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Amateurfunkverordnung: Allgemeines

Abschnitt 1.4.1 · Amateurfunkverordnung (AFuV) · Kenntnisse von Vorschriften. 19 Fragen, ab Klasse N, jede mit Erklärung.

Auf dieser Seite stehen alle 19 Prüfungsfragen zum Thema Amateurfunkverordnung: Allgemeines (Kapitel „Amateurfunkverordnung (AFuV)“). Überlege erst selbst und klappe dann die Lösung auf: Dort steht der Lösungsweg und bei jeder falschen Antwort, welcher Denkfehler dahintersteckt.

Die Fragen gehören zum Prüfungsteil Kenntnisse von Vorschriften. Sie kommen ab der Klasse N vor. Die Markierung an jeder Frage zeigt, ab welcher Klasse sie gilt.

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Im Lehrgang des DARC nachlesen (50ohm.de):

Wer regelt was

Frequenzen sind weltweit knapp und machen an Grenzen nicht halt. Deshalb ist das Recht darüber in Ebenen gebaut, und jede Ebene regelt nur, was auf ihrer Ebene entschieden werden muss. Weltweit legt die ITU in den Radio Regulations fest, welcher Funkdienst welchen Bereich bekommt und was ein Amateurfunkdienst überhaupt ist — das muss überall gleich sein, sonst stören sich Länder gegenseitig. Europäisch empfiehlt die CEPT, wie man Zulassungen gegenseitig anerkennt. National sagt ein GESETZ das Grundsätzliche und eine VERORDNUNG die vielen Einzelheiten; ausgeführt wird beides von einer Behörde. Und die Funkamateure selbst empfehlen sich über die IARU, wo man innerhalb eines Bandes welche Betriebsart benutzt — dafür braucht es kein Gesetz, weil niemand außerhalb betroffen ist. Wer eine Frage nach der Rechtsquelle vor sich hat, sortiert deshalb zuerst nach Reichweite: geht es um alle Länder, um Europa, um Deutschland, oder nur um die Funkamateure untereinander? Damit fallen meist schon drei Antworten weg. Danach die zweite Frage: geht es um Menschen im Feld (BEMFV), um Geräte und ihre Störungen (EMVG und FuAG), oder um das Funken selbst (AFuG und AFuV)?

RR (ITU)weltweitRadio Regulations: Begriffe wie „Amateurfunkdienst“, Frequenzzuweisungen, Rufzeichen-Präfixe, Q-Gruppen.
ITU-Regionendrei1 Europa und Afrika (Deutschland), 2 Amerika (Kanada), 3 Asien und Ozeanien (Australien).
CEPTEuropa, EmpfehlungT/R 61-01 und ECC/REC/(05)06: Funken im Ausland ohne Gastzulassung. HAREC ist die Prüfungsbescheinigung dazu.
IARUVerband, keine BehördeDie Funkamateure selbst: Bandpläne, Notfunk-Aktivitätszentren. Empfehlungen, kein Gesetz.
ETSIGerätenormenTechnische Standards. Zum Amateurfunkdienst sagt ETSI nichts.
AFuGGesetzWer darf funken: Zulassung, Prüfung, Rufzeichen, Begriffe. § 3 Abs. 1 ist die Zulassung.
AFuVVerordnungDie Einzelheiten zum AFuG: Klassen, Leistungen, Bänder, Rufzeichenzusätze, Logbuch.
TKGGesetz darüberRahmen für alle Funkdienste: Frequenzordnung, Aufgaben der Bundesnetzagentur.
BEMFVVerordnungMensch im Feld: Sicherheitsabstand, Anzeige ab 10 W EIRP, Standortbescheinigung.
EMVGGesetzGerät und Störung: elektromagnetische Verträglichkeit.
BNetzABehördeFührt aus: Zulassung, Rufzeichen, Prüfung, Anzeigen, Störungsbearbeitung.
FuAGGesetzFunkanlagengesetz: was auf dem Markt bereitgestellt wird — CE und grundlegende Anforderungen.
TTDSGGesetzTelekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: verdeckte Abhörgeräte, Herstellung und Besitz.
Frequenzzuteilungimmer nötigJede Frequenznutzung braucht eine vorherige Zuteilung. Ohne sie ist es eine Ordnungswidrigkeit nach dem TKG.

Merken: G wie Gesetz sagt Grundsätzliches, V wie Verordnung die vielen Einzelheiten. Mensch im Feld: BEMFV. Gerät und Störung: EMVG. Weltweit: RR der ITU. Ins Ausland: CEPT. Bandpläne und Notfunk: IARU — ein Verband, keine Behörde. Und was jemand tatsächlich tut, tut die Bundesnetzagentur.

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Was die AFuV im Betrieb verlangt

Die Amateurfunkverordnung ist nach einem Grundgedanken gebaut: der Funkamateur entscheidet selbst, WIE er eine Anforderung erfüllt, und steht dafür hinterher ein. Deshalb nennt sie fast nirgends Zahlen, sondern Maßstäbe — „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik“, „auf das geringstmögliche Maß“, „unverzüglich“, „kurzzeitig“. Wo eine Antwort eine Dezibelzahl, eine Wochenfrist oder eine Leistungsgrenze anbietet, lohnt daher Misstrauen; so arbeitet diese Verordnung nicht. Und wo doch eine Zahl steht, sagt sie etwas über Personen und nicht über Technik — drei Mitglieder für eine Klubstation. Der Rest folgt aus zwei Zwecken. Erstens muss das Frequenzspektrum für alle brauchbar bleiben: daher unerwünschte Aussendungen klein halten, beim Abgleich nicht frei abstrahlen, den Träger nur kurz senden — und daher darf die Bundesnetzagentur Aufzeichnungen verlangen, wenn eine Störung aufzuklären ist. Zweitens muss der Amateurfunkdienst offen und nicht kommerziell bleiben: daher offene Sprache, daher keine Notzeichen anderer Funkdienste, daher eine öffentliche Rufzeichenliste. Und begrenzt wird immer nur das Senden — Zuhören braucht keine Erlaubnis.

Empfangfrei, ohne ZulassungZuhören darf jeder. Eine Zulassung braucht nur, wer sendet.
offene SprachePflichtVerboten ist das Verschlüsseln zur Verschleierung. Was jeder nachschlagen kann, ist offen.
Ausnahmenur SteuersignaleFür Satelliten, fernbediente und automatisch arbeitende Stationen und Remote-Betrieb.
MAYDAY, PAN PAN, SÉCURITÉausdrücklich untersagtDiese Zeichen gehören anderen Funkdiensten — auch im Notfall nicht.
Technikanerkannte Regeln der TechnikKein CE-Zwang, keine Vorschrift zum Antennenkabel, keine Bauartgrenze.
unerwünschte Aussendungengeringstmögliches MaßKeine Dezibelzahl in der Verordnung — ein Maßstab, keine Grenze.
unmodulierter Trägernur kurzzeitigZum Beispiel zum Abstimmen. Nicht als Dauerträger.
Abgleich und Messungfreies Abstrahlen verhindernStatt der Antenne ein Abschlusswiderstand. Es geht um die Aussendung, nicht um das Gerät.
Logbuchnur auf VerlangenKeine allgemeine Pflicht, kein Band und kein Zeitraum, in dem es immer zu führen wäre.
Nachweise wozuStörungen, FrequenzfragenNicht zur Prüfung der Qualifikation und nicht zur Abrechnung von Beiträgen.
Name oder Anschrift neuunverzüglich anzeigenNach der Änderung, nicht vorher — und auch ohne eigene Amateurfunkstelle.
RufzeichenlisteName, Rufzeichen, AnschriftDie Anschrift nur, wenn nicht widersprochen wurde. Kein Geburtsdatum, keine Telefonnummer.
Schiff und Flugzeugkeine Sondergenehmigung
Ausnahmezuteilungexperimentelle StudienBesondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien — das sind die DA5-Rufzeichen.
Klubstationmindestens drei MitgliederMit einem gemeinschaftlich genutzten Rufzeichen, nicht mit dem persönlichen.
Relaisfunkstellefernbedient oder automatischSendet Empfangenes fernausgelöst wieder aus. Nicht ständig besetzt, kein vorgeschriebener Standort.
Funkbakeautomatisch, immer dasselbeFür Feldstärkebeobachtung und Empfangsversuche — nicht zur Positionsbestimmung.

Merken: Die AFuV nennt Maßstäbe, keine Zahlen: geringstmögliches Maß, anerkannte Regeln der Technik, unverzüglich, kurzzeitig. Papier nur auf Verlangen. Und drei Mitglieder machen eine Klubstation.

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Die 19 Fragen

VD101Wo kann der Funkamateur nachschlagen, welche Frequenzbereiche er entsprechend seiner Zeugnisklasse in Deutschland nutzen darf?ab Klasse N

  1. In der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) und ggf. weiteren Mitteilungen der BNetzA
  2. In den Radio Regulations (RR)
  3. Im Amateurfunkgesetz (AFuG)
  4. In der Anlage zur Frequenzverordnung (FreqV) und den dazugehörigen Mitteilungen der BNetzA
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Richtig ist A: In der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) und ggf. weiteren Mitteilungen der BNetzA

Kniff: Die Frage koppelt Frequenzbereiche an die Zeugnisklasse, und so Kleinteiliges steht in einer Anlage zur Verordnung, nicht im Gesetzestext. Dazu kommen Mitteilungen der Behörde, die die Regeln ausführt. Prüfe bei den anderen Antworten, ob die genannte Quelle deutsche Amateurfunkklassen überhaupt kennt.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • In den Radio Regulations (RR) – Die Radio Regulations weisen dem Amateurfunkdienst weltweit Bereiche zu; deutsche Zeugnisklassen kennen sie nicht.
  • Im Amateurfunkgesetz (AFuG) – Das Gesetz nennt Zulassung, Prüfung und Begriffe; die Bandtabelle überlässt es der Verordnung.
  • In der Anlage zur Frequenzverordnung (FreqV) und den dazugehörigen Mitteilungen der BNetzA – Die Frequenzverordnung ordnet Bereiche allen Funkdiensten zu; die Nutzungsbedingungen nach Amateurfunkklasse stehen dort nicht.

Mehr dazu: Wer regelt was

VD102Was gilt in Bezug auf den Empfang von Amateurfunkaussendungen?ab Klasse N

  1. Die Anerkennung als „SWL“ ist erforderlich in Verbindung mit der Mitgliedschaft in einer Amateurfunkvereinigung.
  2. Es bedarf der Zuteilung eines Hörerrufzeichens aus der „DE-Reihe“.
  3. Es ist keine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst erforderlich.
  4. Es dürfen nur TKG-zugelassene Empfangsgeräte verwendet werden.
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Richtig ist C: Es ist keine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst erforderlich.

Kniff: Geregelt wird das Senden, nicht das Hören. Ein Empfänger strahlt nichts ab und kann niemanden stören — also braucht er keine Erlaubnis. Alle drei falschen Antworten erfinden eine Hürde, wo keine ist.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Die Anerkennung als „SWL“ ist erforderlich in Verbindung mit der Mitgliedschaft in einer Amateurfunkvereinigung. – Eine Mitgliedschaft in einem Verein kann niemand zur Voraussetzung machen — sie ist freiwillig, und Hören ist ohnehin frei.
  • Es bedarf der Zuteilung eines Hörerrufzeichens aus der „DE-Reihe“. – Hörerkennungen gibt es, sie werden von Amateurfunkvereinigungen vergeben und sind freiwillig. Eine Zuteilung der Bundesnetzagentur sind sie nicht, und erforderlich sind sie auch nicht.
  • Es dürfen nur TKG-zugelassene Empfangsgeräte verwendet werden. – Für Empfänger gibt es keine solche Zulassungspflicht. Das Telekommunikationsgesetz regelt die Frequenznutzung, nicht die Geräteauswahl beim Zuhören.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD103Im Amateurfunkverkehr darf nur offene Sprache verwendet werden. Was gilt nicht als offene Sprache und ist daher unzulässig?ab Klasse N

  1. Sprachverschlüsselung zur Verschleierung des Inhalts
  2. Digitale Übertragungsverfahren, die einen Decoder benötigen
  3. Morsetelegrafie und Fernschreiben
  4. Q-Gruppen und Amateurfunkabkürzungen
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Richtig ist A: Sprachverschlüsselung zur Verschleierung des Inhalts

Kniff: Offen heißt nachvollziehbar, nicht unverschlüsselt im technischen Sinn. Entscheidend ist die ABSICHT: wer verschleiern will, verstößt gegen die Regel. Ein Verfahren, dessen Code öffentlich dokumentiert ist — Morsezeichen, Fernschreiben, ein digitales Verfahren mit Decoder, Q-Gruppen — ist offen, auch wenn man ein Gerät oder eine Tabelle dafür braucht.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Digitale Übertragungsverfahren, die einen Decoder benötigen – Ein Decoder ist ein Werkzeug, kein Geheimnis. FT8 oder RTTY kann jeder mitlesen, der die frei verfügbare Software hat.
  • Morsetelegrafie und Fernschreiben – Beides sind die ältesten offenen Verfahren überhaupt. Der Code steht in jedem Handbuch.
  • Q-Gruppen und Amateurfunkabkürzungen – Sie sind in den Radio Regulations veröffentlicht — gerade darum sind sie international brauchbar.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD104Welche Kommunikationsinhalte dürfen im Amateurfunkverkehr laut AFuV zum Zwecke der Verschleierung verschlüsselt werden?ab Klasse N

  1. Inhalte, die schützenswerte technische Sachverhalte des Amateurfunkdienstes betreffen
  2. Inhalte, die auf Grund des verwendeten Übertragungsverfahrens digital codiert werden
  3. Steuersignale für Satelliten, vertrauliche Informationen und Mitteilung persönlicher Art
  4. Steuersignale für Satelliten, für fernbediente und automatisch arbeitende Stationen und für Remote-Betrieb
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Richtig ist D: Steuersignale für Satelliten, für fernbediente und automatisch arbeitende Stationen und für Remote-Betrieb

Kniff: Erlaubt ist das Verschlüsseln nur dort, wo es nicht um Inhalte für Menschen geht, sondern um Befehle an Geräte: Satelliten, fernbediente und automatisch arbeitende Stationen, Remote-Betrieb. Der Grund liegt auf der Hand — sonst könnte jeder fremde Anlagen steuern. Für alles, was ein Mensch dem anderen sagt, bleibt es bei der offenen Sprache.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Inhalte, die schützenswerte technische Sachverhalte des Amateurfunkdienstes betreffen – Es gibt keine Geheimnisse im Amateurfunkdienst, die man vor anderen Funkamateuren schützen dürfte. Technik zu teilen ist gerade sein Zweck.
  • Inhalte, die auf Grund des verwendeten Übertragungsverfahrens digital codiert werden – Codieren ist nicht verschlüsseln. Ein digitales Verfahren ist offen, solange sein Code bekannt ist — dafür braucht es keine Erlaubnis.
  • Steuersignale für Satelliten, vertrauliche Informationen und Mitteilung persönlicher Art – Der erste Teil stimmt, der Rest nicht: gerade persönliche und vertrauliche Mitteilungen dürfen nicht verschleiert werden. Diese Antwort ist die gefährlichste, weil sie mit der richtigen anfängt.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD105Dürfen im Amateurfunkverkehr internationale Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen (z. B. MAYDAY, PAN PAN, SÉCURITÉ) ausgesendet werden?ab Klasse N

  1. Der Gebrauch dieser Zeichen ist ausdrücklich untersagt.
  2. Amateurfunkstellen in Küstennähe ist es erlaubt, diese Zeichen auszusenden.
  3. Bei einem Notfall dürfen die Zeichen ausgesendet werden.
  4. Der Gebrauch dieser Zeichen ist auf den Kurzwellenbändern erlaubt.
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Richtig ist A: Der Gebrauch dieser Zeichen ist ausdrücklich untersagt.

Kniff: MAYDAY, PAN PAN und SÉCURITÉ sind die Zeichen des See- und Flugfunks. Wer sie aussendet, löst dort einen Apparat aus, der auf ganz anderen Frequenzen hört — und macht damit die Zeichen wertlos für die, denen sie gehören. Deshalb ist der Gebrauch im Amateurfunk ausdrücklich untersagt, und zwar ohne Ausnahme. Wie man in einer Notlage tatsächlich hilft, ist eine andere Frage, aber nicht mit diesen Wörtern.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Amateurfunkstellen in Küstennähe ist es erlaubt, diese Zeichen auszusenden. – Der Standort ändert nichts. Gerade in Küstennähe wäre die Verwechslung mit dem Seefunk am größten.
  • Bei einem Notfall dürfen die Zeichen ausgesendet werden. – Das klingt vernünftig und ist doch falsch: das Verbot gilt ausdrücklich, also auch im Notfall. Der Notfall erlaubt anderes — etwa das Verlassen der eigenen Bänder —, aber nicht diese Zeichen.
  • Der Gebrauch dieser Zeichen ist auf den Kurzwellenbändern erlaubt. – Es gibt keinen Frequenzbereich, in dem das Verbot nicht gilt.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD106Welche technischen Anforderungen stellt die Amateurfunkverordnung u. a. an eine Amateurfunkstelle?ab Klasse N

  1. Das Sendesignal muss über ein Koaxialkabel der Antenne zugeführt werden.
  2. Sie darf bauartbedingt keine höhere Leistung erzeugen, als der Besitzer verwenden darf.
  3. Alle für den Sendebetrieb notwendigen Geräte müssen über ein CE-Zeichen verfügen.
  4. Sie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten.
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Richtig ist D: Sie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten.

Kniff: Die Verordnung schreibt keine Bauteile vor, sondern einen Maßstab: nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einrichten und unterhalten. Genau das ist der Grundgedanke — der Funkamateur darf selbst bauen, muss aber nach dem Stand des Wissens bauen. Alle drei falschen Antworten machen daraus eine konkrete Vorschrift, und an dieser Bauart erkennt man sie.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Das Sendesignal muss über ein Koaxialkabel der Antenne zugeführt werden. – Eine Speiseleitung kann auch zweidrähtig sein. Die Verordnung schreibt keine Kabelart vor.
  • Sie darf bauartbedingt keine höhere Leistung erzeugen, als der Besitzer verwenden darf. – Dann dürfte ein Funkamateur der Klasse N kein Gerät besitzen, das mehr kann. Begrenzt ist, was er aussendet, nicht was das Gerät könnte.
  • Alle für den Sendebetrieb notwendigen Geräte müssen über ein CE-Zeichen verfügen. – Das CE-Zeichen gilt für in Verkehr gebrachte Geräte. Selbstbau ist im Amateurfunk ausdrücklich vorgesehen — mit CE-Pflicht wäre er unmöglich.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD107In welchem Fall hat ein Funkamateur der Bundesnetzagentur gemäß Amateurfunkverordnung (AFuV) technische Unterlagen über seine Sendeanlage vorzulegen?ab Klasse N

  1. Bei jeder technischen Änderung an der Sendeanlage
  2. Bei Sendeleistungen größer als 750 W
  3. Unverzüglich nach Erhalt der Amateurfunkzulassung
  4. Auf Anforderung der Bundesnetzagentur
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Richtig ist D: Auf Anforderung der Bundesnetzagentur

Kniff: Die Verordnung verlangt keine Einsendung von selbst, sondern erst, wenn die Behörde die Unterlagen anfordert; bereithalten musst du sie. Die falschen Antworten binden die Pflicht jeweils an einen Anlass — jede Änderung, eine Leistungsgrenze, den Erhalt der Zulassung. Keiner dieser Anlässe steht in der Verordnung.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Bei jeder technischen Änderung an der Sendeanlage – Änderungen beurteilst du selbst; eine Vorlagepflicht bei jeder Änderung gibt es nicht — erneut anzuzeigen ist gegebenenfalls die ortsfeste Stelle nach dem Nachweisverfahren.
  • Bei Sendeleistungen größer als 750 W – Eine erfundene Schwelle; Leistungsgrenzen sind Betriebsgrenzen und kein Anlass für die Vorlage von Unterlagen.
  • Unverzüglich nach Erhalt der Amateurfunkzulassung – Macht aus dem Bereithalten eine Einsendung; die Zulassung selbst löst keine Vorlage aus.

Mehr dazu: Wer regelt was

VD108Zu welchen Zwecken kann die Bundesnetzagentur schriftliche Nachweise über den Funkbetrieb verlangen?ab Klasse N

  1. Zur Überprüfung der Qualifikation des Funkamateurs und des Inhalts seiner Aussendungen
  2. Als Nachweis für die Einhaltung von Grenzwerten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  3. Zur Untersuchung von Störungsursachen oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen
  4. Als Nachweis zur Abrechnung der Frequenznutzungsbeiträge
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Richtig ist C: Zur Untersuchung von Störungsursachen oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen

Kniff: Die Bundesnetzagentur darf Aufzeichnungen verlangen, wenn sie etwas Technisches aufklären muss: eine Störung oder eine frequenztechnische Frage. Das passt zu ihrer Aufgabe — sie verwaltet das Spektrum. Was sie nicht darf, steckt in den falschen Antworten: die Qualifikation prüft die Prüfung, den Inhalt der Gespräche überwacht sie nicht, und abgerechnet wird nach anderen Grundlagen.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Zur Überprüfung der Qualifikation des Funkamateurs und des Inhalts seiner Aussendungen – Die Qualifikation ist mit der Prüfung nachgewiesen. Und eine Inhaltskontrolle des Funkverkehrs gibt es nicht — sie wäre mit dem Fernmeldegeheimnis unvereinbar.
  • Als Nachweis für die Einhaltung von Grenzwerten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Für den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern gilt die BEMFV, und dort geht es um Sicherheitsabstände, nicht um ein Logbuch.
  • Als Nachweis zur Abrechnung der Frequenznutzungsbeiträge – Die Beiträge hängen nicht davon ab, wie viel man funkt. Aufzeichnungen über den Betrieb brauchte es dafür nicht.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD109Wann muss der Funkamateur Angaben über den Betrieb seiner Amateurfunkstelle schriftlich festhalten, z. B. als Logbuch?ab Klasse N

  1. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur
  2. Bei Funkbetrieb auf der Kurzwelle
  3. In den ersten 12 Monaten nach der Zulassung
  4. Bei internationalem Funkbetrieb
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Richtig ist A: Auf Verlangen der Bundesnetzagentur

Kniff: Nur auf Verlangen der Bundesnetzagentur — eine allgemeine Logbuchpflicht gibt es im deutschen Amateurfunk nicht. Das passt zum Grundgedanken der Verordnung: Rechenschaft im Einzelfall statt Papier auf Vorrat. Ein Logbuch für sich selbst zu führen ist natürlich sinnvoll, aber es ist keine Pflicht.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Bei Funkbetrieb auf der Kurzwelle – Das Band spielt keine Rolle. Die Pflicht entsteht erst mit dem Verlangen der Behörde.
  • In den ersten 12 Monaten nach der Zulassung – Eine Probezeit mit Aufzeichnungspflicht gibt es nicht.
  • Bei internationalem Funkbetrieb – Auch das wäre eine Dauerpflicht, und die Verordnung sieht keine vor.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD110Welche Aussage trifft die Amateurfunkverordnung (AFuV) hinsichtlich unerwünschter Aussendungen?ab Klasse N

  1. Unerwünschte Aussendungen sind auf 40 dB bezogen auf das Nutzsignal zu beschränken.
  2. Unerwünschte Aussendungen sind nicht zulässig.
  3. Unerwünschte Aussendungen sind auf 60 dB bezogen auf das Nutzsignal zu beschränken.
  4. Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.
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Richtig ist D: Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.

Kniff: Auf das geringstmögliche Maß — ein Maßstab, keine Grenze. Das ist typisch für die Verordnung: sie verlangt, das Beste zu tun, was möglich ist, statt eine Zahl zu nennen, die man gerade noch einhalten darf. Zwei der falschen Antworten bieten genau solche Zahlen an, und daran erkennt man sie.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Unerwünschte Aussendungen sind auf 40 dB bezogen auf das Nutzsignal zu beschränken. – Eine Dezibelzahl steht in der Verordnung nicht. Sie wäre auch eine Erlaubnis: alles unter 40 dB dürfte man dann stehen lassen.
  • Unerwünschte Aussendungen sind nicht zulässig. – Das wäre technisch unerfüllbar — jeder Sender erzeugt Nebenwellen. Eine Vorschrift, die niemand einhalten kann, wäre sinnlos.
  • Unerwünschte Aussendungen sind auf 60 dB bezogen auf das Nutzsignal zu beschränken. – Auch diese Zahl steht nirgends. Dass zwei verschiedene Dezibelwerte angeboten werden, ist schon der Hinweis: gefragt ist keine Zahl.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD111Was ist bei Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern im Hinblick auf die Aussendung zu beachten?ab Klasse N

  1. Das Sendergehäuse darf nicht geöffnet werden.
  2. Das Antennenkabel muss fest angeschlossen sein.
  3. Es darf nur mit halber Sendeleistung gesendet werden.
  4. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein freies Abstrahlen von Signalen wirkungsvoll verhindern.
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Richtig ist D: Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein freies Abstrahlen von Signalen wirkungsvoll verhindern.

Kniff: Gefragt ist, was mit der AUSSENDUNG passiert, nicht was mit dem Gerät. Beim Abgleich soll nichts nach draußen gelangen — also Abschlusswiderstand statt Antenne, oder abschirmen. Nicht zu verwechseln mit dem anderen Grund, aus dem man einen Abschlusswiderstand benutzt: dort geht es darum, die Endstufe zu schützen. Hier geht es um die anderen.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Das Sendergehäuse darf nicht geöffnet werden. – Zum Abgleichen muss man oft hinein. Die Verordnung verbietet das nicht — sie verlangt nur, dass dabei nichts abgestrahlt wird.
  • Das Antennenkabel muss fest angeschlossen sein. – Genau das Gegenteil ist richtig: die Antenne soll beim Abgleich gerade nicht dran sein.
  • Es darf nur mit halber Sendeleistung gesendet werden. – Wieder eine Zahl, wo die Verordnung einen Maßstab nennt. Halbe Leistung strahlt auch ab — das Problem wäre nur halbiert, nicht gelöst.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD112Unter welcher Bedingung ist das Aussenden eines unmodulierten oder ungetasteten Trägers zulässig?ab Klasse N

  1. Wenn die Übertragungsbedingungen keine weitreichenden Verbindungen zulassen
  2. Wenn es kurzzeitig erfolgt, z. B. zum Abstimmen
  3. Sofern es sich um ein digitales Signal handelt
  4. Sofern die Sendeleistung auf unter 1 W reduziert wird
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Richtig ist B: Wenn es kurzzeitig erfolgt, z. B. zum Abstimmen

Kniff: Kurzzeitig und mit einem Zweck, etwa zum Abstimmen. Ein Träger ohne Modulation trägt keine Nachricht, belegt aber die Frequenz — deshalb ist er nur als Werkzeug erlaubt, nicht als Betriebsart. Wieder ein qualitativer Maßstab statt einer Sekundenzahl.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Wenn die Übertragungsbedingungen keine weitreichenden Verbindungen zulassen – Schlechte Bedingungen sind kein Grund, eine Frequenz mit einem nachrichtenlosen Träger zu belegen — im Gegenteil.
  • Sofern es sich um ein digitales Signal handelt – Ein unmodulierter Träger ist gerade kein Signal. Digital oder analog ändert daran nichts.
  • Sofern die Sendeleistung auf unter 1 W reduziert wird – Eine Leistungsgrenze für diesen Fall gibt es nicht. Entschieden wird über die DAUER, nicht über die Leistung.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD113Innerhalb welcher Frist muss der Inhaber einer Amateurfunkzulassung eine Änderung seines Namens oder seiner Anschrift bei der BNetzA schriftlich oder elektronisch anzeigen, auch wenn er keine Amateurfunkstelle besitzt, errichtet oder betreibt?ab Klasse N

  1. Unverzüglich nach der Änderung
  2. Vor der Änderung
  3. Spätestens 14 Tage vor der Änderung
  4. Innerhalb von 4 Wochen nach der Änderung
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Richtig ist A: Unverzüglich nach der Änderung

Kniff: Unverzüglich nach der Änderung — also ohne schuldhaftes Zögern, sobald sie eingetreten ist. Vorher kann man sie nicht anzeigen, weil sie noch nicht gilt. Und die Pflicht hängt an der Zulassung, nicht an der Station: sie besteht auch, wenn man gerade gar nicht funkt. Die Behörde muss den Inhaber erreichen können.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Vor der Änderung – Man kann einen Umzug schwerlich melden, bevor er stattgefunden hat. Angezeigt wird der neue Zustand.
  • Spätestens 14 Tage vor der Änderung – Eine Vorlaufzeit kennt die Verordnung hier nicht — und „unverzüglich" ist strenger als jede Frist.
  • Innerhalb von 4 Wochen nach der Änderung – Die Richtung stimmt, die Frist nicht. Wo die Verordnung „unverzüglich" sagt, darf man nicht wochenlang warten.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD114Welche Daten zum Inhaber eines personengebundenen Rufzeichens sind in der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Rufzeichenliste enthalten?ab Klasse N

  1. Name, Rufzeichen und die E-Mail-Adresse
  2. Name, Rufzeichen und die Telefonnummer
  3. Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, die Anschrift
  4. Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, das Geburtsdatum
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Richtig ist C: Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, die Anschrift

Kniff: Drei Angaben: Name, Rufzeichen und — nur wenn nicht widersprochen wurde — die Anschrift. Der Sinn ist die Erreichbarkeit für QSL-Karten und Rückfragen, nicht die Person. Deshalb steht dort nichts, was man zum Funken nicht braucht: kein Geburtsdatum, keine Telefonnummer, keine E-Mail-Adresse.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Name, Rufzeichen und die E-Mail-Adresse – Die E-Mail-Adresse gehört nicht in die Liste. Und es fehlt der Widerspruch, der bei der Anschrift ausdrücklich vorgesehen ist.
  • Name, Rufzeichen und die Telefonnummer – Eine Telefonnummer wird nicht veröffentlicht.
  • Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, das Geburtsdatum – Die Widerspruchsmöglichkeit ist richtig übernommen, aber sie gilt der Anschrift. Ein Geburtsdatum hat mit dem Funkbetrieb nichts zu tun.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD115Ist für den Betrieb einer Amateurfunkstelle in einem Wasser- oder Luftfahrzeug eine Sondergenehmigung der Bundesnetzagentur erforderlich?ab Klasse N

  1. Es ist in jedem Fall eine Sondergenehmigung erforderlich.
  2. Wenn der Funkamateur auch Inhaber eines Flugfunk- oder Seefunkzeugnisses ist, benötigt er keine Sondergenehmigung.
  3. Bei Strahlungsleistungen von über 10 W EIRP ist eine Sondergenehmigung erforderlich.
  4. Es ist keine Sondergenehmigung erforderlich.
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Richtig ist D: Es ist keine Sondergenehmigung erforderlich.

Kniff: Keine Sondergenehmigung. Die Zulassung gilt dem Funkamateur, nicht einem Standort — deshalb gibt es die Rufzeichenzusätze /m, /mm und /am, mit denen man den Betriebsort lediglich mitteilt. Was man auf einem Schiff oder im Flugzeug zusätzlich braucht, ist allenfalls das Einverständnis des Fahrzeugführers, aber das ist keine Sache der Bundesnetzagentur.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Es ist in jedem Fall eine Sondergenehmigung erforderlich. – Dann bräuchte jeder Mobilbetrieb eine Genehmigung. Die Zusätze /m und /mm zeigen, dass er vorgesehen ist.
  • Wenn der Funkamateur auch Inhaber eines Flugfunk- oder Seefunkzeugnisses ist, benötigt er keine Sondergenehmigung. – Ein Zeugnis eines anderen Funkdienstes hat mit der Amateurfunkzulassung nichts zu tun — es wird weder gebraucht noch hilft es.
  • Bei Strahlungsleistungen von über 10 W EIRP ist eine Sondergenehmigung erforderlich. – Die 10 W EIRP gehören zum Personenschutz nach BEMFV und zur Leistungsgrenze der Klasse N. Mit einer Genehmigung für den Betriebsort haben sie nichts zu tun.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD116Für welche Zwecke sind Zuteilungen mit Ausnahmen von den technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen der Amateurfunkverordnung (AFuV) möglich?ab Klasse N

  1. Für Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern ohne Abschlusswiderstand
  2. Für besondere experimentelle und technischwissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle
  3. Für die Nutzung zusätzlicher Frequenzbereiche, die nicht im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesen sind
  4. Für Übungen zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Katastrophenfällen
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Richtig ist B: Für besondere experimentelle und technischwissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle

Kniff: Ausnahmen gibt es für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien — und dafür gibt es sogar eigene Rufzeichen mit dem Präfix DA5. Das passt zum Zweck des Amateurfunkdienstes: er dient der eigenen Ausbildung und technischen Studien, also muss es einen Weg geben, über die normalen Rahmenbedingungen hinauszugehen.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Für Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern ohne Abschlusswiderstand – Dafür gibt es keine Ausnahme, sondern die klare Pflicht, freies Abstrahlen zu verhindern.
  • Für die Nutzung zusätzlicher Frequenzbereiche, die nicht im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesen sind – Die Ausnahme betrifft die Rahmenbedingungen der AFuV, nicht die Frequenzzuweisung selbst. Über den Frequenznutzungsplan hinaus geht es nicht.
  • Für Übungen zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Katastrophenfällen – Solche Übungen sind im Amateurfunkdienst ohnehin zulässig. Eine Ausnahme von den technischen Bedingungen brauchen sie nicht.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD117Wie ist der Begriff „Klubstation“ nach dem Wortlaut der Amateurfunkverordnung (AFuV) definiert?ab Klasse N

  1. Eine „Klubstation“ ist eine Amateurfunkstelle, die nur von einem eingetragenen Verein betrieben werden darf.
  2. Eine „Klubstation“ ist eine Amateurfunkstelle, die an einem geografisch exponierten Standort betrieben wird.
  3. Eine „Klubstation“ ist eine Amateurfunkstelle, die von mindestens vier Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Verwendung ihres personengebundenen Rufzeichens betrieben wird.
  4. Eine „Klubstation“ ist eine Amateurfunkstelle, die von mindestens drei Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird.
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Richtig ist D: Eine „Klubstation“ ist eine Amateurfunkstelle, die von mindestens drei Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird.

Kniff: Zwei Bestandteile, und beide müssen stimmen: mindestens DREI Mitglieder, und ein GEMEINSCHAFTLICH genutztes Rufzeichen. Die Drei ist die einzige Zahl in diesem ganzen Abschnitt der Verordnung — und sie sagt etwas über Personen, nicht über Technik. Ein Verein muss es nicht sein, ein besonderer Standort auch nicht.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Eine „Klubstation“ ist eine Amateurfunkstelle, die nur von einem eingetragenen Verein betrieben werden darf. – Eine Gruppe von Funkamateuren genügt. Eine Rechtsform verlangt die Verordnung nicht.
  • Eine „Klubstation“ ist eine Amateurfunkstelle, die an einem geografisch exponierten Standort betrieben wird. – Das verwechselt die Klubstation mit einer Relaisfunkstelle — und auch die muss nicht exponiert stehen.
  • Eine „Klubstation“ ist eine Amateurfunkstelle, die von mindestens vier Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Verwendung ihres personengebundenen Rufzeichens betrieben wird. – Zwei Fehler in einem Satz: es sind drei Mitglieder, nicht vier, und das Rufzeichen ist gemeinschaftlich, nicht personengebunden. Diese Antwort ist die gefährlichste, weil sie fast wörtlich der richtigen entspricht.

Mehr dazu: Was die AFuV im Betrieb verlangt

VD118Wie ist der Begriff „Relaisfunkstelle“ nach dem Wortlaut der Amateurfunkverordnung (AFuV) definiert?ab Klasse N

  1. Eine „Relaisfunkstelle“ ist eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle oder fernbedient und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle in Satelliten, die empfangene Amateurfunk-Aussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Inhalte fernausgelöst wieder aussendet oder weiterleitet.
  2. Eine „Relaisfunkstelle“ ist eine von einem Funkamateur ständig besetzte Amateurfunkstelle, die empfangene Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale fern ausgelöst aussendet und dabei zur Erhöhung der Erreichbarkeit von Amateurfunkstellen dient.
  3. Eine „Relaisfunkstelle“ ist eine fernbediente Amateurfunkstelle, die nur an einem geografisch exponierten Standort betrieben werden darf.
  4. Eine „Relaisfunkstelle“ ist eine fernbediente Amateurfunkstelle, die mit dem persönlichen Rufzeichen des Inhabers betrieben wird.
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Richtig ist A: Eine „Relaisfunkstelle“ ist eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle oder fernbedient und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle in Satelliten, die empfangene Amateurfunk-Aussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Inhalte fernausgelöst wieder aussendet oder weiterleitet.

Kniff: Der Kern der Definition sind zwei Merkmale: die Station arbeitet fernbedient oder automatisch — also OHNE dass jemand davorsitzt —, und sie sendet fernausgelöst wieder aus, was sie empfangen hat. Wer nach diesen zwei Merkmalen sucht, braucht den langen Satz nicht zu lesen. Die falschen Antworten scheitern jeweils an einem davon.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Eine „Relaisfunkstelle“ ist eine von einem Funkamateur ständig besetzte Amateurfunkstelle, die empfangene Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale fern ausgelöst aussendet und dabei zur Erhöhung der Erreichbarkeit von Amateurfunkstellen dient. – Der zweite Teil ist fast wörtlich richtig, aber „ständig besetzt" ist das Gegenteil von fernbedient oder automatisch. Genau an diesem einen Wort hängt die Frage.
  • Eine „Relaisfunkstelle“ ist eine fernbediente Amateurfunkstelle, die nur an einem geografisch exponierten Standort betrieben werden darf. – Ein exponierter Standort ist praktisch, aber nicht Teil der Definition. Und das Wiederaussenden fehlt ganz.
  • Eine „Relaisfunkstelle“ ist eine fernbediente Amateurfunkstelle, die mit dem persönlichen Rufzeichen des Inhabers betrieben wird. – Für fernbediente und automatisch arbeitende Stellen gibt es eine eigene Rufzeichenart — das ist eine der drei Zuteilungsarten. Und das Wiederaussenden fehlt auch hier.

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VD119Wie ist der Begriff „Funkbake“ nach dem Wortlaut der Amateurfunkverordnung (AFuV) definiert?ab Klasse N

  1. Eine „Funkbake“ ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig ständig wiederkehrende Aussendungen zur Positionsbestimmung auf hoher See erzeugt.
  2. Eine „Funkbake“ ist eine Amateurfunk-Sendeanlage, die ständig wiederkehrende Aussendungen zur Positionsbestimmung in Not- und Katastrophenfällen erzeugt.
  3. Eine „Funkbake“ ist eine Amateurfunk-Sendeanlage, die ständig wiederkehrende Signale zur Identifikation der Kurzwellen-Bandgrenzen aussendet.
  4. Eine „Funkbake“ ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig ständig wiederkehrende Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt.
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Richtig ist D: Eine „Funkbake“ ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig ständig wiederkehrende Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt.

Kniff: Eine Funkbake arbeitet automatisch und sendet immer dasselbe, damit man an ihr etwas MESSEN kann: ob und wie stark sie ankommt. Daher der Zweck in der Definition — Feldstärkebeobachtung und Empfangsversuche. Alle drei falschen Antworten machen daraus eine Positionsbestimmung, und das ist die Aufgabe ganz anderer Einrichtungen.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Eine „Funkbake“ ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig ständig wiederkehrende Aussendungen zur Positionsbestimmung auf hoher See erzeugt. – Wortgleich mit der richtigen Antwort bis auf den Zweck — und gerade der entscheidet. Seezeichen sind Sache des Seefunkdienstes.
  • Eine „Funkbake“ ist eine Amateurfunk-Sendeanlage, die ständig wiederkehrende Aussendungen zur Positionsbestimmung in Not- und Katastrophenfällen erzeugt. – Das beschreibt einen Notsender. Eine Bake sendet im Normalbetrieb, dauernd und ohne Anlass.
  • Eine „Funkbake“ ist eine Amateurfunk-Sendeanlage, die ständig wiederkehrende Signale zur Identifikation der Kurzwellen-Bandgrenzen aussendet. – Bandgrenzen stehen in der Verordnung, die muss niemand ausstrahlen. Und eine Bake läge damit genau an der Kante, wo sie am meisten stört.

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Fragen und Abbildungen: Prüfungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur, 3. Auflage (gültig seit 24. Juni 2024), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0. Die Antworten sind gemischt. Erklärungen, Lösungswege und Begriffsblätter: Amateurfunk-Trainer.