und behauptet darüber hinaus, es gebe nichts weiter zu beachten. Für ein im Handel bereitgestelltes Gerät gilt das Funkanlagengesetz unabhängig davon, wer es später benutzt.
Amateurfunkempfänger brauchen grundsätzlich keinerlei Bestimmungen einzuhalten. – Die schärfste Form derselben Annahme, Empfänger seien vorschriftenfrei, weil sie nichts abstrahlen. Wer ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, muss die grundlegenden Anforderungen einhalten, und das schließt Empfangsanlagen ein.
VE405Wird für von Funkamateuren zusammengebaute Funkanlagen der Nachweis auf Einhaltung der technischen Vorschriften nach den Bestimmungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) verlangt?ab Klasse N
Solche Amateurfunkanlagen müssen nicht den Anforderungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) genügen.
Solche Amateurfunkanlagen müssen der BNetzA zur Prüfung vorgestellt werden.
Solche Amateurfunkanlagen müssen den Anforderungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) genügen.
Solche Amateurfunkanlagen sind nach den Funkanlagengesetzes (FuAG) nicht zulässig.
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Richtig ist A: Solche Amateurfunkanlagen müssen nicht den Anforderungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) genügen.
Kniff: Das Funkanlagengesetz greift beim Bereitstellen auf dem Markt; was ein Funkamateur selbst zusammenbaut, wird nicht auf dem Markt bereitgestellt und braucht darum keinen Nachweis nach diesem Gesetz. Das heißt nicht „völlig frei“: Störungsfreiheit und der Schutz von Personen bleiben deine Sache. Zwei Antworten unterscheiden sich nur durch ein „nicht“ — lies genau.
Warum die anderen nicht stimmen:
Solche Amateurfunkanlagen müssen der BNetzA zur Prüfung vorgestellt werden. – Eine Gerätevorführung bei der Behörde gibt es nicht; technische Unterlagen sind allenfalls auf Anforderung vorzulegen.
Solche Amateurfunkanlagen müssen den Anforderungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) genügen. – Genau die Umkehrung: selbst gebaute Amateurfunkanlagen sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.
Solche Amateurfunkanlagen sind nach den Funkanlagengesetzes (FuAG) nicht zulässig. – Selbstbau ist ein Kern des Amateurfunkdienstes und erlaubt; „nicht anwendbar“ ist nicht dasselbe wie „verboten“.
Fragen und Abbildungen: Prüfungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur, 3. Auflage (gültig seit 24. Juni 2024), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0. Die Antworten sind gemischt. Erklärungen, Lösungswege und Begriffsblätter: Amateurfunk-Trainer.