Lehrgang Klasse N · Vorschriften · Lektion 22 von 23
Lektion 22 von 23 · Vorschriften97 Prüfungsfragen
Darum geht es
Die Amateurfunkverordnung regelt die Einzelheiten: Klassen, Frequenzbereiche und Leistungen, Rufzeichen, Ausbildungsfunkbetrieb, Klubstationen, Relaisfunkstellen und Remote-Stationen. Mit fast 100 Fragen der größte Block bei den Vorschriften.
Das lernst du: Amateurfunkverordnung: Allgemeines · Rufzeichen und Rufzeichenanwendung · Ausbildungsfunkbetrieb · Klubstationen · Relaisfunkstellen und Funkbaken · Remote-Stationen · Frequenzbereiche und Frequenznutzungsparameter
Der Lernstoff
Die Bänder in Deutschland
Der Bandname ist keine Nummer, sondern die Wellenlänge — und Wellenlänge und Frequenz hängen über die Lichtgeschwindigkeit zusammen: Frequenz in Megahertz mal Wellenlänge in Metern ergibt etwa 300. Damit findet man jedes Band in der richtigen Nachbarschaft wieder. 300 geteilt durch 80 ergibt 3,75 MHz, und das 80-m-Band liegt bei 3,5 bis 3,8. Für die genauen Kanten reicht die Rechnung nicht, denn die Bandnamen sind gerundete Bezeichnungen; sie verwirft aber sofort jede Antwort, die um ein Vielfaches daneben liegt. Die Kanten selbst sind nicht willkürlich. Die alten, breiten Kurzwellenbänder liegen harmonisch zueinander: 7, 14, 21 und 28 MHz sind das Doppelte, Vierfache, Sechsfache und Achtfache von 3,5 MHz. Die drei schmalen Bänder 10,1, 18,068 und 24,89 MHz kamen erst später hinzu, sind nur 50 bis 100 kHz breit und haben deshalb krumme Kanten. Und die Bänder werden nach oben hin breiter: 160 m ist 190 kHz breit, 2 m schon 2 MHz, 70 cm ganze 10 MHz. Aus demselben Grund darf eine einzelne Aussendung oben mehr Bandbreite belegen als unten — oben ist einfach mehr Platz.
160 m
1810–2000 kHz
Beginnt bei 1810, nicht bei 1800. Bei 1850 wechselt die Leistungsgrenze der Klasse E.
80 m
3,5–3,8 MHz
Geteilt mit dem Seefunkdienst, beide auf primärer Basis.
40 m
7,0–7,2 MHz
Primärer Status. Außerhalb Europas reicht es bis 7,3 MHz.
30 m
10,1–10,15 MHz
Nur 50 kHz breit. Höchstens 800 Hz Bandbreite, kein Sprechfunk.
20 m
14,0–14,35 MHz
Das klassische DX-Band.
17 m
18,068–18,168 MHz
100 kHz breit, krumme Kanten.
15 m
21,0–21,45 MHz
Nicht 21,5 und nicht 21,35 — genau 21,45.
12 m
24,89–24,99 MHz
100 kHz breit, krumme Kanten.
10 m
28–29,7 MHz
Klasse N. Unterhalb 29 MHz höchstens 7 kHz Bandbreite.
6 m
50,0–52,0 MHz
Nicht bis 54 MHz — das gilt in anderen ITU-Regionen.
2 m
144–146 MHz
Klasse N. Nicht bis 148 MHz. Höchstens 40 kHz Bandbreite.
70 cm
430–440 MHz
Klasse N. 2 MHz Bandbreite, für AM-Fernsehen 7 MHz. Darin liegt der ISM-Bereich.
Primär heißt eigenes Recht. 40 m ist primär, 80 m gemeinsam mit dem Seefunk auch; 30 m und 135,7–137,8 kHz nicht.
Merken: Rechne den Bandnamen um: 300 geteilt durch die Meter ergibt ungefähr die Megahertz. Die Klasse N hat drei Bänder — 10 m, 2 m und 70 cm. Und die vier Bereichsnamen mit je einem Faktor zehn: MF bis 3 MHz, HF bis 30, VHF bis 300, UHF bis 3000.
Die Amateurfunkverordnung ist nach einem Grundgedanken gebaut: der Funkamateur entscheidet selbst, WIE er eine Anforderung erfüllt, und steht dafür hinterher ein. Deshalb nennt sie fast nirgends Zahlen, sondern Maßstäbe — „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik“, „auf das geringstmögliche Maß“, „unverzüglich“, „kurzzeitig“. Wo eine Antwort eine Dezibelzahl, eine Wochenfrist oder eine Leistungsgrenze anbietet, lohnt daher Misstrauen; so arbeitet diese Verordnung nicht. Und wo doch eine Zahl steht, sagt sie etwas über Personen und nicht über Technik — drei Mitglieder für eine Klubstation. Der Rest folgt aus zwei Zwecken. Erstens muss das Frequenzspektrum für alle brauchbar bleiben: daher unerwünschte Aussendungen klein halten, beim Abgleich nicht frei abstrahlen, den Träger nur kurz senden — und daher darf die Bundesnetzagentur Aufzeichnungen verlangen, wenn eine Störung aufzuklären ist. Zweitens muss der Amateurfunkdienst offen und nicht kommerziell bleiben: daher offene Sprache, daher keine Notzeichen anderer Funkdienste, daher eine öffentliche Rufzeichenliste. Und begrenzt wird immer nur das Senden — Zuhören braucht keine Erlaubnis.
Empfang
frei, ohne Zulassung
Zuhören darf jeder. Eine Zulassung braucht nur, wer sendet.
offene Sprache
Pflicht
Verboten ist das Verschlüsseln zur Verschleierung. Was jeder nachschlagen kann, ist offen.
Ausnahme
nur Steuersignale
Für Satelliten, fernbediente und automatisch arbeitende Stationen und Remote-Betrieb.
MAYDAY, PAN PAN, SÉCURITÉ
ausdrücklich untersagt
Diese Zeichen gehören anderen Funkdiensten — auch im Notfall nicht.
Technik
anerkannte Regeln der Technik
Kein CE-Zwang, keine Vorschrift zum Antennenkabel, keine Bauartgrenze.
unerwünschte Aussendungen
geringstmögliches Maß
Keine Dezibelzahl in der Verordnung — ein Maßstab, keine Grenze.
unmodulierter Träger
nur kurzzeitig
Zum Beispiel zum Abstimmen. Nicht als Dauerträger.
Abgleich und Messung
freies Abstrahlen verhindern
Statt der Antenne ein Abschlusswiderstand. Es geht um die Aussendung, nicht um das Gerät.
Logbuch
nur auf Verlangen
Keine allgemeine Pflicht, kein Band und kein Zeitraum, in dem es immer zu führen wäre.
Nachweise wozu
Störungen, Frequenzfragen
Nicht zur Prüfung der Qualifikation und nicht zur Abrechnung von Beiträgen.
Name oder Anschrift neu
unverzüglich anzeigen
Nach der Änderung, nicht vorher — und auch ohne eigene Amateurfunkstelle.
Rufzeichenliste
Name, Rufzeichen, Anschrift
Die Anschrift nur, wenn nicht widersprochen wurde. Kein Geburtsdatum, keine Telefonnummer.
Schiff und Flugzeug
keine Sondergenehmigung
Ausnahmezuteilung
experimentelle Studien
Besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien — das sind die DA5-Rufzeichen.
Klubstation
mindestens drei Mitglieder
Mit einem gemeinschaftlich genutzten Rufzeichen, nicht mit dem persönlichen.
Relaisfunkstelle
fernbedient oder automatisch
Sendet Empfangenes fernausgelöst wieder aus. Nicht ständig besetzt, kein vorgeschriebener Standort.
Funkbake
automatisch, immer dasselbe
Für Feldstärkebeobachtung und Empfangsversuche — nicht zur Positionsbestimmung.
Merken: Die AFuV nennt Maßstäbe, keine Zahlen: geringstmögliches Maß, anerkannte Regeln der Technik, unverzüglich, kurzzeitig. Papier nur auf Verlangen. Und drei Mitglieder machen eine Klubstation.
Leistung ist im Amateurfunk nicht eine Zahl, sondern drei verschiedene Fragen, und jede hat ihren eigenen Messpunkt. PEP fragt: was verlässt den Sender? Gemessen am Senderausgang, die Antenne bleibt außer Betracht. ERP und EIRP fragen: was kommt in der Hauptstrahlrichtung heraus? Dafür braucht man einen Vergleichsmaßstab, und es gibt zwei davon — den Halbwellendipol (ERP) und den isotropen Kugelstrahler (EIRP). Das I in EIRP ist das I von isotrop, und weil der Dipol gegenüber dem Kugelstrahler selbst schon 2,15 dB gewinnt, ist EIRP immer der größere Wert. Daraus folgt, warum der Gesetzgeber je nach Band verschieden begrenzt. Auf Kurzwelle begrenzt er die Senderleistung (PEP), weil die Antennen dort selten großen Gewinn haben. Bei der Klasse N und bei Relaisfunkstellen begrenzt er die gestrahlte Leistung, weil dort eine Richtantenne den Unterschied ausmacht — fünf Watt an einer Antenne mit Gewinn können die Grenze von 10 W EIRP schon überschreiten. Wer das versteht, muss die Tabelle nicht raten: die Frage nach der Einheit verrät schon, worauf es ankommt. In der Klasse E werden die Begriffe genauer gefasst, und der Unterschied liegt allein im ZEITFENSTER, über das gemittelt wird. PEP mittelt über eine einzige Periode der Hochfrequenzschwingung — also über einen winzigen Augenblick — und zwar genau an der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve, gemessen an einem reellen Abschlusswiderstand. Es ist damit die größte Leistung, die im Betrieb überhaupt vorkommt. Die mittlere Leistung mittelt dagegen über ein Zeitintervall, das im Verhältnis zur Periode der TIEFSTEN Modulationsfrequenz ausreichend lang ist — sie glättet also über die ganze Sprache hinweg und ist bei SSB viel kleiner als PEP. Beide Werte beschreiben dasselbe Signal; wer sie verwechselt, verwechselt nicht die Messstelle, sondern die Mittelungsdauer. Und Achtung bei den Grenzwerten der AFuV: nur wo eine Grenze in Watt PEP angegeben ist — Klasse A und Klasse E —, ist der Spitzenwert gemeint. Für die Klasse N und für Relaisfunkstellen steht die Grenze dagegen als GESTRAHLTE Leistung da, in EIRP oder ERP. Die Einheit verrät also, welche Frage gestellt ist: PEP fragt nach dem Sender, EIRP und ERP fragen nach dem, was herauskommt.
PEP
Spitzenleistung
Spitze der Hüllkurve, am Senderausgang gemessen. Die Antenne zählt nicht mit.
ERP
Bezug: Halbwellendipol
Effektive Strahlungsleistung. Kein I im Namen, also nicht isotrop.
EIRP
Bezug: isotroper Strahler
Das I steht für isotrop — der Kugelstrahler ist der Maßstab.
Klasse N
10 W
EIRP auf 2 m und 70 cm, ERP auf 10 m. Gestrahlt, nicht gesendet: der Antennengewinn zählt mit.
Klasse E
100 W PEP
So auf Kurzwelle. Auf 2 m und 70 cm nur 75 W, über 1300 MHz nur 5 W.
Klasse A
750 W PEP
Zwei Ausnahmen: 150 W im 30-m-Band, 75 W über 1300 MHz.
Relais
50 W ERP
Oberhalb 30 MHz. Die einzige Stelle im Katalog, an der 50 W ERP als Grenzwert steht.
PEP genau
über EINE HF-Periode gemittelt
Und zwar an der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve, an einen reellen Abschlusswiderstand.
Mittlere Leistung
über ein langes Zeitintervall gemittelt
Lang gegenüber der Periode der TIEFSTEN Modulationsfrequenz.
Der Unterschied
welches Fenster gemittelt wird
PEP ein sehr kurzes am Maximum, die mittlere Leistung ein langes über alles.
Merken: Das I in EIRP ist das I von isotrop; ERP hat kein I und bezieht sich auf den Halbwellendipol. Weil der Dipol gegenüber dem Kugelstrahler schon 2,15 dB gewinnt, ist EIRP immer der größere Wert: EIRP = ERP mal 1,64. Die Zahlen von unten nach oben: N zehn, E hundert, A siebenhundertfünfzig. In der Klasse E zählt die Mittelungsdauer: PEP über EINE HF-Periode am Hüllkurvenmaximum, die mittlere Leistung über ein Fenster, das lang ist gegenüber der tiefsten Modulationsfrequenz. Und die Einheit des Grenzwerts sagt, was gemeint ist: PEP bei den Klassen A und E, gestrahlte Leistung (EIRP oder ERP) bei der Klasse N und bei Relais.
Frequenzen sind weltweit knapp und machen an Grenzen nicht halt. Deshalb ist das Recht darüber in Ebenen gebaut, und jede Ebene regelt nur, was auf ihrer Ebene entschieden werden muss. Weltweit legt die ITU in den Radio Regulations fest, welcher Funkdienst welchen Bereich bekommt und was ein Amateurfunkdienst überhaupt ist — das muss überall gleich sein, sonst stören sich Länder gegenseitig. Europäisch empfiehlt die CEPT, wie man Zulassungen gegenseitig anerkennt. National sagt ein GESETZ das Grundsätzliche und eine VERORDNUNG die vielen Einzelheiten; ausgeführt wird beides von einer Behörde. Und die Funkamateure selbst empfehlen sich über die IARU, wo man innerhalb eines Bandes welche Betriebsart benutzt — dafür braucht es kein Gesetz, weil niemand außerhalb betroffen ist. Wer eine Frage nach der Rechtsquelle vor sich hat, sortiert deshalb zuerst nach Reichweite: geht es um alle Länder, um Europa, um Deutschland, oder nur um die Funkamateure untereinander? Damit fallen meist schon drei Antworten weg. Danach die zweite Frage: geht es um Menschen im Feld (BEMFV), um Geräte und ihre Störungen (EMVG und FuAG), oder um das Funken selbst (AFuG und AFuV)?
RR (ITU)
weltweit
Radio Regulations: Begriffe wie „Amateurfunkdienst“, Frequenzzuweisungen, Rufzeichen-Präfixe, Q-Gruppen.
ITU-Regionen
drei
1 Europa und Afrika (Deutschland), 2 Amerika (Kanada), 3 Asien und Ozeanien (Australien).
CEPT
Europa, Empfehlung
T/R 61-01 und ECC/REC/(05)06: Funken im Ausland ohne Gastzulassung. HAREC ist die Prüfungsbescheinigung dazu.
IARU
Verband, keine Behörde
Die Funkamateure selbst: Bandpläne, Notfunk-Aktivitätszentren. Empfehlungen, kein Gesetz.
ETSI
Gerätenormen
Technische Standards. Zum Amateurfunkdienst sagt ETSI nichts.
AFuG
Gesetz
Wer darf funken: Zulassung, Prüfung, Rufzeichen, Begriffe. § 3 Abs. 1 ist die Zulassung.
AFuV
Verordnung
Die Einzelheiten zum AFuG: Klassen, Leistungen, Bänder, Rufzeichenzusätze, Logbuch.
TKG
Gesetz darüber
Rahmen für alle Funkdienste: Frequenzordnung, Aufgaben der Bundesnetzagentur.
BEMFV
Verordnung
Mensch im Feld: Sicherheitsabstand, Anzeige ab 10 W EIRP, Standortbescheinigung.
EMVG
Gesetz
Gerät und Störung: elektromagnetische Verträglichkeit.
BNetzA
Behörde
Führt aus: Zulassung, Rufzeichen, Prüfung, Anzeigen, Störungsbearbeitung.
FuAG
Gesetz
Funkanlagengesetz: was auf dem Markt bereitgestellt wird — CE und grundlegende Anforderungen.
TTDSG
Gesetz
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: verdeckte Abhörgeräte, Herstellung und Besitz.
Frequenzzuteilung
immer nötig
Jede Frequenznutzung braucht eine vorherige Zuteilung. Ohne sie ist es eine Ordnungswidrigkeit nach dem TKG.
Merken: G wie Gesetz sagt Grundsätzliches, V wie Verordnung die vielen Einzelheiten. Mensch im Feld: BEMFV. Gerät und Störung: EMVG. Weltweit: RR der ITU. Ins Ausland: CEPT. Bandpläne und Notfunk: IARU — ein Verband, keine Behörde. Und was jemand tatsächlich tut, tut die Bundesnetzagentur.
VD101Wo kann der Funkamateur nachschlagen, welche Frequenzbereiche er entsprechend seiner Zeugnisklasse in Deutschland nutzen darf?ab Klasse N
In der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) und ggf. weiteren Mitteilungen der BNetzA
In den Radio Regulations (RR)
Im Amateurfunkgesetz (AFuG)
In der Anlage zur Frequenzverordnung (FreqV) und den dazugehörigen Mitteilungen der BNetzA
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist A: In der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) und ggf. weiteren Mitteilungen der BNetzA
Kniff: Die Frage koppelt Frequenzbereiche an die Zeugnisklasse, und so Kleinteiliges steht in einer Anlage zur Verordnung, nicht im Gesetzestext. Dazu kommen Mitteilungen der Behörde, die die Regeln ausführt. Prüfe bei den anderen Antworten, ob die genannte Quelle deutsche Amateurfunkklassen überhaupt kennt.
Warum die anderen nicht stimmen:
In den Radio Regulations (RR) – Die Radio Regulations weisen dem Amateurfunkdienst weltweit Bereiche zu; deutsche Zeugnisklassen kennen sie nicht.
Im Amateurfunkgesetz (AFuG) – Das Gesetz nennt Zulassung, Prüfung und Begriffe; die Bandtabelle überlässt es der Verordnung.
In der Anlage zur Frequenzverordnung (FreqV) und den dazugehörigen Mitteilungen der BNetzA – Die Frequenzverordnung ordnet Bereiche allen Funkdiensten zu; die Nutzungsbedingungen nach Amateurfunkklasse stehen dort nicht.