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Artikel 25 der Radio Regulations

Abschnitt 1.1.3 · Radio Regulations (ITU RR) · Kenntnisse von Vorschriften. 4 Fragen, ab Klasse N, jede mit Erklärung.

Auf dieser Seite stehen alle 4 Prüfungsfragen zum Thema Artikel 25 der Radio Regulations (Kapitel „Radio Regulations (ITU RR)“). Überlege erst selbst und klappe dann die Lösung auf: Dort steht der Lösungsweg und bei jeder falschen Antwort, welcher Denkfehler dahintersteckt.

Die Fragen gehören zum Prüfungsteil Kenntnisse von Vorschriften. Sie kommen ab der Klasse N vor. Die Markierung an jeder Frage zeigt, ab welcher Klasse sie gilt.

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Im Lehrgang des DARC nachlesen (50ohm.de):

Wer regelt was

Frequenzen sind weltweit knapp und machen an Grenzen nicht halt. Deshalb ist das Recht darüber in Ebenen gebaut, und jede Ebene regelt nur, was auf ihrer Ebene entschieden werden muss. Weltweit legt die ITU in den Radio Regulations fest, welcher Funkdienst welchen Bereich bekommt und was ein Amateurfunkdienst überhaupt ist — das muss überall gleich sein, sonst stören sich Länder gegenseitig. Europäisch empfiehlt die CEPT, wie man Zulassungen gegenseitig anerkennt. National sagt ein GESETZ das Grundsätzliche und eine VERORDNUNG die vielen Einzelheiten; ausgeführt wird beides von einer Behörde. Und die Funkamateure selbst empfehlen sich über die IARU, wo man innerhalb eines Bandes welche Betriebsart benutzt — dafür braucht es kein Gesetz, weil niemand außerhalb betroffen ist. Wer eine Frage nach der Rechtsquelle vor sich hat, sortiert deshalb zuerst nach Reichweite: geht es um alle Länder, um Europa, um Deutschland, oder nur um die Funkamateure untereinander? Damit fallen meist schon drei Antworten weg. Danach die zweite Frage: geht es um Menschen im Feld (BEMFV), um Geräte und ihre Störungen (EMVG und FuAG), oder um das Funken selbst (AFuG und AFuV)?

RR (ITU)weltweitRadio Regulations: Begriffe wie „Amateurfunkdienst“, Frequenzzuweisungen, Rufzeichen-Präfixe, Q-Gruppen.
ITU-Regionendrei1 Europa und Afrika (Deutschland), 2 Amerika (Kanada), 3 Asien und Ozeanien (Australien).
CEPTEuropa, EmpfehlungT/R 61-01 und ECC/REC/(05)06: Funken im Ausland ohne Gastzulassung. HAREC ist die Prüfungsbescheinigung dazu.
IARUVerband, keine BehördeDie Funkamateure selbst: Bandpläne, Notfunk-Aktivitätszentren. Empfehlungen, kein Gesetz.
ETSIGerätenormenTechnische Standards. Zum Amateurfunkdienst sagt ETSI nichts.
AFuGGesetzWer darf funken: Zulassung, Prüfung, Rufzeichen, Begriffe. § 3 Abs. 1 ist die Zulassung.
AFuVVerordnungDie Einzelheiten zum AFuG: Klassen, Leistungen, Bänder, Rufzeichenzusätze, Logbuch.
TKGGesetz darüberRahmen für alle Funkdienste: Frequenzordnung, Aufgaben der Bundesnetzagentur.
BEMFVVerordnungMensch im Feld: Sicherheitsabstand, Anzeige ab 10 W EIRP, Standortbescheinigung.
EMVGGesetzGerät und Störung: elektromagnetische Verträglichkeit.
BNetzABehördeFührt aus: Zulassung, Rufzeichen, Prüfung, Anzeigen, Störungsbearbeitung.
FuAGGesetzFunkanlagengesetz: was auf dem Markt bereitgestellt wird — CE und grundlegende Anforderungen.
TTDSGGesetzTelekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: verdeckte Abhörgeräte, Herstellung und Besitz.
Frequenzzuteilungimmer nötigJede Frequenznutzung braucht eine vorherige Zuteilung. Ohne sie ist es eine Ordnungswidrigkeit nach dem TKG.

Merken: G wie Gesetz sagt Grundsätzliches, V wie Verordnung die vielen Einzelheiten. Mensch im Feld: BEMFV. Gerät und Störung: EMVG. Weltweit: RR der ITU. Ins Ausland: CEPT. Bandpläne und Notfunk: IARU — ein Verband, keine Behörde. Und was jemand tatsächlich tut, tut die Bundesnetzagentur.

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Die 4 Fragen

VA301Die allgemeinen Regelungen der Radio Regulations (RR) gelten ...ab Klasse N

  1. lediglich hinsichtlich der Festlegung der Sendearten für den Amateurfunkdienst.
  2. auch für den Amateurfunkdienst.
  3. nicht für den Amateurfunkdienst.
  4. lediglich hinsichtlich der Festlegung der Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst.
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Richtig ist B: auch für den Amateurfunkdienst.

Kniff: Der Amateurfunkdienst ist ein Funkdienst wie jeder andere, deshalb greift der allgemeine Teil der Radio Regulations mit. Das Erkennungszeichen der falschen Antworten ist hier das Wort „lediglich“: es schrumpft die Geltung auf einen einzigen Punkt zusammen.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • lediglich hinsichtlich der Festlegung der Sendearten für den Amateurfunkdienst. – Greift einen Einzelpunkt heraus und schließt den Rest aus; die allgemeinen Regelungen gelten insgesamt.
  • nicht für den Amateurfunkdienst. – Würde den Amateurfunkdienst aus den Radio Regulations herausnehmen, obwohl er dort definiert ist und Frequenzen zugewiesen bekommt.
  • lediglich hinsichtlich der Festlegung der Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst. – Ebenfalls eine unzulässige Verengung, nur auf die Frequenzbereiche statt auf die Sendearten.

Mehr dazu: Wer regelt was

VA302Was ist in den Radio Regulations (RR) hinsichtlich des Amateurfunkverkehrs festgelegt?ab Klasse N

  1. Es ist sicherzustellen, dass der Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen nicht für Dritte zugänglich gemacht wird.
  2. Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder ist auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken.
  3. Nachrichteninhalte im grenzüberschreitenden Amateurfunkverkehr sind auf rein technische Inhalte zu beschränken.
  4. Amateurfunkstellen ist die Teilnahme am Funkverkehr von Not- und Katastrophenfunkübungen nicht gestattet.
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Richtig ist B: Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder ist auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken.

Kniff: Erlaubt sind zwei Arten von Inhalten: was mit dem definitionsgemäßen Zweck des Dienstes zu tun hat, und Bemerkungen persönlicher Art. Prüfe die Antworten darauf, ob sie eine dieser beiden Hälften streichen oder eine Pflicht erfinden, die dort nicht steht.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Es ist sicherzustellen, dass der Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen nicht für Dritte zugänglich gemacht wird. – Kehrt die Lage um: Amateurfunk ist offen mithörbar, ein Abschirmen gegen Dritte wird nicht verlangt.
  • Nachrichteninhalte im grenzüberschreitenden Amateurfunkverkehr sind auf rein technische Inhalte zu beschränken. – Streicht die ausdrücklich erlaubten Bemerkungen persönlicher Art und lässt nur die technische Hälfte stehen.
  • Amateurfunkstellen ist die Teilnahme am Funkverkehr von Not- und Katastrophenfunkübungen nicht gestattet. – Ein Verbot, das dort nicht steht; Notfunk und Übungen dazu sind nicht ausgeschlossen — die IARU hält dafür sogar Frequenzen frei.

Mehr dazu: Wer regelt was

VA303Welche Kommunikationsinhalte dürfen im internationalen Amateurfunkverkehr laut Radio Regulations (RR) zum Zwecke der Verschleierung verschlüsselt werden?ab Klasse N

  1. Inhalte, die auf Grund des verwendeten Übertragungsverfahrens digital codiert werden
  2. Inhalte, die schützenswerte technische Sachverhalte des Amateurfunkdienstes betreffen
  3. Vertrauliche Informationen und Mitteilungen persönlicher Art
  4. Steuersignale zwischen Bodenkontrollstationen auf der Erde und Amateurfunksatelliten
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Richtig ist D: Steuersignale zwischen Bodenkontrollstationen auf der Erde und Amateurfunksatelliten

Kniff: Grundsatz ist offene Sprache; die einzige Ausnahme betrifft Steuersignale von Bodenkontrollstationen zu Amateurfunksatelliten. Achte auf die Worte „zum Zwecke der Verschleierung“: eine Codierung, die zum Übertragungsverfahren gehört, verschleiert nichts und ist nicht gemeint.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Inhalte, die auf Grund des verwendeten Übertragungsverfahrens digital codiert werden – Eine verfahrensbedingte Codierung ist öffentlich bekannt und dient nicht der Verschleierung; danach fragt die Frage aber.
  • Inhalte, die schützenswerte technische Sachverhalte des Amateurfunkdienstes betreffen – Erfundene Ausnahme: technische Studien im Amateurfunkdienst sind gerade offen zu betreiben.
  • Vertrauliche Informationen und Mitteilungen persönlicher Art – Bemerkungen persönlicher Art sind erlaubt, aber im Klartext; Vertraulichkeit ist im Amateurfunk kein Grund zum Verschlüsseln.

Mehr dazu: Wer regelt was

VA304Was ist in den Radio Regulations (RR) bezüglich der Morsequalifikation für Funkamateure festgelegt?ab Klasse N

  1. Die nationale Verwaltung eines jeden Landes legt eigenständig fest, ob eine Morseprüfung erforderlich ist.
  2. In den Radio Regulations (RR) werden bezüglich der Morsequalifikation keine Regelungen getroffen.
  3. Wer Frequenzen unter 30 MHz nutzen will, muss eine Morseprüfung ablegen.
  4. Bei einer Sendeleistung von mehr als 100 W benötigt der Funkamateur den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Morseprüfung.
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Richtig ist A: Die nationale Verwaltung eines jeden Landes legt eigenständig fest, ob eine Morseprüfung erforderlich ist.

Kniff: Hier verteilen die Radio Regulations nur die Zuständigkeit: ob eine Morseprüfung verlangt wird, entscheidet jede nationale Verwaltung selbst. Eine Regelung dieses Inhalts ist etwas anderes als Schweigen. Wo eine Antwort eine Frequenz- oder Leistungsgrenze nennt, ist die Grenze erfunden.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • In den Radio Regulations (RR) werden bezüglich der Morsequalifikation keine Regelungen getroffen. – Es gibt eine Regelung — sie überlässt die Entscheidung der nationalen Verwaltung; das ist nicht dasselbe wie keine Regelung.
  • Wer Frequenzen unter 30 MHz nutzen will, muss eine Morseprüfung ablegen. – Eine solche weltweite Pflicht enthalten die Radio Regulations nicht; ob unter 30 MHz Morse geprüft wird, entscheidet das jeweilige Land.
  • Bei einer Sendeleistung von mehr als 100 W benötigt der Funkamateur den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Morseprüfung. – Verknüpft Sendeleistung mit einer Betriebsart; Leistungsgrenzen sind in Deutschland Sache der Verordnung und haben mit Morsen nichts zu tun.

Mehr dazu: Wer regelt was

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Fragen und Abbildungen: Prüfungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur, 3. Auflage (gültig seit 24. Juni 2024), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0. Die Antworten sind gemischt. Erklärungen, Lösungswege und Begriffsblätter: Amateurfunk-Trainer.