Abschnitt 1.5.7 · Weitere Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen · Kenntnisse von Vorschriften. 7 Fragen, ab Klasse N, jede mit Erklärung.
Auf dieser Seite stehen alle 7 Prüfungsfragen zum Thema Weitere Vorschriften: Sonstiges (Kapitel „Weitere Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen“). Überlege erst selbst und klappe dann die Lösung auf: Dort steht der Lösungsweg und bei jeder falschen Antwort, welcher Denkfehler dahintersteckt.
Die Fragen gehören zum Prüfungsteil Kenntnisse von Vorschriften. Sie kommen ab der Klasse N vor. Die Markierung an jeder Frage zeigt, ab welcher Klasse sie gilt.
Frequenzen sind weltweit knapp und machen an Grenzen nicht halt. Deshalb ist das Recht darüber in Ebenen gebaut, und jede Ebene regelt nur, was auf ihrer Ebene entschieden werden muss. Weltweit legt die ITU in den Radio Regulations fest, welcher Funkdienst welchen Bereich bekommt und was ein Amateurfunkdienst überhaupt ist — das muss überall gleich sein, sonst stören sich Länder gegenseitig. Europäisch empfiehlt die CEPT, wie man Zulassungen gegenseitig anerkennt. National sagt ein GESETZ das Grundsätzliche und eine VERORDNUNG die vielen Einzelheiten; ausgeführt wird beides von einer Behörde. Und die Funkamateure selbst empfehlen sich über die IARU, wo man innerhalb eines Bandes welche Betriebsart benutzt — dafür braucht es kein Gesetz, weil niemand außerhalb betroffen ist. Wer eine Frage nach der Rechtsquelle vor sich hat, sortiert deshalb zuerst nach Reichweite: geht es um alle Länder, um Europa, um Deutschland, oder nur um die Funkamateure untereinander? Damit fallen meist schon drei Antworten weg. Danach die zweite Frage: geht es um Menschen im Feld (BEMFV), um Geräte und ihre Störungen (EMVG und FuAG), oder um das Funken selbst (AFuG und AFuV)?
RR (ITU)
weltweit
Radio Regulations: Begriffe wie „Amateurfunkdienst“, Frequenzzuweisungen, Rufzeichen-Präfixe, Q-Gruppen.
ITU-Regionen
drei
1 Europa und Afrika (Deutschland), 2 Amerika (Kanada), 3 Asien und Ozeanien (Australien).
CEPT
Europa, Empfehlung
T/R 61-01 und ECC/REC/(05)06: Funken im Ausland ohne Gastzulassung. HAREC ist die Prüfungsbescheinigung dazu.
IARU
Verband, keine Behörde
Die Funkamateure selbst: Bandpläne, Notfunk-Aktivitätszentren. Empfehlungen, kein Gesetz.
ETSI
Gerätenormen
Technische Standards. Zum Amateurfunkdienst sagt ETSI nichts.
AFuG
Gesetz
Wer darf funken: Zulassung, Prüfung, Rufzeichen, Begriffe. § 3 Abs. 1 ist die Zulassung.
AFuV
Verordnung
Die Einzelheiten zum AFuG: Klassen, Leistungen, Bänder, Rufzeichenzusätze, Logbuch.
TKG
Gesetz darüber
Rahmen für alle Funkdienste: Frequenzordnung, Aufgaben der Bundesnetzagentur.
BEMFV
Verordnung
Mensch im Feld: Sicherheitsabstand, Anzeige ab 10 W EIRP, Standortbescheinigung.
EMVG
Gesetz
Gerät und Störung: elektromagnetische Verträglichkeit.
BNetzA
Behörde
Führt aus: Zulassung, Rufzeichen, Prüfung, Anzeigen, Störungsbearbeitung.
FuAG
Gesetz
Funkanlagengesetz: was auf dem Markt bereitgestellt wird — CE und grundlegende Anforderungen.
TTDSG
Gesetz
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: verdeckte Abhörgeräte, Herstellung und Besitz.
Frequenzzuteilung
immer nötig
Jede Frequenznutzung braucht eine vorherige Zuteilung. Ohne sie ist es eine Ordnungswidrigkeit nach dem TKG.
Merken: G wie Gesetz sagt Grundsätzliches, V wie Verordnung die vielen Einzelheiten. Mensch im Feld: BEMFV. Gerät und Störung: EMVG. Weltweit: RR der ITU. Ins Ausland: CEPT. Bandpläne und Notfunk: IARU — ein Verband, keine Behörde. Und was jemand tatsächlich tut, tut die Bundesnetzagentur.
Alle drei Antworten folgen aus einer Unterscheidung. Der Beitrag wird für die FREIHALTUNG der Frequenz gezahlt, nicht für ihre Benutzung — er ist also fällig, solange man eine Zulassung hat, ob man funkt oder nicht. Und weil es eine Forderung der Verwaltung ist, wird sie wie jede andere Verwaltungsforderung beigetrieben; ein Rufzeichenentzug oder ein Bußgeld wären etwas anderes. Die Antenne dagegen ist keine Funksache: sie ist ein Bauwerk auf einem Grundstück. Deshalb haftet, wem sie gehört oder wer sie betreibt — genau wie bei einem Dachziegel.
Jahresbeitrag
mit der Zulassung
Nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung — unabhängig davon, ob und wie viel man funkt.
Nicht gezahlt
Verwaltungs-Vollstreckung
Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
Haftung für die Antennenanlage
Eigentümer oder Betreiber
Für Schäden gegenüber Dritten.
Merken: Der Beitrag hängt an der Zulassung, nicht am Funken. Nicht gezahlt heißt Vollstreckung, nicht Bußgeld. Und für die Antenne haftet, wem sie gehört.
VE701Welche regelmäßigen Beiträge hat der Funkamateur mit Rufzeichenzuteilung zu entrichten?ab Klasse N
Jährliche Frequenzschutzbeiträge nach dem TKG und dem EMVG
Keine Beiträge, wenn der Funkamateur zwar eine Rufzeichenzuteilung hat, aber keine Amateurfunkstelle errichtet oder betreibt
Keine Beiträge, wenn der Funkamateur Mitglied in einer Amateurfunkvereinigung ist
Jährliche Zuteilungsbeiträge nach den Bestimmungen des AFuG
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Richtig ist A: Jährliche Frequenzschutzbeiträge nach dem TKG und dem EMVG
Kniff: „Regelmäßig“ heißt hier jährlich, und die Grundlage ist der allgemeine Rahmen für alle Funkdienste zusammen mit dem Gesetz über die Verträglichkeit — nicht das Amateurfunkgesetz. Die Pflicht hängt an der Rufzeichenzuteilung, nicht daran, ob du tatsächlich funkst oder in einem Verein bist. Prüfe deshalb beides: den Namen des Beitrags und die genannte Rechtsgrundlage.
Warum die anderen nicht stimmen:
Keine Beiträge, wenn der Funkamateur zwar eine Rufzeichenzuteilung hat, aber keine Amateurfunkstelle errichtet oder betreibt – Knüpft an den Betrieb; die Zuteilung selbst löst den Beitrag aus.
Keine Beiträge, wenn der Funkamateur Mitglied in einer Amateurfunkvereinigung ist – Vermischt Verband und Behörde: eine Vereinsmitgliedschaft hat auf staatliche Beiträge keinen Einfluss.
Jährliche Zuteilungsbeiträge nach den Bestimmungen des AFuG – Falscher Name und falsche Grundlage; das Amateurfunkgesetz regelt die Teilnahme, die Beiträge stehen im allgemeinen Rahmenrecht.
VE702In welchem Fall sind vom Funkamateur jährliche Beiträge nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) zu entrichten? Immer, wenn der Funkamateur...ab Klasse N
eine Amateurfunkstelle besitzt und errichtet hat.
über eine Zulassung zum Amateurfunkdienst verfügt.
über eine Amateurfunkstelle verfügt.
eine Amateurfunkstelle besitzt, errichtet hat und betreibt.
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Richtig ist B: über eine Zulassung zum Amateurfunkdienst verfügt.
Kniff: Vergleiche die vier Antworten Wort für Wort: drei knüpfen an die Funkstelle an — besitzen, errichten, betreiben —, nur eine an das Papier. Die Frage beginnt mit „Immer, wenn“, gesucht ist also das Merkmal, das ohne jede weitere Bedingung genügt. Achte auf die Häufung: „besitzt, errichtet hat und betreibt“ verlangt drei Dinge gleichzeitig und wäre damit die engste aller Antworten.
Warum die anderen nicht stimmen:
eine Amateurfunkstelle besitzt und errichtet hat. – Besitz und Errichtung sind technische Umstände; wer zugelassen ist und noch nichts aufgebaut hat, wäre nach dieser Antwort beitragsfrei.
über eine Amateurfunkstelle verfügt. – Über Geräte zu verfügen begründet keine Beitragspflicht; ohne Zulassung darf man mit ihnen am Amateurfunkdienst ohnehin nicht teilnehmen.
eine Amateurfunkstelle besitzt, errichtet hat und betreibt. – Diese Antwort stellt drei Bedingungen zugleich auf und macht den Beitrag am Ende von der Benutzung abhängig — genau das ist er nicht.
VE703In welchem Fall sind vom Funkamateur Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV) zu entrichten? Bei der ...ab Klasse N
kurzzeitigen Verlegung der ortsfesten Amateurfunkstelle an einen anderen Standort.
Prüfung der nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) einzureichenden Unterlagen.
Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens.
Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit einer Amateurfunkstelle.
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Richtig ist C: Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens.
Kniff: Gebühren fallen für eine Amtshandlung an, die du beantragst — hier Zulassung und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens. Frage dich bei jeder anderen Antwort, ob die Behörde dort überhaupt auf Antrag tätig wird. Eine Anzeige ist keine Genehmigung, und eine Verträglichkeitsprüfung durch die Behörde gibt es nicht.
Warum die anderen nicht stimmen:
kurzzeitigen Verlegung der ortsfesten Amateurfunkstelle an einen anderen Standort. – Keine Amtshandlung: bei einer kurzzeitigen Verlegung wird die Behörde nicht tätig.
Prüfung der nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) einzureichenden Unterlagen. – Das Nachweisverfahren ist ein Anzeigeverfahren und keine gebührenpflichtige Genehmigung.
Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit einer Amateurfunkstelle. – Eine solche Amtshandlung gibt es nicht; die elektromagnetische Verträglichkeit liegt in der Verantwortung des Funkamateurs.
VE704Mit welchen Folgen muss der Funkamateur rechnen, wenn er die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht zahlt?ab Klasse N
Er muss mit einer gebührenpflichtigen Nachprüfung rechnen.
Er muss mit einem Bußgeld rechnen.
Er muss mit dem Entzug seines Amateurfunkzeugnisses rechnen.
Er muss mit Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes rechnen.
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Richtig ist D: Er muss mit Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes rechnen.
Kniff: Sortiere die Antworten nach dem Rechtsgebiet, das sie ansprechen: eine Prüfung, eine Strafe, der Verlust einer Berechtigung oder die Beitreibung einer Geldforderung. Offen ist hier allein ein unbezahlter Betrag, es geht also nur um die Frage, wie der Staat zu seinem Geld kommt. Die drei anderen Antworten erfinden eine Sanktion, wo bloß ein Zahlungsrückstand vorliegt.
Warum die anderen nicht stimmen:
Er muss mit einer gebührenpflichtigen Nachprüfung rechnen. – Eine Nachprüfung betrifft Kenntnisse oder Anlagen und hat mit einem offenen Betrag nichts zu tun; sie würde die Schuld nur vergrößern.
Er muss mit einem Bußgeld rechnen. – Ein Bußgeld ahndet eine Ordnungswidrigkeit; eine fällige Forderung wird nicht geahndet, sondern eingezogen.
Er muss mit dem Entzug seines Amateurfunkzeugnisses rechnen. – Das Zeugnis belegt eine bestandene Prüfung; ein abgelegter Nachweis von Kenntnissen geht durch eine Geldschuld nicht verloren.
VE705Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit Sie Amateurfunk an Bord eines Luftfahrzeugs betreiben dürfen?ab Klasse N
Zustimmung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Verwendung einer fest installierten Funkstelle des mobilen Flugfunkdienstes
Genehmigung der Bundesnetzagentur für aeronautischen Funkbetrieb
Nutzung von Frequenzen, die dem mobilen Flugfunkdienst zugewiesen sind
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Richtig ist A: Zustimmung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Kniff: Drei Antworten verschieben den Amateurfunk in den Flugfunkdienst — dessen Frequenzen, dessen fest installierte Anlagen, eine Genehmigung für dessen Betrieb. Das ist ein anderer Funkdienst und hat mit der Voraussetzung nichts zu tun. Sortiere die Antworten deshalb danach, ob sie ein Papier oder eine Person nennen; gesucht ist eine Zustimmung.
Warum die anderen nicht stimmen:
Verwendung einer fest installierten Funkstelle des mobilen Flugfunkdienstes – Die Bordfunkanlage gehört einem anderen Funkdienst; benutzt man sie, ist es kein Amateurfunk mehr, und ob eine Anlage fest eingebaut ist, spielt für die Voraussetzung keine Rolle.
Genehmigung der Bundesnetzagentur für aeronautischen Funkbetrieb – Erfindet eine zusätzliche behördliche Erlaubnis; die Zustimmung an Bord kann keine Behörde geben, und für den Amateurfunk liegt die Zulassung schon vor.
Nutzung von Frequenzen, die dem mobilen Flugfunkdienst zugewiesen sind – Wer auf den Frequenzen des Flugfunkdienstes sendet, arbeitet in einem fremden Funkdienst; an Bord bleiben die Bänder des Amateurfunkdienstes dieselben.
VE706Darf eine Amateurfunkstelle auch an Bord eines Schiffes, welches sich in internationalen Gewässern befindet, betrieben werden?ab Klasse N
Ja, mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Ja, mit einer Genehmigung der BNetzA
Ja, mit der Zustimmung eines beliebigen Crewmitglieds
Ja, mit der Zustimmung des Schiffsführers
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Richtig ist D: Ja, mit der Zustimmung des Schiffsführers
Kniff: Alle vier Antworten beginnen mit „Ja“, die Frage verengt sich also auf das, was danach kommt. Zwei nennen eine Behörde, eine ein beliebiges Crewmitglied, eine den Schiffsführer. Die internationalen Gewässer sind nur ein Zusatz, der zu einer Behördenantwort verleiten soll; an der Zuständigkeit an Bord ändern sie nichts.
Warum die anderen nicht stimmen:
Ja, mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie – Nennt eine Stelle, deren Name gut zur See passt; der Betrieb hängt aber nicht an einer Genehmigung, sondern an einer Zustimmung an Bord.
Ja, mit einer Genehmigung der BNetzA – Die Zulassung der BNetzA ist die Grundlage des Amateurfunks überhaupt; für den Standort an Bord kommt keine zweite Genehmigung hinzu.
Ja, mit der Zustimmung eines beliebigen Crewmitglieds – Das Wort „beliebig“ verrät den Fehler: zustimmen kann nur, wer für das Schiff einsteht, nicht wer gerade an Bord ist.
VE707Wer haftet für Schäden gegenüber Dritten, die durch die Antennenanlage einer Amateurfunkstelle entstehen können?ab Klasse N
Die Bundesnetzagentur, da in den monatlichen Beiträgen auch ein Anteil für eine Gruppenversicherung für Antennenanlagen von Funkamateuren enthalten ist.
Die Amateurfunkvereinigung, wenn der Betreiber der Amateurfunkstelle Mitglied einer solchen Vereinigung ist
Der Grundstückseigentümer, er hat eine Antennenhaftpflichtversicherung abzuschließen, selbst wenn er nicht Betreiber der Amateurfunkstelle ist.
Der Eigentümer oder Betreiber der Antennenanlage
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Richtig ist D: Der Eigentümer oder Betreiber der Antennenanlage
Kniff: Das ist eine Haftungsfrage und keine Funkfrage. Prüfe bei jeder Antwort, ob sie die Haftung auf jemanden verschiebt, der mit der Anlage selbst nichts zu tun hat: eine Behörde, einen Verband oder einen Grundstückseigentümer, der die Station nicht betreibt. Achte zusätzlich auf erfundene Versicherungen; von Versicherungsanteilen in Beiträgen und von einer Pflichtversicherung für Antennen ist nirgends die Rede.
Warum die anderen nicht stimmen:
Die Bundesnetzagentur, da in den monatlichen Beiträgen auch ein Anteil für eine Gruppenversicherung für Antennenanlagen von Funkamateuren enthalten ist. – Zwei Erfindungen in einem Satz: der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und keine Versicherungsprämie, und die Behörde haftet nicht für fremde Anlagen.
Die Amateurfunkvereinigung, wenn der Betreiber der Amateurfunkstelle Mitglied einer solchen Vereinigung ist – Eine Mitgliedschaft überträgt keine Haftung; der Verband ist weder Eigentümer noch Betreiber der Antenne.
Der Grundstückseigentümer, er hat eine Antennenhaftpflichtversicherung abzuschließen, selbst wenn er nicht Betreiber der Amateurfunkstelle ist. – Der Einschub „selbst wenn er nicht Betreiber ist“ verrät den Fehler: gehaftet wird für die Anlage und nicht für den Boden, auf dem sie steht.
Fragen und Abbildungen: Prüfungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur, 3. Auflage (gültig seit 24. Juni 2024), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0. Die Antworten sind gemischt. Erklärungen, Lösungswege und Begriffsblätter: Amateurfunk-Trainer.