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Amateurfunkgesetz (AFuG)

Abschnitt 1.3 · Amateurfunkgesetz (AFuG) · Kenntnisse von Vorschriften. 25 Fragen, ab Klasse N, jede mit Erklärung.

Auf dieser Seite stehen alle 25 Prüfungsfragen zum Thema Amateurfunkgesetz (AFuG) (Kapitel „Amateurfunkgesetz (AFuG)“). Überlege erst selbst und klappe dann die Lösung auf: Dort steht der Lösungsweg und bei jeder falschen Antwort, welcher Denkfehler dahintersteckt.

Die Fragen gehören zum Prüfungsteil Kenntnisse von Vorschriften. Sie kommen ab der Klasse N vor. Die Markierung an jeder Frage zeigt, ab welcher Klasse sie gilt.

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Im Lehrgang des DARC nachlesen (50ohm.de):

Wer regelt was

Frequenzen sind weltweit knapp und machen an Grenzen nicht halt. Deshalb ist das Recht darüber in Ebenen gebaut, und jede Ebene regelt nur, was auf ihrer Ebene entschieden werden muss. Weltweit legt die ITU in den Radio Regulations fest, welcher Funkdienst welchen Bereich bekommt und was ein Amateurfunkdienst überhaupt ist — das muss überall gleich sein, sonst stören sich Länder gegenseitig. Europäisch empfiehlt die CEPT, wie man Zulassungen gegenseitig anerkennt. National sagt ein GESETZ das Grundsätzliche und eine VERORDNUNG die vielen Einzelheiten; ausgeführt wird beides von einer Behörde. Und die Funkamateure selbst empfehlen sich über die IARU, wo man innerhalb eines Bandes welche Betriebsart benutzt — dafür braucht es kein Gesetz, weil niemand außerhalb betroffen ist. Wer eine Frage nach der Rechtsquelle vor sich hat, sortiert deshalb zuerst nach Reichweite: geht es um alle Länder, um Europa, um Deutschland, oder nur um die Funkamateure untereinander? Damit fallen meist schon drei Antworten weg. Danach die zweite Frage: geht es um Menschen im Feld (BEMFV), um Geräte und ihre Störungen (EMVG und FuAG), oder um das Funken selbst (AFuG und AFuV)?

RR (ITU)weltweitRadio Regulations: Begriffe wie „Amateurfunkdienst“, Frequenzzuweisungen, Rufzeichen-Präfixe, Q-Gruppen.
ITU-Regionendrei1 Europa und Afrika (Deutschland), 2 Amerika (Kanada), 3 Asien und Ozeanien (Australien).
CEPTEuropa, EmpfehlungT/R 61-01 und ECC/REC/(05)06: Funken im Ausland ohne Gastzulassung. HAREC ist die Prüfungsbescheinigung dazu.
IARUVerband, keine BehördeDie Funkamateure selbst: Bandpläne, Notfunk-Aktivitätszentren. Empfehlungen, kein Gesetz.
ETSIGerätenormenTechnische Standards. Zum Amateurfunkdienst sagt ETSI nichts.
AFuGGesetzWer darf funken: Zulassung, Prüfung, Rufzeichen, Begriffe. § 3 Abs. 1 ist die Zulassung.
AFuVVerordnungDie Einzelheiten zum AFuG: Klassen, Leistungen, Bänder, Rufzeichenzusätze, Logbuch.
TKGGesetz darüberRahmen für alle Funkdienste: Frequenzordnung, Aufgaben der Bundesnetzagentur.
BEMFVVerordnungMensch im Feld: Sicherheitsabstand, Anzeige ab 10 W EIRP, Standortbescheinigung.
EMVGGesetzGerät und Störung: elektromagnetische Verträglichkeit.
BNetzABehördeFührt aus: Zulassung, Rufzeichen, Prüfung, Anzeigen, Störungsbearbeitung.
FuAGGesetzFunkanlagengesetz: was auf dem Markt bereitgestellt wird — CE und grundlegende Anforderungen.
TTDSGGesetzTelekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: verdeckte Abhörgeräte, Herstellung und Besitz.
Frequenzzuteilungimmer nötigJede Frequenznutzung braucht eine vorherige Zuteilung. Ohne sie ist es eine Ordnungswidrigkeit nach dem TKG.

Merken: G wie Gesetz sagt Grundsätzliches, V wie Verordnung die vielen Einzelheiten. Mensch im Feld: BEMFV. Gerät und Störung: EMVG. Weltweit: RR der ITU. Ins Ausland: CEPT. Bandpläne und Notfunk: IARU — ein Verband, keine Behörde. Und was jemand tatsächlich tut, tut die Bundesnetzagentur.

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Wer darf funken, und wozu

Das Amateurfunkgesetz beschreibt den Dienst über seinen ZWECK, und fast alles andere folgt daraus. Er ist ein Dienst zur eigenen Weiterbildung und zu technischen Studien, betrieben aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse. Aus diesem einen Satz ergibt sich der Rest: Funkamateure funken nur mit Funkamateuren — sonst wäre es ein Nachrichtendienst für andere. Nachrichten für Dritte sind verboten, außer bei Not und Katastrophe, wo Menschenhilfe schwerer wiegt. Gewerbliche Nutzung ist verboten, weil sie dem Zweck widerspricht. Selbstbau ist ausdrücklich erlaubt, weil Technik zu erforschen gerade die Aufgabe ist — und deshalb darf man bei eigenen Geräten auch von den Störfestigkeitsanforderungen des EMVG abweichen, denn die schützen den Markt, nicht den Experimentator. Und weil die Fähigkeit an einer Person hängt, hängt die Erlaubnis an ihr auch: die Zulassung ist nicht übertragbar, das Rufzeichen personengebunden. Ein Mindestalter gibt es dagegen nicht — nachgewiesen wird durch die Prüfung, nicht durch Jahre.

Zweck des Dienstesfünf DingeFunkverkehr untereinander, experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien, eigene Weiterbildung, Völkerverständigung, Unterstützung bei Not und Katastrophe.
FunkamateurPerson mit ZeugnisAmateurfunkzeugnis oder harmonisierte Prüfungsbescheinigung — und aus persönlicher Neigung, nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse.
AmateurfunkstelleAnlagen samt AntenneSende- und Empfangsanlagen mit Antennen und Zusatzeinrichtungen, betreibbar auf einer Amateurfunkfrequenz.
Zwei PapiereZeugnis UND ZulassungDas Zeugnis bescheinigt die Prüfung. Senden darf man erst mit der Zulassung.
MindestalterkeinesDas AFuG sieht keines vor.
ÜbertragbarneinAn die Person in der Zulassungsurkunde gebunden — auch nicht vorübergehend.
Rufzeichennur das zugeteiltePersonengebunden, von der Bundesnetzagentur zugeteilt.
Gerätegekauft, gebaut, umgebautAlle drei sind ausdrücklich erlaubt — Selbstbau gehört zum Zweck des Dienstes.
Selbstbau und EMVGStörfestigkeit selbst bestimmenBei Selbstbaugeräten darf man von den grundlegenden Anforderungen abweichen.
Frequenzennur die ausgewiesenen
Gegenstellennur AmateurfunkstellenAusschließlich.
Nachrichten für Drittenur bei Not und Katastrophe
Verbotengewerblich-wirtschaftlichUnd das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten.
Ordnungswidrigkeitenbis 5000 bzw. 10000 EuroBetrieb ohne Zulassung und Rufzeichen, geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste, Nachrichten an Dritte.

Merken: Der Zweck erklärt die Verbote. Zeugnis ist die Prüfung, Zulassung ist die Erlaubnis — zwei Papiere. Kein Mindestalter, keine Übertragung, nur das eigene Rufzeichen, nur Amateurfunkstellen als Gegenstelle.

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Die 25 Fragen

VC101Welches Gesetz bildet die Rechtsgrundlage und regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland?ab Klasse N

  1. Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
  2. Das Gesetz über den Amateurfunk
  3. Das Telekommunikationsgesetz
  4. Das Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
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Richtig ist B: Das Gesetz über den Amateurfunk

Kniff: Die Frage nennt selbst die beiden Schlüsselwörter: ein Gesetz, und es geht um die Teilnahme am Amateurfunkdienst — also um Personen, Zulassung und Prüfung. Die übrigen Antworten sind Gesetze über Geräte oder über den Rahmen aller Funkdienste. Frage dich bei jeder: regelt sie Menschen oder Technik?

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln – Das ist das Gesetz zu Gerät und Störung; über Zulassung und Prüfung steht dort nichts.
  • Das Telekommunikationsgesetz – Das Telekommunikationsgesetz gibt den Rahmen für alle Funkdienste und die Aufgaben der Behörde; die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst stehen in einem eigenen Gesetz.
  • Das Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt – Das ist das Funkanlagengesetz; es betrifft das Bereitstellen von Geräten auf dem Markt, nicht die Person am Funkgerät.

Mehr dazu: Wer regelt was

VC102Im Sinne des Amateurfunkgesetzes ist der Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der ...ab Klasse N

  1. von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird.
  2. von Funkamateuren aus persönlicher Neigung, aus gewerblich-wirtschaftlichen Interessen und zu technischen Studien wahrgenommen wird.
  3. von Funkamateuren mit speziell dafür zugelassenen Funkgeräten auf allen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzen und zur eigenen Weiterbildung ausgeübt werden darf.
  4. auf allen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzen Vorrang gegenüber anderen Funkdiensten genießt und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen ausgeübt werden darf.
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Richtig ist A: von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird.

Kniff: Gefragt ist die Aufzählung des Zwecks, und sie muss vollständig und ohne Zusatz stehen. Gehe jede Antwort Wort für Wort durch und suche das Element, das nicht zum Zweck gehört: ein wirtschaftliches Interesse, einen Vorrang gegenüber anderen Funkdiensten, eine Vorschrift über zugelassene Geräte. Was nach diesem Streichen übrig bleibt, ist die Antwort, die alle fünf Punkte nennt und sonst nichts.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • von Funkamateuren aus persönlicher Neigung, aus gewerblich-wirtschaftlichen Interessen und zu technischen Studien wahrgenommen wird. – Hier ist die Begriffsbestimmung des Funkamateurs in die des Dienstes gerutscht, und dabei ist das entscheidende „nicht“ verschwunden: aus persönlicher Neigung ja, aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse gerade nicht.
  • von Funkamateuren mit speziell dafür zugelassenen Funkgeräten auf allen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzen und zur eigenen Weiterbildung ausgeübt werden darf. – Zwei Zusätze, die im Zweck nicht vorkommen: eine Gerätezulassung, die es beim Amateurfunk nicht braucht, weil auch Selbstbau und Umbau erlaubt sind, und „alle“ Frequenzen des Frequenzplans statt nur der für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen.
  • auf allen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzen Vorrang gegenüber anderen Funkdiensten genießt und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen ausgeübt werden darf. – Ein Vorrang gegenüber anderen Funkdiensten wird dem Amateurfunkdienst nirgends eingeräumt; außerdem bleibt von den fünf Zweckpunkten nur die Not- und Katastrophenhilfe übrig, die hier als der ganze Dienst ausgegeben wird.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC103Nach dem Amateurfunkgesetz (AFuG) ist eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus ...ab Klasse N

  1. mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen besteht und die auf mindestens drei der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen oberhalb von 30 MHz betrieben werden kann.
  2. einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.
  3. mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen besteht und die auf mindestens drei der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen unterhalb von 30 MHz betrieben werden kann.
  4. einer Empfangsfunkanlage einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.
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Richtig ist B: einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.

Kniff: Die Frage prüft, welche Anlagenteile zur Amateurfunkstelle gehören und wie viele Frequenzen sie erreichen muss. Beide Zahlenangaben sind die Falle: es genügt mindestens eine ausgewiesene Frequenz, und eine Grenze bei 30 MHz kommt in der Bestimmung nicht vor. Achte außerdem darauf, dass Senden und Empfangen zusammen genannt sind — eine Stelle, die nur empfangen kann, fällt aus der Bestimmung heraus.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen besteht und die auf mindestens drei der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen oberhalb von 30 MHz betrieben werden kann. – Erfundene Mengenschwelle und erfundene Frequenzgrenze: verlangt sind mindestens eine Frequenz und keine Beschränkung auf den Bereich oberhalb 30 MHz; zudem fehlen Antennenanlagen und Zusatzeinrichtungen.
  • mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen besteht und die auf mindestens drei der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen unterhalb von 30 MHz betrieben werden kann. – Dieselbe Antwort mit umgedrehter Frequenzgrenze — dass beide Richtungen zur Wahl stehen, zeigt schon, dass die Grenze selbst nicht in der Bestimmung steht; auch hier fehlen Antennen und Zusatzeinrichtungen.
  • einer Empfangsfunkanlage einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann. – Der Wortlaut stimmt bis auf ein gestrichenes Wort: ohne Sendefunkanlage beschreibt der Satz eine Empfangsstelle, und eine Amateurfunkstelle ist gerade die Anlage, mit der auch gesendet werden kann.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC104Welche deutsche Behörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die sich aus dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben?ab Klasse N

  1. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
  2. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
  3. Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
  4. Die Bundesnetzagentur
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Richtig ist D: Die Bundesnetzagentur

Kniff: Gesetz und Verordnung sagen, was gilt; ausgeführt wird es von einer Behörde — Zulassung, Prüfung, Rufzeichen, Anzeigen. Die drei anderen Namen klingen amtlich, gehören aber zu Messwesen, Postnachfolge und Behördenfunk. Frage dich einfach, wer dir die Amateurfunkprüfung abnimmt.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt – Zuständig für Maße, Messungen und Eichwesen — mit Amateurfunkzulassungen hat sie nichts zu tun.
  • Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation – Eine Einrichtung aus der Postnachfolge; Aufgaben aus Amateurfunkgesetz und Amateurfunkverordnung hat sie nicht.
  • Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – Diese Anstalt betreibt das Netz für Sicherheitsbehörden; das ist Behördenfunk und nicht Amateurfunk.

Mehr dazu: Wer regelt was

VC105Welches der nachfolgend genannten Dokumente benötigt man, um Funkamateur im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) zu sein?ab Klasse N

  1. Ein Führungszeugnis aus dem hervorgeht, dass man nicht vorbestraft ist
  2. Ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung
  3. Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, aus dem hervorgeht, dass man seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat
  4. Eine Bescheinigung darüber, dass man erfolgreich am Ausbildungsfunkverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat
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Richtig ist B: Ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung

Kniff: Gefragt ist nur, was einen zum Funkamateur macht, und die Begriffsbestimmung nennt dafür einen einzigen Nachweis: das Papier über die abgelegte Prüfung. Prüfe jede Antwort daran, ob sie fachliches Können belegt oder etwas ganz anderes — eine Vorstrafenfreiheit, eine Anschrift, eine Teilnahme. Lass dich von der Endung „-zeugnis“ nicht in die Irre führen; sie sagt nichts darüber, was bescheinigt wird.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Ein Führungszeugnis aus dem hervorgeht, dass man nicht vorbestraft ist – Wortfalle über die gemeinsame Silbe „Zeugnis“: ein Führungszeugnis bescheinigt Vorstrafenfreiheit, das Amateurfunkzeugnis die bestandene Prüfung — nach persönlicher Unbescholtenheit fragt das AFuG an dieser Stelle nicht.
  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, aus dem hervorgeht, dass man seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat – Das belegt Identität und Wohnsitz, nicht Kenntnisse; die Eigenschaft Funkamateur hängt am Prüfungsnachweis, und die harmonisierte Prüfungsbescheinigung zeigt gerade, dass sie über Ländergrenzen hinweg anerkannt wird.
  • Eine Bescheinigung darüber, dass man erfolgreich am Ausbildungsfunkverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat – Ausbildungsfunkbetrieb ist Übung unter Anleitung und ersetzt die Prüfung nicht; bescheinigt werden müsste das Ergebnis der Prüfung, nicht die Teilnahme an einer Vorstufe.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC106Was ist neben einer erfolgreich abgelegten Amateurfunkprüfung unbedingt erforderlich, damit Sie eine Amateurfunkstelle betreiben dürfen?ab Klasse N

  1. Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
  2. Die Einholung einer EMVU-Bescheinigung von der zuständigen Behörde
  3. Die Vorlage von Berechnungsunterlagen und ergänzenden Messprotokollen der ungünstigsten Konfiguration der Antennenanlage
  4. Die Vorlage eines Nachweises über die fachgerechte Installation der Antennenanlage
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Richtig ist A: Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

Kniff: Hier zahlt sich die Trennung der zwei Papiere aus: die Prüfung steht in der Frage schon drin, gesucht ist also das zweite Papier, die Erlaubnis zum Betrieb. Zeugnis heißt Können, Zulassung heißt Dürfen — ohne sie darf auch der bestandene Prüfling nicht senden. Die drei anderen Antworten drehen sich um Antenne und Standort und damit um eine ganz andere Frage als die nach der Teilnahmeberechtigung.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Die Einholung einer EMVU-Bescheinigung von der zuständigen Behörde – Das gehört in den Bereich des Standort- und Personenschutzes, nicht zu den beiden Papieren, die das AFuG für die Teilnahme am Amateurfunkdienst verlangt; als unbedingte Voraussetzung neben der Prüfung nennt das Gesetz nur die Zulassung.
  • Die Vorlage von Berechnungsunterlagen und ergänzenden Messprotokollen der ungünstigsten Konfiguration der Antennenanlage – Unterlagen über die Antennenanlage betreffen die Beurteilung eines Standorts und werden nicht der Erlaubnis vorgeschaltet — die Frage zielt auf das Recht zur Teilnahme, nicht auf die Bewertung einer einzelnen Anlage.
  • Die Vorlage eines Nachweises über die fachgerechte Installation der Antennenanlage – Einen solchen Installationsnachweis kennt das AFuG als Voraussetzung nicht; die Antennenanlage ist Teil der Amateurfunkstelle, doch was fehlt, um sie zu betreiben, ist die Zulassung.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC107Darf ein Funkamateur seine Amateurfunkzulassung vorübergehend einer anderen Person übertragen? Die Amateurfunkzulassung ist ...ab Klasse N

  1. übertragbar, wenn es sich bei der Person um einen Funkamateur mit erfolgreich abgelegter Prüfung handelt.
  2. übertragbar, wenn es sich um ausländische Funkamateure handelt, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten.
  3. an die in der Zulassungsurkunde angegebene Person gebunden und nicht übertragbar.
  4. nach vorheriger Anzeige bei der Bundesnetzagentur an Personen im gleichen Haushalt übertragbar.
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Richtig ist C: an die in der Zulassungsurkunde angegebene Person gebunden und nicht übertragbar.

Kniff: Das Schlüsselwort der Frage ist „vorübergehend“: Wer meint, für kurze Zeit sei es schon in Ordnung, fällt herein. Die Zulassung nennt eine Person, weil sie deren nachgewiesene Kenntnisse abdeckt, und Kenntnisse lassen sich nicht verleihen. Jede Antwort, in der „übertragbar“ ohne Verneinung vorkommt, ist damit erledigt, egal welche Bedingung daneben steht.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • übertragbar, wenn es sich bei der Person um einen Funkamateur mit erfolgreich abgelegter Prüfung handelt. – Wer selbst geprüft ist, braucht keine geliehene Zulassung, sondern beantragt seine eigene; die fremde Prüfung macht die Bindung an die in der Urkunde genannte Person nicht lockerer.
  • übertragbar, wenn es sich um ausländische Funkamateure handelt, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten. – Verwechselt die Anerkennung auswärtiger Prüfungen mit der Weitergabe einer deutschen Zulassungsurkunde — Gastfunkbetrieb beruht auf eigener Berechtigung, nicht auf der geborgten eines anderen.
  • nach vorheriger Anzeige bei der Bundesnetzagentur an Personen im gleichen Haushalt übertragbar. – Eine Anzeige kann ein Verbot nicht in eine Erlaubnis verwandeln, und die gemeinsame Wohnung stiftet keine Berechtigung; die Zulassung hängt an der Person, nicht am Haushalt oder an der Station darin.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC108Ist nach dem Amateurfunkgesetz (AFuG) für die Erteilung einer Amateurfunkzulassung ein Mindestalter erforderlich?ab Klasse N

  1. Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht kein Mindestalter vor.
  2. Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht ab Klassen E ein Mindestalter von 16 Jahren vor.
  3. Für die Erteilung der Klasse A ist die Volljährigkeit Voraussetzung.
  4. Das Mindestalter für die Antragstellung beträgt 15 Jahre.
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Richtig ist A: Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht kein Mindestalter vor.

Kniff: Nachgewiesen wird durch die Prüfung, und damit erübrigt sich jede Altersgrenze. Du musst also keine Zahl auswendig lernen, sondern nur erkennen, dass jede Antwort, die überhaupt ein Alter oder eine an das Alter gebundene Klasse nennt, schon deshalb falsch ist. Wer die Prüfung besteht, hat gezeigt, was gefordert ist — unabhängig davon, wie alt er dabei ist.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht ab Klassen E ein Mindestalter von 16 Jahren vor. – Zeugnisklassen gibt es, ein an sie geknüpftes Alter nicht; die Zahl 16 ist hinzugedacht und bindet die Berechtigung an Jahre statt an die bestandene Prüfung.
  • Für die Erteilung der Klasse A ist die Volljährigkeit Voraussetzung. – Überträgt die Volljährigkeit aus anderen Rechtsgebieten auf den Amateurfunk; die höhere Klasse verlangt mehr Prüfungsstoff, aber kein höheres Alter.
  • Das Mindestalter für die Antragstellung beträgt 15 Jahre. – Schon der Ansatz ist verkehrt: das AFuG nennt für die Antragstellung überhaupt kein Mindestalter, also kann keine Zahl diesen Satz richtig vervollständigen.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC109Welches Recht haben Funkamateure in Bezug auf den Betrieb von Sendeanlagen? Ein Funkamateur ...ab Klasse N

  1. muss die einschlägigen Bestimmungen der BNetzA zur elektrischen Sicherheit nicht beachten.
  2. ist berechtigt, im Handel erhältliche, selbst gefertigte oder auf Amateurfunkfrequenzen umgebaute Sendeanlagen zu betreiben.
  3. benötigt in keinem Fall eine Standortbescheinigung der BNetzA für seine Amateurfunkstelle.
  4. darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen.
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Richtig ist B: ist berechtigt, im Handel erhältliche, selbst gefertigte oder auf Amateurfunkfrequenzen umgebaute Sendeanlagen zu betreiben.

Kniff: Die Frage will ein Recht wissen, aber drei Antworten formulieren eine Befreiung von Pflichten — daran erkennst du sie. Das Recht, das der Dienst seinem Zweck nach gibt, betrifft die Geräte: im Handel gekauft, selbst gebaut, auf Amateurfunkfrequenzen umgebaut, alle drei sind erlaubt, weil das Erproben von Technik zur Aufgabe gehört. Wörter wie „muss nicht“, „in keinem Fall“ und „jederzeit“ sind hier verlässliche Warnzeichen.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • muss die einschlägigen Bestimmungen der BNetzA zur elektrischen Sicherheit nicht beachten. – Die Freiheit beim Gerät ist keine Freiheit von allem: das Recht, selbst zu bauen, entbindet nicht von den Regeln, die Menschen vor der Anlage schützen.
  • benötigt in keinem Fall eine Standortbescheinigung der BNetzA für seine Amateurfunkstelle. – Das „in keinem Fall“ ist zu viel; Standortfragen bleiben eine eigene Pflichtenreihe, und die Frage nach dem Betriebsrecht für Sendeanlagen beantwortet sie nicht.
  • darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen. – Genau das ist verboten, mit Ausnahme von Not- und Katastrophenfällen; „jederzeit“ streicht die Ausnahme zur Regel und macht aus dem Funkamateur einen Nachrichtenübermittler für andere.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC110Was gilt für Funkamateure hinsichtlich der Frequenznutzung? Ein Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle ...ab Klasse N

  1. beliebige Frequenzen nutzen, sofern keine anderen Funkdienste gestört werden.
  2. auf den für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen senden.
  3. auf allen für seine ITU-Region zugelassenen Frequenzen senden.
  4. im Rahmen einer Notfunkübung auch auf nicht für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen senden.
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Richtig ist B: auf den für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen senden.

Kniff: Der Satz muss bei „den für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen“ endigen, und jede Erweiterung darüber hinaus ist die Falle. Weder eigene Rücksichtnahme noch eine internationale Zuweisung noch ein Übungszweck erweitert den zugewiesenen Bereich. Merke besonders: die Not- und Katastrophenausnahme des AFuG betrifft Nachrichten für Dritte, nicht die Frequenzwahl.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • beliebige Frequenzen nutzen, sofern keine anderen Funkdienste gestört werden. – Setzt eigene Störungsfreiheit an die Stelle der Zuweisung; die Frequenzen sind aber ausgewiesen und nicht durch das eigene Urteil über mögliche Störungen ersetzbar.
  • auf allen für seine ITU-Region zugelassenen Frequenzen senden. – Klingt amtlich, verwechselt aber die internationale Aufteilung mit der hier geltenden Ausweisung — maßgeblich ist, was für den Amateurfunkdienst tatsächlich ausgewiesen ist.
  • im Rahmen einer Notfunkübung auch auf nicht für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen senden. – Eine Übung ist kein Notfall, und selbst im Notfall lockert das Gesetz die Frequenzausweisung nicht, sondern erlaubt nur Nachrichten für Dritte.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC111Mit welchen Funkstellen darf der Funkamateur Funkverkehr abwickeln?ab Klasse N

  1. Mit allen Funkstellen, die auf den Amateurfunkbändern tätig sind
  2. Mit anderen Amateurfunkstellen und Funkstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
  3. Ausschließlich mit anderen Amateurfunkstellen
  4. Mit anderen Amateurfunkstellen und Funkstellen des Flug- und/oder Seefunkdienstes
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Richtig ist C: Ausschließlich mit anderen Amateurfunkstellen

Kniff: Es geht um die Gegenstelle, und geprüft wird, ob du das entscheidende Wort „ausschließlich“ mitliest. Maßgeblich ist nicht, wo eine Funkstelle arbeitet, sondern was sie ist: nur eine Amateurfunkstelle kommt als Partner in Frage. Jede Antwort, die einen weiteren Funkdienst dazunimmt, macht den Funkamateur zum Mittler für fremde Nachrichten und bricht damit die Begrenzung, die der Zweck setzt.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Mit allen Funkstellen, die auf den Amateurfunkbändern tätig sind – Verwechselt Aufenthalt mit Eigenschaft: eine fremde Funkstelle wird nicht zur Amateurfunkstelle, nur weil sie auf einem Amateurfunkband auftaucht.
  • Mit anderen Amateurfunkstellen und Funkstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) – Zieht den Not- und Katastrophengedanken auf den Kreis der Gegenstellen; die Unterstützung von Hilfsaktionen ist ein Zweck des Dienstes, erweitert aber die zugelassenen Partner nicht.
  • Mit anderen Amateurfunkstellen und Funkstellen des Flug- und/oder Seefunkdienstes – Flug- und Seefunk sind eigene Funkdienste mit eigenen Berechtigungen; Verkehr mit ihnen wäre Funkverkehr über den Amateurfunkdienst hinaus, den das „ausschließlich“ gerade ausschließt.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC112Darf ein Funkamateur Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte übermitteln?ab Klasse N

  1. Nur in Not- und Katastrophenfällen
  2. Ja, jederzeit
  3. Nein, unter keinen Umständen
  4. Nur nach Aufforderung durch die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur
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Richtig ist A: Nur in Not- und Katastrophenfällen

Kniff: Die Frage ist so gebaut, dass sowohl das schlichte Ja als auch das schlichte Nein danebenliegt: es gilt ein Verbot mit genau einer Ausnahme. Prüfe deshalb jede Antwort darauf, ob sie die Ausnahme streicht, sie ins Unbegrenzte weitet oder sie von einer Bedingung abhängig macht, die das Gesetz nicht stellt. Maßstab ist der Not- oder Katastrophenfall selbst, weil dort Menschenhilfe schwerer wiegt als das Verbot.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Ja, jederzeit – Hebt das Verbot ganz auf; damit würde der Amateurfunk zum Nachrichtendienst für andere, und die enge Ausnahme verliert ihren Sinn.
  • Nein, unter keinen Umständen – Zu streng: die Antwort übersieht, dass das Gesetz in Not- und Katastrophenfällen eine Ausnahme ausdrücklich vorsieht.
  • Nur nach Aufforderung durch die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur – Erfindet eine behördliche Aufforderung als Bedingung; ausschlaggebend ist die Notlage, und auf eine Anordnung zu warten würde der Ausnahme jeden Nutzen nehmen.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC113Nach dem Amateurfunkgesetz ist ein Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung, der sich aus persönlicher Neigung und nicht ...ab Klasse N

  1. aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.
  2. aus sozialem oder kulturellem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.
  3. aus politischem oder religiösem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.
  4. aus technisch-wissenschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.
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Richtig ist A: aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.

Kniff: Achte auf die Satzstellung: das „nicht“ steht vor der Lücke, also muss dort das Motiv stehen, das das Gesetz gerade ausschließt. Zwei der angebotenen Motive gehören dem Dienst an, statt ihm zu widersprechen, ein weiteres kommt im AFuG überhaupt nicht vor. Wer die Lücke falsch füllt, verbietet dem Funkamateur ausgerechnet das, wozu der Dienst da ist.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • aus sozialem oder kulturellem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst. – Solche Motive stehen dem Zweck nahe, weil zu ihm die Völkerverständigung zählt; ausgeschlossen wird nur das Erwerbsinteresse, nicht die Freude am Umgang mit Menschen.
  • aus politischem oder religiösem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst. – Diese Beweggründe nennt die Begriffsbestimmung gar nicht; die Abgrenzung verläuft zwischen persönlicher Neigung und Erwerb, nicht zwischen Gesinnungen.
  • aus technisch-wissenschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst. – Das ist die Umkehrung in ihrer schärfsten Form: technisch-wissenschaftliche Studien sind ein ausdrücklicher Zweck des Dienstes und können daher nicht das verneinte Motiv sein.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC114Darf die Amateurfunkstelle zu gewerblichwirtschaftlichen Zwecken betrieben werden? Eine Amateurfunkstelle darf ...ab Klasse N

  1. nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken betrieben werden.
  2. nach Anzeige des Gewerbes unter Angabe des Rufzeichens zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken betrieben werden.
  3. zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten betrieben werden.
  4. nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken betrieben werden.
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Richtig ist D: nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken betrieben werden.

Kniff: Drei Antworten bauen jeweils einen Weg zum gewerblichen Betrieb — über eine Genehmigung, über eine Anzeige, über die Art des angebotenen Dienstes. Das Verbot kennt aber kein Verfahren, das es aufhebt, denn der gewerbliche Zweck widerspricht dem Dienst selbst und nicht bloß einer Formvorschrift. Lies jede Antwort bis zum Ende: verboten sind der gewerblich-wirtschaftliche Zweck und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken betrieben werden. – Es gibt keine Genehmigung, die vom Verbot befreit; die Behörde teilt Rufzeichen zu und lässt zur Teilnahme zu, sie kann den Zweck des Dienstes aber nicht für einen Einzelnen ändern.
  • nach Anzeige des Gewerbes unter Angabe des Rufzeichens zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken betrieben werden. – Eine Gewerbeanzeige gehört in das Gewerberecht und sagt über die Zulässigkeit im Amateurfunk nichts; die Nennung des Rufzeichens macht aus einer Meldung keine Erlaubnis.
  • zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten betrieben werden. – Benennt als erlaubt genau den zweiten ausdrücklich verbotenen Zweck; hier fehlt zwar das Wort gewerblich, gemeint ist aber das Erbringen von Diensten für andere.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC115Zu welchem Zweck darf eine Amateurfunkstelle laut Amateurfunkgesetz (AFuG) nicht betrieben werden?ab Klasse N

  1. zu experimentellen Studien
  2. zur Erforschung der atmosphärischen Wellenausbreitung
  3. zur Kommunikation mit Weltraumfunkstellen
  4. zum geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten
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Richtig ist D: zum geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten

Kniff: Die Frage ist umgekehrt gestellt — gesucht ist der Zweck, der nicht erlaubt ist. Sortiere deshalb jede Antwort auf die eine oder die andere Seite: gehört sie zu den Studien und zur Weiterbildung, oder gehört sie zu den Verboten. Nur eine Antwort beschreibt eine Dienstleistung für andere, und genau dort liegt die Grenze des Amateurfunks.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • zu experimentellen Studien – Steht wörtlich unter den Zwecken des Dienstes; wer diese Antwort wählt, hat die Verneinung in der Frage überlesen.
  • zur Erforschung der atmosphärischen Wellenausbreitung – Ein Musterfall technisch-wissenschaftlicher Studien und damit erlaubt — verboten ist nicht das Forschen, sondern das Erbringen von Diensten für Dritte.
  • zur Kommunikation mit Weltraumfunkstellen – Unter den Verboten des AFuG steht davon nichts; die Frage nach zulässigen Gegenstellen ist eine andere als die nach dem verbotenen Zweck.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC116Welche personengebundenen Rufzeichen darf ein Funkamateur benutzen?ab Klasse N

  1. Nur ein von einer Amateurfunkvereinigung zugeteiltes Rufzeichen
  2. Beliebige Rufzeichen
  3. Bei Nutzung einer fremden Station das personengebundene Rufzeichen des Stationsinhabers
  4. Nur ein ihm von der Bundesnetzagentur zugeteiltes Rufzeichen
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Richtig ist D: Nur ein ihm von der Bundesnetzagentur zugeteiltes Rufzeichen

Kniff: Personengebunden heißt: das Rufzeichen folgt der Person und nicht dem Gerät, und zugeteilt wird es von der Bundesnetzagentur. Prüfe jede Antwort an diesen zwei Punkten — wer teilt zu, und an wen ist es gebunden. Die verlockende Antwort ist die von der fremden Station: wer dort sitzt, wechselt damit nicht sein Rufzeichen, denn das des Inhabers bleibt an ihn gebunden.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Nur ein von einer Amateurfunkvereinigung zugeteiltes Rufzeichen – Verwechselt Verein mit Behörde: Vereinigungen vertreten Funkamateure, zuteilen kann das Rufzeichen nur die Bundesnetzagentur.
  • Beliebige Rufzeichen – Ein frei gewähltes Rufzeichen wäre kein Erkennungszeichen mehr; benutzt werden darf allein das zugeteilte, sonst ließe sich der Sender nicht zuordnen.
  • Bei Nutzung einer fremden Station das personengebundene Rufzeichen des Stationsinhabers – Das wäre die Übertragung, die das Gesetz ausschließt, nur über das Rufzeichen statt über die Urkunde; die Station kann man wechseln, die Bindung des Rufzeichens an seinen Inhaber nicht.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC117Kann ein zugeteiltes Rufzeichen durch die Bundesnetzagentur geändert werden?ab Klasse N

  1. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Außenstelle der Bundesnetzagentur erhält der Funkamateur eine neue Rufzeichenzuteilung.
  2. Bei Änderung der Anzeige zur Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) erhält der Funkamateur ein anderes Rufzeichen.
  3. Das zugeteilte Rufzeichen ist Eigentum des Funkamateurs, das durch die Bundesnetzagentur nicht geändert wird.
  4. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen internationaler Vorgaben, kann das Rufzeichen geändert werden.
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Richtig ist D: Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen internationaler Vorgaben, kann das Rufzeichen geändert werden.

Kniff: Ein Rufzeichen wird zugeteilt, also ein Nutzungsrecht eingeräumt — deshalb kann die Zuteilung aus wichtigem Grund geändert werden, etwa wenn internationale Vorgaben es verlangen. Die falschen Antworten hängen die Änderung an Alltagsereignisse. Prüfe, ob das genannte Ereignis mit der Bildung des Rufzeichens überhaupt zu tun hat.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Außenstelle der Bundesnetzagentur erhält der Funkamateur eine neue Rufzeichenzuteilung. – Das personengebundene Rufzeichen hängt nicht am Wohnort; ein Umzug wechselt nur die zuständige Außenstelle.
  • Bei Änderung der Anzeige zur Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) erhält der Funkamateur ein anderes Rufzeichen. – Vermischt zwei Verfahren: die Anzeige betrifft den Schutz von Personen im Feld und lässt das Rufzeichen unberührt.
  • Das zugeteilte Rufzeichen ist Eigentum des Funkamateurs, das durch die Bundesnetzagentur nicht geändert wird. – Verwechselt Zuteilung mit Eigentum; zugeteilt wird ein Recht zur Nutzung, das nicht in Besitz übergeht.

Mehr dazu: Wer regelt was

VC118Was muss ein Funkamateur beim Betrieb seiner Amateurfunkstelle in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit beachten?ab Klasse N

  1. Die Amateurfunkstelle muss von einem zertifizierten Elektromeister auf die Einhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit geprüft werden. Das Abnahmeprotokoll ist für die BNetzA bereitzuhalten.
  2. Der Funkamateur muss die Schutzanforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) einhalten.
  3. Die Amateurfunkstelle darf nur aus baumustergeprüften Funkgeräten bestehen, die den Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen (FuAG) entsprechen.
  4. Der Funkamateur benötigt für seine Amateurfunkstelle eine aktuelle Verträglichkeitsbescheinigung der BNetzA.
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Richtig ist B: Der Funkamateur muss die Schutzanforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) einhalten.

Kniff: Bei elektromagnetischer Verträglichkeit ist das EMVG die Adresse, und es verlangt vom Funkamateur, die Schutzanforderungen einzuhalten. Eine Abnahme, eine Bescheinigung oder eine Baumusterprüfung verlangt es nicht. Wo eine Antwort einen Prüfer oder ein Papier von dritter Seite einführt, ist das Verfahren erfunden.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Die Amateurfunkstelle muss von einem zertifizierten Elektromeister auf die Einhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit geprüft werden. Das Abnahmeprotokoll ist für die BNetzA bereitzuhalten. – Erfindet eine Abnahme durch einen Handwerksbetrieb; bereitzuhalten ist die Dokumentation aus dem Nachweisverfahren, und die betrifft den Personenschutz, nicht die Verträglichkeit.
  • Die Amateurfunkstelle darf nur aus baumustergeprüften Funkgeräten bestehen, die den Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen (FuAG) entsprechen. – Das Funkanlagengesetz betrifft Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt werden; selbst gebaute und umgebaute Amateurfunkanlagen fallen gerade nicht darunter.
  • Der Funkamateur benötigt für seine Amateurfunkstelle eine aktuelle Verträglichkeitsbescheinigung der BNetzA. – Ein solches Papier gibt es nicht; die Behörde stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus, und die gehört zum Schutz von Personen im Feld.

Mehr dazu: Wer regelt was

VC119Was gilt hinsichtlich der Störfestigkeit der Amateurfunkstelle nach dem Wortlaut des Amateurfunkgesetzes (AFuG)?ab Klasse N

  1. Amateurfunkstellen müssen elektromagnetische Störungen durch andere Betriebsmittel hinnehmen, selbst wenn diese nicht den grundlegenden Anforderungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) entsprechen.
  2. Amateurfunkstellen sind hinsichtlich ihrer Störfestigkeit anderen Betriebsmitteln gleichgestellt.
  3. Der Funkamateur muss seine Amateurfunkstelle im Abstand von 2 Jahren einer Störfestigkeitsprüfung durch die BNetzA unterziehen lassen.
  4. Der Funkamateur darf von den grundlegenden Anforderungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) abweichen und kann den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen.
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Richtig ist D: Der Funkamateur darf von den grundlegenden Anforderungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) abweichen und kann den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen.

Kniff: Trenne Störfestigkeit von Störaussendung. Für die Empfindlichkeit seiner eigenen Station darf der Funkamateur von den grundlegenden Anforderungen abweichen und selbst bestimmen, wie störfest sie ist — er trägt dann die Folgen. Das ist etwas anderes, als Störungen dulden zu müssen: der Unterschied liegt zwischen „darf selbst bestimmen“ und „muss hinnehmen“.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Amateurfunkstellen müssen elektromagnetische Störungen durch andere Betriebsmittel hinnehmen, selbst wenn diese nicht den grundlegenden Anforderungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) entsprechen. – Macht aus dem Recht abzuweichen eine Duldungspflicht; gegen Betriebsmittel, die die grundlegenden Anforderungen nicht einhalten, bleibt der Weg über die Störungsbearbeitung offen.
  • Amateurfunkstellen sind hinsichtlich ihrer Störfestigkeit anderen Betriebsmitteln gleichgestellt. – Gerade darin liegt die Besonderheit des Amateurfunkgesetzes — eine Gleichstellung besteht bei der Störfestigkeit nicht.
  • Der Funkamateur muss seine Amateurfunkstelle im Abstand von 2 Jahren einer Störfestigkeitsprüfung durch die BNetzA unterziehen lassen. – Erfindet eine wiederkehrende Prüfung durch die Behörde; technische Unterlagen sind nur auf Anforderung vorzulegen.

Mehr dazu: Wer regelt was

VC120Darf der Funkamateur bei Selbstbaugeräten von den grundlegenden Anforderungen zur Störfestigkeit im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) abweichen?ab Klasse N

  1. Ja, aber nur in Richtung Verbesserung der Störfestigkeit
  2. Ja, er kann den Grad der Störfestigkeit seiner Geräte selbst bestimmen.
  3. Nein, die Störfestigkeit ist vorgegeben und muss eingehalten werden.
  4. Nein, selbstgebaute Amateurfunkgeräte müssen im Bezug auf Störfestigkeit kommerziell hergestellten Geräten entsprechen.
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Richtig ist B: Ja, er kann den Grad der Störfestigkeit seiner Geräte selbst bestimmen.

Kniff: Die erlaubende Antwort ist die richtige, und das ist folgerichtig: die grundlegenden Anforderungen des EMVG gelten für Betriebsmittel, die auf den Markt kommen, und schützen damit Käufer und Markt — nicht den Experimentator. Ein Selbstbaugerät hat keinen Käufer; wer die Störfestigkeit zu gering ansetzt, trägt die Folge selbst, deshalb darf er den Grad selbst bestimmen. Beachte den Zuschnitt der Frage: es geht um die Unempfindlichkeit gegen Störungen von außen, und nur darauf bezieht sich die Abweichung.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Ja, aber nur in Richtung Verbesserung der Störfestigkeit – Halbiert die Freiheit mit einer Einschränkung, die im Gesetz nicht steht — eine bessere Störfestigkeit wäre ohnehin nie das Problem, erlaubt ist gerade das Abweichen nach unten.
  • Nein, die Störfestigkeit ist vorgegeben und muss eingehalten werden. – Wendet die Regel für marktfähige Geräte auf das Einzelstück im eigenen Haus an; bei Selbstbaugeräten ist genau diese Vorgabe aufgehoben.
  • Nein, selbstgebaute Amateurfunkgeräte müssen im Bezug auf Störfestigkeit kommerziell hergestellten Geräten entsprechen. – Würde den Selbstbau praktisch unmöglich machen und damit dem Zweck des Dienstes zuwiderlaufen; das Prüfmaß eines Serienprodukts ist kein Maßstab für ein selbst gebautes Gerät.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC121Kann der Funkamateur laut Amateurfunkgesetz (AFuG) eine Standortbescheinigung erhalten?ab Klasse N

  1. Die BNetzA stellt mit der Zuteilung des Rufzeichens eine Standortbescheinigung aus.
  2. Der Funkamateur kann auch auf Antrag keine Standortbescheinigung der BNetzA erhalten.
  3. Die Standortbescheinigung kann mit der IT-Anwendung „Watt-Wächter“ erstellt werden.
  4. Die BNetzA stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.
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Richtig ist D: Die BNetzA stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.

Kniff: Achte auf „auf Antrag“: von selbst kommt die Standortbescheinigung nicht, mit der Rufzeichenzuteilung schon gar nicht. Die Bescheinigung ist ein Papier der Behörde und damit etwas anderes als ein selbst geführter Nachweis. Die Antwort, es gebe sie auch auf Antrag nicht, streicht eine Möglichkeit, die ausdrücklich vorgesehen ist.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Die BNetzA stellt mit der Zuteilung des Rufzeichens eine Standortbescheinigung aus. – Koppelt zwei getrennte Vorgänge: die Zuteilung betrifft die Person, die Bescheinigung den Standort und den Schutz von Personen im Feld.
  • Der Funkamateur kann auch auf Antrag keine Standortbescheinigung der BNetzA erhalten. – Verneint genau den Weg, der offensteht — auf Antrag wird sie ausgestellt.
  • Die Standortbescheinigung kann mit der IT-Anwendung „Watt-Wächter“ erstellt werden. – Eine Rechenanwendung kann beim Ermitteln des Sicherheitsabstands helfen, aber keine behördliche Bescheinigung ausstellen; Selbstnachweis und Bescheinigung sind zwei Dinge.

Mehr dazu: Wer regelt was

VC122Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder AFuV ...ab Klasse N

  1. eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen.
  2. einen sofortigen Abbau der Amateurfunkstelle noch vor Ort anordnen.
  3. ein Unbrauchbarmachen der Amateurfunkstelle durch Entnahme wichtiger Teile aus dem Sender anordnen.
  4. eine kostenpflichtige fachliche Nachprüfung anordnen.
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Richtig ist A: eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen.

Kniff: Die Behörde ordnet an, sie greift nicht selbst zu: sie kann den Betrieb einschränken oder die Außerbetriebnahme verlangen. Prüfe bei jeder Antwort, ob sie über das Anordnen hinausgeht oder ein Prüfungsverfahren an die Stelle der Aufsicht setzt.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • einen sofortigen Abbau der Amateurfunkstelle noch vor Ort anordnen. – Die Anordnung betrifft den Betrieb, nicht den körperlichen Abbau der Anlage.
  • ein Unbrauchbarmachen der Amateurfunkstelle durch Entnahme wichtiger Teile aus dem Sender anordnen. – Ein Eingriff in das Gerät, den die Vorschriften nicht vorsehen; Außerbetriebnahme heißt nicht Unbrauchbarmachen.
  • eine kostenpflichtige fachliche Nachprüfung anordnen. – Die fachliche Nachprüfung gehört zum Prüfungswesen und ist kein Mittel gegen Verstöße — hier wird Aufsicht mit Prüfung verwechselt.

Mehr dazu: Wer regelt was

VC123Was hat ein Funkamateur mit zugeteiltem Rufzeichen zu erwarten, wenn er fortgesetzt gegen AFuG oder AFuV verstößt?ab Klasse N

  1. Einzug des Amateurfunkzeugnisses
  2. Ausbildungsfunkbetrieb wird untersagt
  3. Eine kostenpflichtige Nachprüfung
  4. Den Widerruf der Amateurfunkzulassung
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Richtig ist D: Den Widerruf der Amateurfunkzulassung

Kniff: Unterscheide Zeugnis und Zulassung. Die Prüfung ist bestanden und bleibt bestanden; genommen werden kann nur die Erlaubnis zu funken. Bei fortgesetzten Verstößen ist der Widerruf dieser Zulassung der vorgesehene Schritt.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Einzug des Amateurfunkzeugnisses – Das Zeugnis belegt eine erbrachte Prüfungsleistung; eingezogen wird es nicht, widerrufen wird die Zulassung.
  • Ausbildungsfunkbetrieb wird untersagt – Ein Nebenaspekt, der den fortgesetzten Verstoß nicht trifft; gefragt ist die Folge für die Zulassung selbst.
  • Eine kostenpflichtige Nachprüfung – Eine Prüfungsmaßnahme statt einer Aufsichtsmaßnahme — als Folge von Verstößen ist sie nicht vorgesehen.

Mehr dazu: Wer regelt was

VC124Welche der folgenden Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und können mit Bußgeldern von bis zu 5000 bzw. 10000 Euro geahndet werden?ab Klasse N

  1. (1) Überschreiten der zulässigen Sendeleistung; (2) Dauerhafte Verlegung der Amateurfunkstelle an einen anderen Standort; (3) Funkbetrieb ohne Mitführen der Zulassungsurkunde
  2. (1) Betrieb ohne Zulassung und Zuteilung eines Rufzeichens; (2) Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten; (3) Nachrichtenübermittlung an Dritte
  3. (1) Unzureichende Rufzeichennennung; (2) Überschreiten der zulässigen Bandbreite einer Aussendung; (3) Gleichzeitige Nutzung eines Rufzeichens von verschiedenen Standorten
  4. (1) Verschlüsselung von Amateurfunkverkehr zur Verschleierung des Inhalts; (2) Betrieb einer Remote-Station ohne Betriebsmeldung; (3) Überlassung des Rufzeichens an Dritte;
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Richtig ist B: (1) Betrieb ohne Zulassung und Zuteilung eines Rufzeichens; (2) Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten; (3) Nachrichtenübermittlung an Dritte

Kniff: Bußgeld bedeutet Ordnungswidrigkeit, nicht Straftat, und die Frage prüft, ob du die drei Tatbestände des AFuG kennst: Betrieb ohne Zulassung und ohne zugeteiltes Rufzeichen, geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten, Nachrichtenübermittlung an Dritte. Es sind genau die Verstöße gegen die Grundsätze, die aus dem Zweck folgen — wer keine Erlaubnis hat, wer Dienste verkauft, wer für Fremde übermittelt. Halte jede Dreiergruppe daneben: alle anderen Aufzählungen nennen betriebliche und technische Einzelheiten, also Pflichten aus anderen Vorschriften, und lassen alle drei Tatbestände des Gesetzes aus.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • (1) Überschreiten der zulässigen Sendeleistung; (2) Dauerhafte Verlegung der Amateurfunkstelle an einen anderen Standort; (3) Funkbetrieb ohne Mitführen der Zulassungsurkunde – Keiner der drei Tatbestände des AFuG kommt vor: gefragt wäre der Betrieb ganz ohne Zulassung, hier steht nur das Fehlen der Urkunde am Mann; ein Standortwechsel und eine Leistungsgrenze sind Betriebsfragen und nicht die verbotenen Zwecke.
  • (1) Unzureichende Rufzeichennennung; (2) Überschreiten der zulässigen Bandbreite einer Aussendung; (3) Gleichzeitige Nutzung eines Rufzeichens von verschiedenen Standorten – Auch hier fehlen alle drei; das Rufzeichen kommt nur als Frage der Nennung und des Standorts vor, während der Tatbestand den Betrieb ohne Zuteilung eines Rufzeichens trifft — Bandbreite ist reine Technik.
  • (1) Verschlüsselung von Amateurfunkverkehr zur Verschleierung des Inhalts; (2) Betrieb einer Remote-Station ohne Betriebsmeldung; (3) Überlassung des Rufzeichens an Dritte; – Die dritte Angabe liegt dicht daneben und ist doch vertauscht: Tatbestand ist die Nachrichtenübermittlung an Dritte, nicht die Überlassung des Rufzeichens; eine Betriebsmeldung für Remote-Stationen ist hinzuerfunden, und die verbotenen Zwecke fehlen ganz.

Mehr dazu: Wer darf funken, und wozu

VC125Was hat ein Funkamateur zu erwarten, der seine Amateurfunkstelle ordnungswidrig betreibt?ab Klasse N

  1. Die Bundesnetzagentur kann einen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden.
  2. Der Funkamateur hat mit dem Entzug des Amateurfunkzeugnisses zu rechnen.
  3. Die Bundesnetzagentur kann eine kostenpflichtige Nachprüfung anordnen.
  4. Der Funkamateur hat mit der Beschlagnahmung der Amateurfunkanlage durch die BNetzA zu rechnen.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist A: Die Bundesnetzagentur kann einen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden.

Kniff: Das Wort „ordnungswidrig“ zeigt den Weg: eine Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet. Entzug des Zeugnisses und Wegnahme der Anlage stehen nicht in dieser Reihe. Trenne auch hier das Zeugnis über die Prüfung von der Zulassung zum Funkbetrieb.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Der Funkamateur hat mit dem Entzug des Amateurfunkzeugnisses zu rechnen. – Das Zeugnis dokumentiert die bestandene Prüfung; widerrufen werden kann die Zulassung, nicht die Prüfungsleistung.
  • Die Bundesnetzagentur kann eine kostenpflichtige Nachprüfung anordnen. – Verwechselt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit mit einem Prüfungsverfahren.
  • Der Funkamateur hat mit der Beschlagnahmung der Amateurfunkanlage durch die BNetzA zu rechnen. – Die Behörde kann den Betrieb einschränken oder die Außerbetriebnahme anordnen; die Anlage wegzunehmen ist davon nicht gedeckt.

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Fragen und Abbildungen: Prüfungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur, 3. Auflage (gültig seit 24. Juni 2024), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0. Die Antworten sind gemischt. Erklärungen, Lösungswege und Begriffsblätter: Amateurfunk-Trainer.