Abschnitt 1.5.5 · Weitere Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen · Kenntnisse von Vorschriften. 19 Fragen, ab Klasse N, jede mit Erklärung.
Auf dieser Seite stehen alle 19 Prüfungsfragen zum Thema EMVU (elektromagnetische Umweltverträglichkeit) / BEMFV (Kapitel „Weitere Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen“). Überlege erst selbst und klappe dann die Lösung auf: Dort steht der Lösungsweg und bei jeder falschen Antwort, welcher Denkfehler dahintersteckt.
Die Fragen gehören zum Prüfungsteil Kenntnisse von Vorschriften. Sie kommen ab der Klasse N vor. Die Markierung an jeder Frage zeigt, ab welcher Klasse sie gilt.
Die BEMFV schützt Menschen, nicht Geräte — das ist der Unterschied zum EMVG, und es lohnt, ihn am Namen festzuhalten: EMVU ist die Verträglichkeit in der UMWELT. Gebaut ist die Verordnung ganz auf Eigenverantwortung: nicht der Staat misst, sondern der Betreiber. Er ermittelt den Sicherheitsabstand rechnerisch oder messtechnisch, dokumentiert ihn nachvollziehbar und ERKLÄRT mit seiner Anzeige, dass er die Grenzwerte einhält. Deshalb ist die Anzeige kein Antrag — sie wird nicht genehmigt. Aus dem Zweck folgt auch das Rechnen: was zählt, ist das Feld, dem ein Mensch ausgesetzt ist. Also zählt alles zusammen, was gleichzeitig strahlt — mehrere eigene Antennen und die Anlagen anderer am selben Standort. Ein einzelner Sender unter der Schwelle hilft nicht, wenn die Summe darüber liegt. Und die Schwelle von 10 W EIRP ist gestrahlte Leistung: fünf Watt an einer Antenne mit Gewinn können sie schon überschreiten.
EMVU
Verträglichkeit in der Umwelt
Nicht Gerät gegen Gerät — Feld und Mensch.
Warum überhaupt
hohe Feldstärken schädigen den Körper
In Antennennähe. Deshalb braucht ein Funkamateur diese Kenntnisse.
Verantwortlich
der Betreiber
Der Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle. Keine Behörde, kein Labor.
Schwelle
10 W EIRP, ortsfest
Gestrahlte Leistung, nicht Senderleistung — der Antennengewinn zählt mit.
Anzeigeverfahren
Eigenverantwortung
Der Funkamateur stellt selbst sicher und dokumentiert es nachvollziehbar.
Die Anzeige ist
verbindliche Erklärung
Kein Antrag. Sie wird nicht genehmigt — sie erklärt die Einhaltung.
Sicherheitsabstand
rechnen oder messen
Und in nachvollziehbarer Form dokumentieren.
Fünf Verfahren
zur Wahl
Watt Wächter, vereinfachtes Bewertungsverfahren, Feldstärkemessung, Fernfeld- und Nahfeldberechnung.
Welche Aussendungen
alle gleichzeitigen
Was man zeitgleich zu senden beabsichtigt — nicht nur die stärkste.
Mehrere Antennen
gemeinsam betrachten
Wenn die Abstände überlappen und gleichzeitig gesendet werden soll.
Fremde Anlagen am Standort
Standortbescheinigung
Wenn die Gesamtleistung aller Anlagen 10 W EIRP erreicht oder überschreitet.
Wann fordert die BNetzA sie
bei Vorbelegung
Nur wenn dort schon Anlagen stehen, die selbst eine Standortbescheinigung brauchen.
Merken: Die BEMFV schützt den Menschen, das EMVG das Gerät. Ab 10 W EIRP ortsfest: ermitteln, dokumentieren, anzeigen — selbst, nicht durch ein Labor. Und immer alles zusammenzählen, was gleichzeitig sendet.
Frequenzen sind weltweit knapp und machen an Grenzen nicht halt. Deshalb ist das Recht darüber in Ebenen gebaut, und jede Ebene regelt nur, was auf ihrer Ebene entschieden werden muss. Weltweit legt die ITU in den Radio Regulations fest, welcher Funkdienst welchen Bereich bekommt und was ein Amateurfunkdienst überhaupt ist — das muss überall gleich sein, sonst stören sich Länder gegenseitig. Europäisch empfiehlt die CEPT, wie man Zulassungen gegenseitig anerkennt. National sagt ein GESETZ das Grundsätzliche und eine VERORDNUNG die vielen Einzelheiten; ausgeführt wird beides von einer Behörde. Und die Funkamateure selbst empfehlen sich über die IARU, wo man innerhalb eines Bandes welche Betriebsart benutzt — dafür braucht es kein Gesetz, weil niemand außerhalb betroffen ist. Wer eine Frage nach der Rechtsquelle vor sich hat, sortiert deshalb zuerst nach Reichweite: geht es um alle Länder, um Europa, um Deutschland, oder nur um die Funkamateure untereinander? Damit fallen meist schon drei Antworten weg. Danach die zweite Frage: geht es um Menschen im Feld (BEMFV), um Geräte und ihre Störungen (EMVG und FuAG), oder um das Funken selbst (AFuG und AFuV)?
RR (ITU)
weltweit
Radio Regulations: Begriffe wie „Amateurfunkdienst“, Frequenzzuweisungen, Rufzeichen-Präfixe, Q-Gruppen.
ITU-Regionen
drei
1 Europa und Afrika (Deutschland), 2 Amerika (Kanada), 3 Asien und Ozeanien (Australien).
CEPT
Europa, Empfehlung
T/R 61-01 und ECC/REC/(05)06: Funken im Ausland ohne Gastzulassung. HAREC ist die Prüfungsbescheinigung dazu.
IARU
Verband, keine Behörde
Die Funkamateure selbst: Bandpläne, Notfunk-Aktivitätszentren. Empfehlungen, kein Gesetz.
ETSI
Gerätenormen
Technische Standards. Zum Amateurfunkdienst sagt ETSI nichts.
AFuG
Gesetz
Wer darf funken: Zulassung, Prüfung, Rufzeichen, Begriffe. § 3 Abs. 1 ist die Zulassung.
AFuV
Verordnung
Die Einzelheiten zum AFuG: Klassen, Leistungen, Bänder, Rufzeichenzusätze, Logbuch.
TKG
Gesetz darüber
Rahmen für alle Funkdienste: Frequenzordnung, Aufgaben der Bundesnetzagentur.
BEMFV
Verordnung
Mensch im Feld: Sicherheitsabstand, Anzeige ab 10 W EIRP, Standortbescheinigung.
EMVG
Gesetz
Gerät und Störung: elektromagnetische Verträglichkeit.
BNetzA
Behörde
Führt aus: Zulassung, Rufzeichen, Prüfung, Anzeigen, Störungsbearbeitung.
FuAG
Gesetz
Funkanlagengesetz: was auf dem Markt bereitgestellt wird — CE und grundlegende Anforderungen.
TTDSG
Gesetz
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: verdeckte Abhörgeräte, Herstellung und Besitz.
Frequenzzuteilung
immer nötig
Jede Frequenznutzung braucht eine vorherige Zuteilung. Ohne sie ist es eine Ordnungswidrigkeit nach dem TKG.
Merken: G wie Gesetz sagt Grundsätzliches, V wie Verordnung die vielen Einzelheiten. Mensch im Feld: BEMFV. Gerät und Störung: EMVG. Weltweit: RR der ITU. Ins Ausland: CEPT. Bandpläne und Notfunk: IARU — ein Verband, keine Behörde. Und was jemand tatsächlich tut, tut die Bundesnetzagentur.
Eine Bürgerinitiative zum Schutz vor elektromagnetischen Unverträglichkeiten
Elektromagnetische Verträglichkeit in der Umwelt
Elektronische Messung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten
Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist B: Elektromagnetische Verträglichkeit in der Umwelt
Kniff: Löse die Abkürzung Buchstabe für Buchstabe auf. Drei der vier Antworten setzen dabei etwas anderes ein als die Wörter, für die E, M, V und U stehen. Achte besonders auf den letzten Buchstaben: er sagt, worauf sich die Verträglichkeit bezieht, und genau daran hängt der Unterschied zum EMVG. Was nach einer Organisation oder nach einem Messvorgang klingt, löst die Abkürzung überhaupt nicht auf.
Warum die anderen nicht stimmen:
Eine Bürgerinitiative zum Schutz vor elektromagnetischen Unverträglichkeiten – EMVU ist ein Rechtsbegriff für einen technischen Sachverhalt, keine Gruppe von Menschen; eine Bürgerinitiative könnte in einer Abkürzung für Verträglichkeit gar nicht vorkommen.
Elektronische Messung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten – Hier werden zwei Buchstaben umgedeutet: aus der Verträglichkeit wird eine Messung, aus elektromagnetisch wird elektronisch. Gemessen wird beim Nachweis zwar auch, aber die Abkürzung benennt den Sachverhalt und nicht das Verfahren.
Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten – Das ist die Verträglichkeit im Sinne des EMVG — Gerät gegen Gerät. Diese Antwort ist die eigentliche Falle des ganzen Themas, weil sie nur das letzte Wort austauscht und damit den Menschen aus der Abkürzung entfernt.
VE502Wer ist für die Sicherstellung der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit verantwortlich?ab Klasse N
Der Hersteller des Amateurfunkgerätes
Die Bundesnetzagentur
Der Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle
Der Erbauer der Antennenanlage
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Richtig ist C: Der Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle
Kniff: Frage, wer tatsächlich darüber entscheidet, mit welcher Leistung, welcher Antenne und in welcher Umgebung gesendet wird. Das ist niemand, der vorher am Gerät oder am Mast gearbeitet hat, und keine Behörde. Zwei Ablenkungen verschieben die Verantwortung nach vorn in die Entstehung der Anlage, eine nach oben zum Staat.
Warum die anderen nicht stimmen:
Der Hersteller des Amateurfunkgerätes – Der Hersteller steht für das Gerät als Produkt ein; das ist die Welt des Funkanlagengesetzes und der CE-Kennzeichnung. Welches Feld an einem bestimmten Standort entsteht, kann er nicht wissen und nicht beeinflussen.
Die Bundesnetzagentur – Die Bundesnetzagentur nimmt die Anzeige entgegen und darf prüfen, aber sicherstellen muss sie ein anderer. Hier wird Aufsicht mit Verantwortung verwechselt — genau die Umkehrung, die das Nachweisverfahren vermeiden soll.
Der Erbauer der Antennenanlage – Wer den Mast errichtet, bestimmt nicht, was später mit welcher Leistung darauf gesendet wird. Auch bei fremd gebauter Antenne bleibt die Verantwortung bei dem, der die Station betreibt.
VE503In welcher gesetzlichen Regelung ist das Verfahren zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ortsfester Amateurfunkstellen festgelegt?ab Klasse N
Im Amateurfunkgesetz (AfuG)
In der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
In den Radio Regulations (RR)
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Richtig ist B: In der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Kniff: Gefragt ist das Verfahren zum Schutz von Personen in Feldern, nicht der Grenzwert — dafür gibt es die Verordnung mit dem Nachweisverfahren. Das Amateurfunkgesetz enthält kein solches Verfahren, und das weltweite Funkrecht befasst sich mit Frequenzen und Begriffen.
Warum die anderen nicht stimmen:
Im Amateurfunkgesetz (AfuG) – Das Gesetz regelt Zulassung und Teilnahme; das Nachweisverfahren steht in einer eigenen Verordnung.
Im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) – Das Immissionsschutzrecht liefert die Grenzwerte über eine Durchführungsverordnung, aber nicht das Anzeige- und Nachweisverfahren für Amateurfunkstellen.
In den Radio Regulations (RR) – Weltweites Funkrecht; mit dem Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern befasst es sich nicht.
VE504Was versteht man nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) unter dem „Anzeigeverfahren ortsfester Amateurfunkanlagen“?ab Klasse N
Ein Verfahren, das es dem Funkamateur ermöglicht, eigenständig sicherzustellen und zu dokumentieren, dass keine Gefährdung für Personen besteht
Ein Verfahren, das ein zertifiziertes Messlabor durchführen muss, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung für Personen besteht
Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von 750 W PEP nicht überschreitet
Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von 10 W EIRP unterschreitet
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Richtig ist A: Ein Verfahren, das es dem Funkamateur ermöglicht, eigenständig sicherzustellen und zu dokumentieren, dass keine Gefährdung für Personen besteht
Kniff: Zwei Antworten machen aus dem Verfahren die Erklärung über eine einzelne Leistungszahl. Die Anzeige erklärt aber die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen, nicht das Einhalten einer Leistungsgrenze. Prüfe darum, ob eine Antwort vom eigenständigen Sicherstellen und Dokumentieren spricht — oder nur eine Zahl nennt und dabei offenlässt, was mit dem Feld geschieht.
Warum die anderen nicht stimmen:
Ein Verfahren, das ein zertifiziertes Messlabor durchführen muss, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung für Personen besteht – Damit wird aus dem Anzeigeverfahren eine Prüfung durch Dritte. Auf genau diesen Weg verzichtet die Verordnung bei Amateurfunkanlagen; Rechnung oder Messung darf der Funkamateur selbst durchführen.
Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von 750 W PEP nicht überschreitet – 750 W PEP ist eine Grenze für die Senderleistung und stammt aus dem Amateurfunkrecht, nicht aus dem Nachweisverfahren. Über das Feld, dem eine Person ausgesetzt ist, sagt diese Zahl nichts.
Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von 10 W EIRP unterschreitet – Die Antwort dreht die Schwelle um. Wer unter 10 W EIRP bleibt, zeigt gar nichts an; die Anzeige betrifft den Bereich darüber, und erklärt wird dort die Einhaltung der Grenzwerte und nicht das Unterschreiten einer Leistung.
VE505Wo sind die Grenzwerte zum Schutz von Personen und aktiven Körperhilfen in elektromagnetischen Feldern festgelegt?ab Klasse N
Im Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG) und in der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
In der Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit von Elektro- und Elektronikprodukten (EMV-Richtlinie) und im Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
Im Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG)
In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) und in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
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Richtig ist D: In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) und in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Kniff: Trenne Grenzwert und Verfahren: die Zahlen kommen aus dem Immissionsschutzrecht, das Verfahren für Amateurfunkstellen aus der Verordnung über das Nachweisverfahren, die auf diese Werte verweist. Deshalb gehören beide Regelwerke in die Antwort. Der Ausdruck „aktive Körperhilfen“ zeigt, dass es um Menschen geht und nicht um Geräte oder Märkte.
Warum die anderen nicht stimmen:
Im Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG) und in der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV) – Amateurfunkgesetz und Amateurfunkverordnung regeln die Teilnahme am Amateurfunkdienst und ihre Einzelheiten; Feldgrenzwerte stehen dort nicht.
In der Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit von Elektro- und Elektronikprodukten (EMV-Richtlinie) und im Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) – Elektromagnetische Verträglichkeit betrifft Geräte untereinander, nicht den Schutz des Menschen im Feld.
Im Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG) – Marktzugang für Geräte und der allgemeine Funkrahmen — Grenzwerte für Personen enthalten sie nicht.
VE506Was muss ein Funkamateur zum Schutz von Personen bei dem Betrieb von ortsfesten Amateurfunkanlagen gemäß der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vornehmen?ab Klasse N
Er hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand einer Funkanlage mit EIRP von 10 W oder mehr rechnerisch oder messtechnisch zu ermitteln und in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
Er kann bei einer Leistung von bis zu 100 W PEP den standardisierten Sicherheitsabstand von 25 m annehmen.
Er kann bei einer Leistung von bis zu 100 W PEP den standardisierten Sicherheitsabstand von 10 m annehmen.
Er hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand durch ein zertifiziertes Messlabor ermitteln zu lassen.
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Richtig ist A: Er hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand einer Funkanlage mit EIRP von 10 W oder mehr rechnerisch oder messtechnisch zu ermitteln und in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
Kniff: Zwei Antworten bieten einen pauschalen Abstand an, der ohne jede Rechnung gelten soll. Dass bei gleicher Leistung einmal 25 m und einmal 10 m dastehen, zeigt schon, dass die Zahl erfunden ist: der Abstand hängt von Frequenz, Antenne und Gewinn ab und muss deshalb im Einzelfall ermittelt werden. Achte zusätzlich darauf, welche Bezugsgröße genannt wird — die Schwelle ist in EIRP angegeben, nicht in PEP.
Warum die anderen nicht stimmen:
Er kann bei einer Leistung von bis zu 100 W PEP den standardisierten Sicherheitsabstand von 25 m annehmen. – Einen standardisierten Sicherheitsabstand, den man pauschal annehmen darf, gibt es nicht. Zusätzlich ist die Bezugsgröße falsch gewählt: maßgeblich ist die gestrahlte Leistung, nicht eine Senderleistung in PEP.
Er kann bei einer Leistung von bis zu 100 W PEP den standardisierten Sicherheitsabstand von 10 m annehmen. – Dieselbe erfundene Pauschale mit kleinerer Zahl. Die 10 lockt, weil sie aus der Schwelle 10 W EIRP vertraut ist — dort ist sie eine Leistung und hier plötzlich eine Länge in Metern.
Er hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand durch ein zertifiziertes Messlabor ermitteln zu lassen. – Schiebt die Ermittlung an ein Labor ab und nimmt dem Verfahren damit seinen Kern. Zulässig sind Rechnung und Messung durch den Betreiber, verlangt ist die nachvollziehbare Dokumentation.
VE507Für welche Amateurfunkstellen muss der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern vom Funkamateur dokumentiert werden?ab Klasse N
Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 W EIRP
Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen
Für alle Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten Strahlungsleistung von 10 W EIRP
Für alle Amateurfunkstellen
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Richtig ist A: Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 W EIRP
Kniff: Hier müssen zwei Merkmale zusammen stimmen: ortsfest und ab 10 W EIRP. Lies jede Antwort daraufhin, welches der beiden sie weglässt. Eine nennt nur die Ortsfestigkeit, eine nur die Schwelle, eine keines von beiden — und nur eine Antwort hat beide.
Warum die anderen nicht stimmen:
Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen – Die Ortsfestigkeit ist richtig erfasst, die Schwelle fehlt. Damit müsste auch eine Station mit wenigen Watt an einer einfachen Antenne dokumentieren, obwohl sie unterhalb von 10 W EIRP bleibt.
Für alle Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten Strahlungsleistung von 10 W EIRP – Umgekehrter Fehler: die Schwelle steht da, das Wort ortsfest fehlt. So zieht die Antwort den Mobil- und Portabelbetrieb mit hinein, für den es keinen festen Standort und damit keinen standortbezogenen Abstand gibt.
Für alle Amateurfunkstellen – Lässt beide Einschränkungen weg und macht aus einer Pflicht mit zwei Bedingungen eine Pflicht für jeden. Nach diesem Satz müsste auch das Handfunkgerät im Auto dokumentiert werden.
VE508Wer muss seine Amateurfunkstelle bei der BNetzA gemäß der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) anzeigen?ab Klasse N
Alle Funkamateure, die ortsfeste Amateurfunkstellen mit einer Leistung ab 10 W EIRP betreiben
Alle Funkamateure der Zeugnisklasse A
Alle Funkamateure, die auf der Kurzwelle aktiv sind
Alle Funkamateure, die Portabel- bzw. Mobilbetrieb durchführen
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Richtig ist A: Alle Funkamateure, die ortsfeste Amateurfunkstellen mit einer Leistung ab 10 W EIRP betreiben
Kniff: Zwei Merkmale entscheiden: ortsfester Betrieb und eine Leistung ab 10 W EIRP. Weder die Zeugnisklasse noch das Band noch die Betriebsart spielen eine Rolle. Wer portabel oder mobil funkt, betreibt keine ortsfeste Stelle.
Warum die anderen nicht stimmen:
Alle Funkamateure der Zeugnisklasse A – Knüpft an die Klasse; maßgeblich ist die abgestrahlte Leistung, nicht die abgelegte Prüfung.
Alle Funkamateure, die auf der Kurzwelle aktiv sind – Knüpft an den Frequenzbereich; die Anzeige hängt an EIRP und ortsfestem Betrieb, nicht am Band.
Alle Funkamateure, die Portabel- bzw. Mobilbetrieb durchführen – Genau die Gegenrichtung: das Verfahren gilt für ortsfeste Amateurfunkstellen.
VE509Bei welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt ist die Anzeige gemäß der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) für eine ortsfeste Amateurfunkanlage mit einer EIRP ab 10 W einzureichen?ab Klasse N
Die Anzeige ist vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
Die Anzeige ist spätestens drei Monate nach Betriebsaufnahme bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
Wenn die Anzeige den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, ist dieses einer beliebigen Außenstelle der BNetzA mitzuteilen.
Die Anzeige ist bei einer beliebigen Außenstelle der BNetzA vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage einzureichen.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist A: Die Anzeige ist vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
Kniff: Zwei Angaben müssen stimmen: der Zeitpunkt vor Aufnahme des Betriebs und die zuständige, nicht eine beliebige Außenstelle. Die falschen Antworten verändern jeweils nur eine dieser beiden Angaben — vergleiche sie Wort für Wort. Eine Frist nach Betriebsbeginn wäre sinnlos, weil der Schutz vorher wirken soll.
Warum die anderen nicht stimmen:
Die Anzeige ist spätestens drei Monate nach Betriebsaufnahme bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen. – Falscher Zeitpunkt: angezeigt wird vor Aufnahme des Betriebs, nicht Monate danach.
Wenn die Anzeige den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, ist dieses einer beliebigen Außenstelle der BNetzA mitzuteilen. – Beantwortet eine andere Frage, nämlich die nach der erneuten Anzeige, und nennt dabei auch noch die falsche Stelle.
Die Anzeige ist bei einer beliebigen Außenstelle der BNetzA vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage einzureichen. – Zeitpunkt richtig, Stelle falsch: zuständig ist die Außenstelle für deinen Standort, nicht eine beliebige.
VE510Wann ist erneut eine Anzeige einer ortsfesten Amateurfunkanlage gemäß der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) bei der zuständigen Stelle der BNetzA einzureichen?ab Klasse N
Bei einem Wechsel der nationalen Zeugnisklasse
Die Anzeige ist jährlich zu aktualisieren. Wurden keine Änderungen an der Amateurfunkanlage vorgenommen, reicht eine formlose Mitteilung.
Nach Aufforderung der zuständigen Stelle der BNetzA
Wenn die bestehende Anzeige nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut durchzuführen.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist D: Wenn die bestehende Anzeige nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut durchzuführen.
Kniff: Anlass für die erneute Anzeige ist, dass die Angaben nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen — nicht ein Kalender und nicht ein Schreiben der Behörde. Die Prüfung liegt fortlaufend bei dir. Jede Antwort, die eine Jahresfrist oder eine Aufforderung nennt, verschiebt die Verantwortung.
Warum die anderen nicht stimmen:
Bei einem Wechsel der nationalen Zeugnisklasse – Die Zeugnisklasse gehört nicht zu den Angaben, an denen die Anzeige hängt; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse am Standort.
Die Anzeige ist jährlich zu aktualisieren. Wurden keine Änderungen an der Amateurfunkanlage vorgenommen, reicht eine formlose Mitteilung. – Erfindet eine jährliche Pflicht; verlangt wird laufende Selbstprüfung, keine Jahresmeldung.
Nach Aufforderung der zuständigen Stelle der BNetzA – Macht die Behörde zum Auslöser; auf Anforderung sind Unterlagen vorzulegen, die erneute Anzeige veranlasst der Betreiber selbst.
VE511Welchen Status hat im Rahmen der EMVU die Anzeige einer ortsfesten Amateurfunkanlage?ab Klasse N
Die Anzeige hat den gleichen rechtlichen Status wie eine Standortbescheinigung, gilt aber nur für nichtkommerzielle Anlagen.
Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern.
Die Anzeige ist eine unverbindliche Erklärung darüber, dass Funkamateure eigenverantwortlich handeln.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist C: Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern.
Kniff: Drei Antworten sind fast gleich gebaut; entscheide an zwei Stellen. Erstens am Wort verbindlich: eine Erklärung, die niemanden bindet, hätte keinen Zweck. Zweitens am Bezug: erklärt wird die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern. Eine Ablenkung tauscht diesen Bezug gegen ein anderes Gesetz, eine andere macht aus der Erklärung des Funkamateurs ein Papier der Behörde.
Warum die anderen nicht stimmen:
Die Anzeige hat den gleichen rechtlichen Status wie eine Standortbescheinigung, gilt aber nur für nichtkommerzielle Anlagen. – Eine Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur erteilt, die Anzeige gibt der Funkamateur selbst ab; verschiedene Urheber bedeuten verschiedenen rechtlichen Status. Die Unterscheidung nach kommerziell und nichtkommerziell kommt in diesem Zusammenhang nicht vor.
Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. – Der Satz ist richtig gebaut, nur der Bezug ist ausgetauscht. Erklärt wird die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern; das Bundesimmissionsschutzgesetz ist eingesetzt, weil es ähnlich nach Umwelt klingt.
Die Anzeige ist eine unverbindliche Erklärung darüber, dass Funkamateure eigenverantwortlich handeln. – Dreht die Verbindlichkeit ins Gegenteil und tauscht zugleich den Inhalt aus: erklärt würde nur noch eine Haltung, nicht die Einhaltung der Grenzwerte. Eine solche Erklärung wäre für den Personenschutz ohne Wert.
VE512Welche Unterlagen sind ergänzend zur Anzeige gemäß der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) einer ortsfesten Amateurfunkanlage bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen?ab Klasse N
Es sind keine weiteren Unterlagen beizufügen.
Es ist ein Blockschaltbild der Amateurfunkstelle beizufügen.
Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen.
Der Anzeige sind Antennendiagramme, Lageplan, Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung beizufügen.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist C: Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen.
Kniff: Unterscheide, was mit der Anzeige eingereicht wird und was du nur bereithältst. Eingereicht wird eine nachvollziehbare Zeichnung von Sicherheitsabstand und kontrollierbarem Bereich; Antennendiagramme, Lageplan und Bauzeichnung gehören zu der Dokumentation, die erst auf Aufforderung vorzulegen ist. Diese beiden Listen werden im Katalog gern getauscht.
Warum die anderen nicht stimmen:
Es sind keine weiteren Unterlagen beizufügen. – Die Zeichnung ist der Kern der Anzeige; ohne sie ist der Sicherheitsabstand nicht nachvollziehbar.
Es ist ein Blockschaltbild der Amateurfunkstelle beizufügen. – Ein Blockschaltbild zeigt die Technik, nicht den geschützten Bereich — darum geht es im Anzeigeverfahren nicht.
Der Anzeige sind Antennendiagramme, Lageplan, Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung beizufügen. – Das ist die Liste der bereitzuhaltenden Dokumentation, hier auf die Anzeige verschoben.
VE513Welche Unterlagen hat der Funkamateur ergänzend zur Anzeige einer ortsfesten Amateurfunkanlage gemäß der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereitzuhalten und der Bundesnetzagentur nach Aufforderung vorzulegen?ab Klasse N
Eine Fotodokumentation der Amateurfunkanlage einschließlich der Antennen sowie eine formlose Aufstellung aller Messwerte nebst Antennendiagrammen
Das Anzeigeformblatt mit den Daten der ortsfesten Amateurfunkanlage und eine maßstäbliche Skizze des standortbezogenen Sicherheitsabstandes und des kontrollierbaren Bereiches
Eine nachvollziehbare Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen, gegebenenfalls Antennendiagramme, einen Lageplan, eine Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung und die Konfiguration der Funkanlage
Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die Datenblätter aller Amateurfunkgeräte und das Logbuch, denn sie müssen jederzeit für eine mögliche Kontrolle durch die Bundesnetzagentur verfügbar sein
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist C: Eine nachvollziehbare Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen, gegebenenfalls Antennendiagramme, einen Lageplan, eine Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung und die Konfiguration der Funkanlage
Kniff: Hier ist die Gegenrichtung gefragt: was du ab Inbetriebnahme bereithältst und erst auf Aufforderung vorlegst. Dazu gehört die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen samt Unterlagen zur Anlage und ihrer Konfiguration. Antworten, die das Anzeigeformblatt oder Zulassung und Logbuch aufzählen, mischen Papiere aus anderen Verfahren hinein.
Warum die anderen nicht stimmen:
Eine Fotodokumentation der Amateurfunkanlage einschließlich der Antennen sowie eine formlose Aufstellung aller Messwerte nebst Antennendiagrammen – Fotos und Messwertlisten sind nicht verlangt; gefordert ist eine nachvollziehbare Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen.
Das Anzeigeformblatt mit den Daten der ortsfesten Amateurfunkanlage und eine maßstäbliche Skizze des standortbezogenen Sicherheitsabstandes und des kontrollierbaren Bereiches – Beschreibt die Anzeige selbst; gefragt ist, was zusätzlich dazu bereitzuhalten ist.
Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die Datenblätter aller Amateurfunkgeräte und das Logbuch, denn sie müssen jederzeit für eine mögliche Kontrolle durch die Bundesnetzagentur verfügbar sein – Zählt Papiere aus dem Amateurfunkrecht auf; das Nachweisverfahren betrifft den Schutz von Personen in Feldern, nicht Zulassung und Logbuch.
VE514Was hat ein Funkamateur zu beachten, nachdem er seine ortsfeste Amateurfunkstelle bei der Bundesnetzagentur gemäß BEMFV angezeigt hat?ab Klasse N
Das Anzeigeverfahren ist jedes Jahr erneut durchzuführen, um die Aktualität zu gewährleisten.
Er hat eine Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und fortlaufend zu prüfen, ob die Bedingungen, unter denen die Anzeige durchgeführt wurde, noch zutreffend sind. Bei wesentlichen Änderungen ist die Amateurfunkstelle erneut anzuzeigen.
Mit der Anzeige seiner ortsfesten Amateurfunkstelle ist ein Funkamateur seinen Verpflichtungen zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern nachgekommen und muss diesbezüglich nichts weiter beachten.
Nachdem die ortsfeste Amateurfunkstelle in Betrieb genommen wurde, ist die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist B: Er hat eine Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und fortlaufend zu prüfen, ob die Bedingungen, unter denen die Anzeige durchgeführt wurde, noch zutreffend sind. Bei wesentlichen Änderungen ist die Amateurfunkstelle erneut anzuzeigen.
Kniff: Mit der Anzeige ist die Sache nicht erledigt: die Dokumentation bleibt bei dir, du prüfst fortlaufend, ob die Bedingungen noch zutreffen, und bei wesentlichen Änderungen zeigst du erneut an. Die falschen Antworten enden entweder zu früh oder erfinden einen Jahresrhythmus oder eine Einsendung. Bereithalten heißt bei dir behalten, nicht vorlegen.
Warum die anderen nicht stimmen:
Das Anzeigeverfahren ist jedes Jahr erneut durchzuführen, um die Aktualität zu gewährleisten. – Erfindet einen Jahresrhythmus; Anlass für die erneute Anzeige ist die wesentliche Änderung.
Mit der Anzeige seiner ortsfesten Amateurfunkstelle ist ein Funkamateur seinen Verpflichtungen zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern nachgekommen und muss diesbezüglich nichts weiter beachten. – Erklärt die Pflicht mit der Anzeige für abgeschlossen; die laufende Prüfung und das Bereithalten bleiben.
Nachdem die ortsfeste Amateurfunkstelle in Betrieb genommen wurde, ist die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen. – Verwandelt Bereithalten in Einsenden; vorzulegen ist die Dokumentation erst nach Aufforderung.
VE515Welche Verfahren können Funkamateure nutzen, um den Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern zu erstellen?ab Klasse N
Funkamateure sind ausdrücklich vom Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern ausgenommen.
Funkamateure können aufgrund ihrer Fachkenntnisse die Einhaltung der elektromagnetische Grenzwerte abschätzen.
Das Bewertungsverfahren mit der Anwendung „Watt Wächter“, das vereinfachte Bewertungsverfahren, Feldstärkemessung, Fernfeldberechnung und Nahfeldberechnung
Funkamateure müssen eine zertifizierte Firma mit dem Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern beauftragen.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist C: Das Bewertungsverfahren mit der Anwendung „Watt Wächter“, das vereinfachte Bewertungsverfahren, Feldstärkemessung, Fernfeldberechnung und Nahfeldberechnung
Kniff: Nur eine Antwort nennt überhaupt Verfahren; die drei anderen beantworten eine andere Frage, nämlich ob es einen Nachweis gibt und wer ihn führt. Sortiere sie nach dem Fehler: einmal kein Nachweis, einmal ein Nachweis ohne Verfahren, einmal ein Nachweis durch Fremde. Gefragt sind die Wege, unter denen der Funkamateur wählen kann.
Warum die anderen nicht stimmen:
Funkamateure sind ausdrücklich vom Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern ausgenommen. – Es gibt keine Ausnahme vom Nachweis. Die Sonderregelung für Funkamateure besteht darin, dass sie den Nachweis selbst führen dürfen — nicht darin, dass er entfällt.
Funkamateure können aufgrund ihrer Fachkenntnisse die Einhaltung der elektromagnetische Grenzwerte abschätzen. – Fachkenntnis ist die Voraussetzung dafür, dass man selbst rechnen oder messen darf, aber Abschätzen gehört zu keinem der vorgesehenen Verfahren. Was nicht ermittelt ist, lässt sich auch nicht nachvollziehbar dokumentieren.
Funkamateure müssen eine zertifizierte Firma mit dem Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern beauftragen. – Verlegt den Nachweis nach außen und widerspricht damit der Eigenverantwortung. Ein Auftrag an eine Firma ist nicht verboten, aber er ist keines der Verfahren, nach denen hier gefragt ist.
VE516Welche Aussendungen von Amateurfunkanlagen müssen bei der Ermittlung des standortbezogenen Sicherheitsabstandes berücksichtigt werden?ab Klasse N
Nur die Aussendungen der maximalen Sendeleistung, die die Amateurfunkanlage erbringen kann
Ausschließlich Aussendungen von ortsfest betriebenen Amateurfunkstellen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 W
Alle Aussendungen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 W, auch Aussendungen im Mobilbetrieb.
Alle Aussendungen der ortsfesten Amateurfunkstelle, die ein Funkamateur zeitgleich durchzuführen beabsichtigt
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Richtig ist D: Alle Aussendungen der ortsfesten Amateurfunkstelle, die ein Funkamateur zeitgleich durchzuführen beabsichtigt
Kniff: Gefragt ist nach einer Summe, nicht nach einem Spitzenwert. Zwei Sender mit je kleiner Leistung können am selben Ort mehr Feld erzeugen als der stärkste allein, deshalb zählt, was zeitgleich gesendet werden soll. Prüfe jede Antwort daran, ob sie auswählt — nur die stärkste Aussendung, nur die über 10 W — oder ob sie alles Gleichzeitige zusammennimmt. Achte außerdem auf das Wort ortsfest: ein standortbezogener Abstand setzt einen Standort voraus.
Warum die anderen nicht stimmen:
Nur die Aussendungen der maximalen Sendeleistung, die die Amateurfunkanlage erbringen kann – Greift eine einzelne Aussendung heraus, nämlich die stärkste, und lässt alles weg, was daneben gleichzeitig läuft. Außerdem ist von Sendeleistung die Rede, während es auf die gestrahlte Leistung ankommt.
Ausschließlich Aussendungen von ortsfest betriebenen Amateurfunkstellen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 W – Benutzt die 10 W EIRP als Filter für einzelne Aussendungen. Die Schwelle entscheidet nur, ob die Station überhaupt in das Verfahren fällt; ist sie darin, zählen auch die schwächeren gleichzeitigen Aussendungen zur Summe.
Alle Aussendungen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 W, auch Aussendungen im Mobilbetrieb. – Derselbe falsche Filter, zusätzlich um den Mobilbetrieb erweitert. Ein standortbezogener Sicherheitsabstand gilt für die ortsfeste Stelle; eine mobile Aussendung hat keinen Standort, auf den man ihn beziehen könnte.
VE517Sie wollen eine Amateurfunkstelle mit mehreren Sendeantennen betreiben und die Personenschutz-Sicherheitsabstände ermitteln. Dabei ergibt sich, dass der Sicherheitsabstand mehrerer Antennen überlappt. Was müssen Sie nun beachten?ab Klasse N
Für die gesamte Antennenanlage gilt der Sicherheitsabstand der Antenne mit der größten Strahlungsleistung.
Die betroffenen Antennen sind gemeinsam zu betrachten, sofern mit ihnen gleichzeitig gesendet werden soll.
Es ist sicherzustellen, dass der Sendebetrieb zu jedem Zeitpunkt auf eine der Antennen beschränkt wird.
Die Sicherheitsabstände sind mit der Anzahl der Sendeantennen als Sicherheitsfaktor zu multiplizieren.
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Richtig ist B: Die betroffenen Antennen sind gemeinsam zu betrachten, sofern mit ihnen gleichzeitig gesendet werden soll.
Kniff: Überlappen heißt: an einer Stelle treffen die Felder mehrerer Antennen zusammen und addieren sich dort. Also muss für diese Stelle gerechnet werden, was alle gemeinsam erzeugen — und zwar unter der Bedingung, dass wirklich gleichzeitig gesendet werden soll. Diese Bedingung trägt nur eine Antwort; zwei ersetzen die Betrachtung durch eine Faustregel, eine verbietet den Parallelbetrieb.
Warum die anderen nicht stimmen:
Für die gesamte Antennenanlage gilt der Sicherheitsabstand der Antenne mit der größten Strahlungsleistung. – Nimmt den größten Einzelabstand als Ergebnis für alles. Im Überlappungsbereich liegt das Feld aber über dem der stärksten Antenne allein, der Abstand fällt dort also größer aus als für sie berechnet.
Es ist sicherzustellen, dass der Sendebetrieb zu jedem Zeitpunkt auf eine der Antennen beschränkt wird. – Beschreibt einen Weg, die Überlappung zu umgehen, und beantwortet damit die Frage nicht. Verlangt ist nicht, den Parallelbetrieb zu unterbinden, sondern die betroffenen Antennen gemeinsam zu betrachten, wenn gleichzeitig gesendet werden soll.
Die Sicherheitsabstände sind mit der Anzahl der Sendeantennen als Sicherheitsfaktor zu multiplizieren. – Eine erfundene Rechenregel. Der Abstand richtet sich nach den Feldern, die an der betrachteten Stelle zusammentreffen, und nicht nach der Anzahl der Antennen — vier Antennen ergeben keinen vierfachen Abstand.
VE518Sie wollen eine Amateurfunkstelle an einem Standort errichten, an dem sich bereits andere ortsfeste Funkanlagen befinden. Welche Besonderheit müssen Sie in Bezug auf den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern beachten?ab Klasse N
Sofern die Gesamtleistung aller Funkanlagen am Standort 10 W EIRP erreicht oder überschreitet, ist eine Standortbescheinigung erforderlich.
Sofern die Senderausgangsleistung der Amateurfunkstelle 10 W überschreitet, darf sie an diesem Standort nicht betrieben werden.
Es ist unzulässig, eine Amateurfunkstelle an einem Standort zu betreiben, an dem sich auch Funkanlagen anderer Funkdienste befinden.
Es ist ein mechanischer Sendeumschalter erforderlich, der verhindert, dass die Amateurfunkanlage gleichzeitig mit einer der anderen Funkanlagen sendet.
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Richtig ist A: Sofern die Gesamtleistung aller Funkanlagen am Standort 10 W EIRP erreicht oder überschreitet, ist eine Standortbescheinigung erforderlich.
Kniff: Die eigene Anlage allein entscheidet hier nichts. Gezählt wird die Leistung aller Funkanlagen am Standort zusammen, und ab 10 W EIRP dieser Summe tritt die Standortbescheinigung an die Stelle der eigenen Anzeige. Zwei Ablenkungen antworten mit einem Verbot statt mit einem Nachweis, eine rechnet mit der Leistung am Senderausgang statt mit der gestrahlten.
Warum die anderen nicht stimmen:
Sofern die Senderausgangsleistung der Amateurfunkstelle 10 W überschreitet, darf sie an diesem Standort nicht betrieben werden. – Zwei Fehler in einem Satz. Die Schwelle bezieht sich auf die gestrahlte Leistung aller Anlagen zusammen und nicht auf die Ausgangsleistung des eigenen Senders; und wer sie überschreitet, braucht einen Nachweis, kein Betriebsverbot.
Es ist unzulässig, eine Amateurfunkstelle an einem Standort zu betreiben, an dem sich auch Funkanlagen anderer Funkdienste befinden. – Ein Standort darf von mehreren Funkdiensten genutzt werden. Gerade dafür gibt es die Standortbescheinigung: sie ordnet das Zusammentreffen, statt es zu untersagen.
Es ist ein mechanischer Sendeumschalter erforderlich, der verhindert, dass die Amateurfunkanlage gleichzeitig mit einer der anderen Funkanlagen sendet. – Eine erfundene technische Auflage. Gefordert ist die Betrachtung der gesamten Leistung am Standort, nicht eine Verriegelung; über die Anlagen der anderen Betreiber könnte man auch gar nicht verfügen.
VE519Kann die Bundesnetzagentur für den Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle eine Standortbescheinigung fordern?ab Klasse N
Nur wenn die Amateurfunkstelle gewerblich genutzt wird
Ja, wenn die effektive Strahlungsleistung der Amateurfunkstelle 750 W überschreitet
Nur wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.
Nein, für Amateurfunkanlagen gilt das Anzeigeverfahren
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Richtig ist C: Nur wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.
Kniff: Die Frage lässt sich nicht mit einem glatten Ja oder Nein beantworten; gesucht ist die Bedingung. Diese Bedingung liegt nicht in der eigenen Station, sondern im Standort: entscheidend ist, ob dort schon Anlagen stehen, die selbst eine Standortbescheinigung brauchen. Jede Antwort, die eine Eigenschaft der Amateurfunkstelle als Auslöser nennt, sucht an der falschen Stelle.
Warum die anderen nicht stimmen:
Nur wenn die Amateurfunkstelle gewerblich genutzt wird – Amateurfunk ist seinem Zweck nach nicht gewerblich, die Bedingung könnte also nie eintreten. Mit dem Feld am Standort hat die Art der Nutzung ohnehin nichts zu tun.
Ja, wenn die effektive Strahlungsleistung der Amateurfunkstelle 750 W überschreitet – Hier wird eine Grenze der Senderleistung zur Schwelle für die Standortbescheinigung gemacht, und dabei noch als Strahlungsleistung bezeichnet. Im Personenschutz ist die Schwelle 10 W EIRP.
Nein, für Amateurfunkanlagen gilt das Anzeigeverfahren – Das Anzeigeverfahren ist der Regelfall, schließt die Standortbescheinigung aber nicht aus. Das glatte Nein übersieht den einen Fall, nach dem die Frage sucht: den schon belegten Standort.
Fragen und Abbildungen: Prüfungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur, 3. Auflage (gültig seit 24. Juni 2024), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0. Die Antworten sind gemischt. Erklärungen, Lösungswege und Begriffsblätter: Amateurfunk-Trainer.