Remote-Stationen

Abschnitt 1.4.6 · Amateurfunkverordnung (AFuV) · Kenntnisse von Vorschriften. 9 Fragen, ab Klasse N, jede mit Erklärung.

Auf dieser Seite stehen alle 9 Prüfungsfragen zum Thema Remote-Stationen (Kapitel „Amateurfunkverordnung (AFuV)“). Überlege erst selbst und klappe dann die Lösung auf: Dort steht der Lösungsweg und bei jeder falschen Antwort, welcher Denkfehler dahintersteckt.

Die Fragen gehören zum Prüfungsteil Kenntnisse von Vorschriften. Sie kommen ab der Klasse N vor. Die Markierung an jeder Frage zeigt, ab welcher Klasse sie gilt.

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Im Lehrgang des DARC nachlesen (50ohm.de):

Remote-Betrieb

Beim Remote-Betrieb fällt die Selbstverständlichkeit weg, auf der der ganze Amateurfunk sonst ruht: dass der Verantwortliche neben seinem Sender sitzt. Wenn eine Station strahlen kann, ohne dass jemand dabei ist, muss die Verantwortung trotzdem bei einem Menschen bleiben — und genau darauf zielt jede einzelne Regel. Deshalb muss der Betreiber für die Behörde erreichbar sein; deshalb muss er mittelbare Kontrolle behalten, also abschalten können; deshalb muss er sichern, dass nur von ihm Berechtigte senden; und deshalb ist das Ganze auf die Klasse A beschränkt — wer für eine unbeaufsichtigte Station einsteht, soll die volle Prüfung haben. Wer bei einer Frage unsicher ist, kann sie deshalb so stellen: wäre die Verantwortung noch zuzuordnen, wenn es anders wäre? Lautet die Antwort nein, ist es nicht erlaubt.

Was es istentfernte Station über ein NetzZum Beispiel über das Internet bedient.
Betreiben darfKlasse A
Senden darfKlasse AVom Betreiber berechtigte Funkamateure mit einer Zulassung der Klasse A.
Als Remote-StationKlubstationen der Klasse A
Klubstation remotenur MitgliederNur Mitglieder der Gruppe, die die Klubstation betreibt.
Betriebsmeldungja, für den BetreiberBei der Bundesnetzagentur.
KontaktdatenErreichbarkeitDer Betreiber muss für die BNetzA Ansprechpartner sein.
Kontrollemittelbare KontrolleDer Betreiber muss sie jederzeit über die Station haben.
Nutzungsrechtnur an BerechtigteDer Betreiber muss den Zugang technisch sichern.
Rufzeichenzusatz/R oder /Remote

Merken: Alles dreht sich darum, dass die Verantwortung nicht verloren geht: erreichbar, abschaltbar, Zugang gesichert — und durchweg Klasse A. Bei einer Klubstation nur für Mitglieder der Gruppe.

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Die 9 Fragen

VD601Was versteht der Funkamateur unter „Remote-Betrieb“?ab Klasse N

  1. Funkbetrieb über sehr weite Entfernungen (größer 500 km UKW, größer 2000 km KW)
  2. Funkbetrieb, bei dem eine räumlich entfernte Amateurfunkstation z. B. über das Internet betrieben wird
  3. Funkbetrieb bei Wettbewerben mit mehreren Funkamateuren mit verteilten Aufgaben
  4. Die lokale Steuerung einer Funkstation über einen daneben stehenden Computer
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Richtig ist B: Funkbetrieb, bei dem eine räumlich entfernte Amateurfunkstation z. B. über das Internet betrieben wird

Kniff: Drei Antworten beschreiben etwas, das es im Funkbetrieb wirklich gibt, nur eben keinen Remote-Betrieb. Suche das Merkmal, das allen drei fehlt: der Bediener ist an einem Ort, die sendende Station an einem anderen, und dazwischen liegt ein Netz. Fehlt die räumliche Trennung oder das Netz, ist es kein Remote-Betrieb.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Funkbetrieb über sehr weite Entfernungen (größer 500 km UKW, größer 2000 km KW) – Hier geht es um die Reichweite der Funkverbindung; beim Remote-Betrieb zählt aber der Abstand zwischen Bediener und Station, nicht die überbrückte Funkstrecke.
  • Funkbetrieb bei Wettbewerben mit mehreren Funkamateuren mit verteilten Aufgaben – Das beschreibt Betrieb mit mehreren Operatoren an einer Station; verteilte Aufgaben machen aus Funkbetrieb noch keine entfernte Bedienung.
  • Die lokale Steuerung einer Funkstation über einen daneben stehenden Computer – Die Steuerung über einen Rechner ist zwar Technik, aber wer neben der Station sitzt, bedient sie nicht entfernt; genau die Trennung von Mensch und Station fehlt hier.

Mehr dazu: Remote-Betrieb

VD602Ist für „Remote-Betrieb“ bei der BNetzA eine Betriebsmeldung erforderlich?ab Klasse N

  1. Ja, für Betreiber und Nutzer der Remote-Station
  2. Ja, für den Betreiber der Remote-Station
  3. Nein, es besteht keine Anzeigepflicht.
  4. Ja, für den Nutzer der Remote-Station
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Richtig ist B: Ja, für den Betreiber der Remote-Station

Kniff: Die Frage zielt auf eine Person, nicht auf eine Handlung. Prüfe jede Antwort danach, wen sie in die Pflicht nimmt: gemeldet wird, wer für die Station einsteht, nicht wer sie gelegentlich benutzt. Nutzer können wechseln, der Betreiber bleibt derselbe.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Ja, für Betreiber und Nutzer der Remote-Station – Sie zieht die Nutzer mit in die Meldepflicht, obwohl diese für die Station selbst nicht einstehen; gemeldet wird nur der, an dem die Verantwortung hängt.
  • Nein, es besteht keine Anzeigepflicht. – Ohne jede Meldung wüsste die Behörde nicht, an wen sie sich bei dieser Station wenden soll; damit wäre niemand mehr zuzuordnen.
  • Ja, für den Nutzer der Remote-Station – Das vertauscht die Rollen: der Nutzer sendet nur, verantwortlich für die Station ist der Betreiber, und er ist es, der sich meldet.

Mehr dazu: Remote-Betrieb

VD603Wer darf eine „Remote-Station“ betreiben?ab Klasse N

  1. Funkamateure der Klassen A, E und N
  2. Funkamateure der Klasse A
  3. Funkamateure der Klassen A und E
  4. Funkamateure, die seit mindestens einem Jahr eine Zulassung besitzen
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Richtig ist B: Funkamateure der Klasse A

Kniff: Zwei Antworten bauen eine Staffelung über mehrere Klassen ein, eine dritte ersetzt die Klasse durch eine Wartezeit. Beides steht hier nicht zur Wahl: gefragt ist allein die Klasse. Streiche deshalb jede Antwort, die E oder N mitnennt, und die, die auf die Dauer des Zulassungsbesitzes abstellt.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Funkamateure der Klassen A, E und N – Sie öffnet das Betreiben für alle drei Klassen und macht damit aus einer Beschränkung eine allgemeine Erlaubnis.
  • Funkamateure der Klassen A und E – Die Klasse E wird hier mitgezählt; sie berechtigt zu eigenem Funkbetrieb, aber nicht dazu, eine Remote-Station zu betreiben.
  • Funkamateure, die seit mindestens einem Jahr eine Zulassung besitzen – Sie setzt Erfahrungsdauer an die Stelle der Klasse; eine solche Wartezeit gibt es nicht, und sie würde über den Prüfungsumfang auch nichts aussagen.

Mehr dazu: Remote-Betrieb

VD604Welche der folgenden Amateurfunkstellen darf als „Remote-Station“ verwendet werden?ab Klasse N

  1. Amateurfunkstellen mit personengebundenem Rufzeichen der Klasse E
  2. Klubstationen der Klasse A
  3. Klubstationen der Klasse E
  4. Amateurfunkstellen mit personengebundenem Rufzeichen der Klasse N
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Richtig ist B: Klubstationen der Klasse A

Kniff: Lies in jeder Antwort zuerst die Klasse und erst danach die Stationsart. Drei Antworten nennen E oder N und fallen damit weg, ohne dass du über personengebundene Rufzeichen nachdenken musst. Übrig bleibt die Klubstation der Klasse A.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Amateurfunkstellen mit personengebundenem Rufzeichen der Klasse E – Ein personengebundenes Rufzeichen klingt nach besonders klarer Zuordnung, ändert aber nichts an der Klasse: E reicht für eine Remote-Station nicht.
  • Klubstationen der Klasse E – Die Stationsart passt, die Klasse nicht; auch eine Klubstation muss der Klasse A zugeteilt sein.
  • Amateurfunkstellen mit personengebundenem Rufzeichen der Klasse N – Die Klasse N liegt noch unter E und scheidet aus demselben Grund aus; das personengebundene Rufzeichen hilft daran nichts.

Mehr dazu: Remote-Betrieb

VD605Wie muss der Betreiber die Betriebssicherheit seiner „Remote-Station“ gewährleisten? Der Betreiber muss sicherstellen, dass ...ab Klasse N

  1. für die „Remote-Station“ keine selbstgebauten Komponenten zum Einsatz kommen.
  2. ein technisches Protokoll der Nutzung der „Remote-Station“ erstellt wird.
  3. die „Remote-Station“ über eine unterbrechungsfreie Stromversorgung verfügt.
  4. die „Remote-Station“ unter seiner mittelbaren Kontrolle steht.
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Richtig ist D: die „Remote-Station“ unter seiner mittelbaren Kontrolle steht.

Kniff: Drei Antworten bieten technische Vorkehrungen an, in denen der Betreiber selbst nicht vorkommt. Gesucht ist die, die ihn die Station in der Hand behalten lässt. Achte auf das Wort „mittelbar“: es meint nicht, dass er daneben sitzt, aber auch nicht, dass er nur zusieht, sondern den jederzeit möglichen Zugriff aus der Ferne bis zum Abschalten.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • für die „Remote-Station“ keine selbstgebauten Komponenten zum Einsatz kommen. – Das verwechselt Betriebssicherheit mit Gerätebau; Selbstbau gehört zum Amateurfunk und sagt nichts darüber, ob der Betreiber die Station im Griff hat.
  • ein technisches Protokoll der Nutzung der „Remote-Station“ erstellt wird. – Ein Protokoll hält im Nachhinein fest, was war; im Moment des Sendens verschafft es keinen Zugriff auf die Station.
  • die „Remote-Station“ über eine unterbrechungsfreie Stromversorgung verfügt. – Eine solche Versorgung hält die Station am Laufen; verlangt ist aber gerade umgekehrt, dass der Betreiber sie jederzeit stillsetzen kann.

Mehr dazu: Remote-Betrieb

VD606Was ist bei der Übertragung des Nutzungsrechts an einer „Remote-Station“ auf andere Funkamateure zu beachten?ab Klasse N

  1. Der Zugang für die Nutzung der „Remote-Station“ muss für alle Funkamateure öffentlich sein.
  2. Die Funkamateure müssen mindestens im Besitz einer Amateurfunkzulassung der Klasse E sein.
  3. Der Betreiber muss sicherstellen, dass nur von ihm berechtigte Funkamateure die Station nutzen können.
  4. Die Nutzer der „Remote-Station“ dürfen keinen Ausbildungsfunkbetrieb durchführen.
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Richtig ist C: Der Betreiber muss sicherstellen, dass nur von ihm berechtigte Funkamateure die Station nutzen können.

Kniff: Die Frage spricht vom Nutzungsrecht, die Pflicht bleibt aber beim Betreiber: er muss den Zugang technisch so sichern, dass nur von ihm Berechtigte an die Station kommen. Prüfe jede Antwort mit der Frage, ob hinterher noch feststeht, wer gesendet hat. Antworten, die den Zugang öffnen oder die Klassenhürde senken, fallen dabei durch.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Der Zugang für die Nutzung der „Remote-Station“ muss für alle Funkamateure öffentlich sein. – Ein öffentlicher Zugang ist das Gegenteil der Anforderung; dann könnte jeder senden, und niemand wäre dem Sendebetrieb mehr zuzuordnen.
  • Die Funkamateure müssen mindestens im Besitz einer Amateurfunkzulassung der Klasse E sein. – Sie setzt die Hürde eine Stufe zu tief; senden darf hier nur, wer die Klasse A hat und dazu noch die Berechtigung des Betreibers.
  • Die Nutzer der „Remote-Station“ dürfen keinen Ausbildungsfunkbetrieb durchführen. – Von Ausbildungsfunkbetrieb ist in der Anforderung keine Rede; verlangt ist die Sicherung des Zugangs, nicht ein Verbot einer bestimmten Betriebsart.

Mehr dazu: Remote-Betrieb

VD607Wer darf mit einer Amateurfunkstelle im „Remote-Betrieb“ senden? Vom Betreiber der Amateurfunkstelle berechtigte Funkamateure, die ...ab Klasse N

  1. seit mindestens einem Jahr über eine Zulassung verfügen.
  2. über eine Zulassung für die Klasse A verfügen.
  3. über eine Zulassung für die Klasse A, E oder N verfügen.
  4. über eine Zulassung für die Klasse A oder E verfügen.
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Richtig ist B: über eine Zulassung für die Klasse A verfügen.

Kniff: Die Antworten unterscheiden sich nur im Nachsatz, also lies allein diesen. Zwei hängen E oder N an, eine stellt auf die Dauer des Besitzes ab. Dass der Betreiber berechtigen muss, steht schon in der Frage und ersetzt die Zulassung nicht: beides muss zusammenkommen.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • seit mindestens einem Jahr über eine Zulassung verfügen. – Eine Wartezeit ist nicht vorgesehen; sie würde eine Zeitspanne an die Stelle des Prüfungsumfangs setzen.
  • über eine Zulassung für die Klasse A, E oder N verfügen. – Die Aufzählung nimmt alle Klassen mit und hebt damit genau die Beschränkung auf, um die es in der Frage geht.
  • über eine Zulassung für die Klasse A oder E verfügen. – Die Klasse E wird mitgenannt, obwohl sie zum Senden über eine Remote-Station nicht reicht; die Berechtigung durch den Betreiber macht das nicht wett.

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VD608Warum muss der Betreiber der „Remote-Station“ seine Kontaktdaten bei der BNetzA angeben?ab Klasse N

  1. Die Bandwacht der Amateurfunkverbände nutzt die Kontaktdaten zum Datenabgleich, um im Störungsfall den Betreiber der „Remote-Station“ zu ermitteln.
  2. Der Betreiber muss für die BNetzA als Ansprechpartner erreichbar sein.
  3. Die Kontaktdaten dienen der monatlichen Rechnungsstellung für die „Remote-Station“.
  4. Die Kontaktdaten zum Remote-Betrieb werden in der Rufzeichenliste der BNetzA aufgeführt.
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Richtig ist B: Der Betreiber muss für die BNetzA als Ansprechpartner erreichbar sein.

Kniff: Die Frage lautet „warum“, gesucht ist also ein Zweck, und zwar einer gegenüber der Behörde. Drei Antworten geben der Angabe einen anderen Zweck: Abgleich mit einer Verbandsstelle, Abrechnung, Veröffentlichung. Behalte die Antwort, in der die Behörde selbst den Betreiber erreicht.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Die Bandwacht der Amateurfunkverbände nutzt die Kontaktdaten zum Datenabgleich, um im Störungsfall den Betreiber der „Remote-Station“ zu ermitteln. – Die Bandwacht ist eine Einrichtung der Amateurfunkverbände und keine Behörde; die Kontaktdaten liegen bei der BNetzA, damit sie selbst den Betreiber erreicht.
  • Die Kontaktdaten dienen der monatlichen Rechnungsstellung für die „Remote-Station“. – Das unterstellt eine laufende Gebühr für den Remote-Betrieb; die Angabe dient der Erreichbarkeit, nicht einer Abrechnung.
  • Die Kontaktdaten zum Remote-Betrieb werden in der Rufzeichenliste der BNetzA aufgeführt. – Das verwechselt Erreichbarkeit mit Veröffentlichung; die Kontaktdaten werden für die Behörde hinterlegt, nicht für die Allgemeinheit in eine Liste gestellt.

Mehr dazu: Remote-Betrieb

VD609Wem darf Zugriff auf eine Klubstation im Remote-Betrieb eingeräumt werden?ab Klasse N

  1. Nur Mitgliedern der Gruppe von Funkamateuren, die die Klubstation betreibt
  2. Nur Funkamateuren, die die Klubstation persönlich nicht aufsuchen können
  3. Nur auf der Zuteilungsurkunde eingetragenen Mitgliedern der Gruppe von Funkamateuren
  4. Nur bei der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch gemeldeten Funkamateuren
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Richtig ist A: Nur Mitgliedern der Gruppe von Funkamateuren, die die Klubstation betreibt

Kniff: Bei einer Klubstation tritt zur Klasse eine zweite Bedingung: der Kreis der Zugangsberechtigten ist auf die Gruppe beschränkt, die die Station betreibt. Die falschen Antworten tauschen dieses Merkmal gegen ein anderes aus, gegen Bedürftigkeit, einen Eintrag in einer Urkunde oder eine Meldung bei der Behörde. Frage dich bei jeder, ob danach noch die Gruppe selbst bestimmt, wer an ihre Station darf.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Nur Funkamateuren, die die Klubstation persönlich nicht aufsuchen können – Sie macht aus dem Remote-Zugang einen Ersatz für einen verhinderten Besuch; eine solche Prüfung der Bedürftigkeit gibt es nicht, es zählt die Mitgliedschaft in der Gruppe.
  • Nur auf der Zuteilungsurkunde eingetragenen Mitgliedern der Gruppe von Funkamateuren – Die Zuteilung benennt den verantwortlichen Funkamateur, nicht jedes Mitglied; wer in der Urkunde nicht steht, ist deshalb nicht vom Zugang ausgeschlossen.
  • Nur bei der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch gemeldeten Funkamateuren – Das überträgt die Meldepflicht des Betreibers auf die Nutzer; einzelne Nutzer werden der Behörde nicht gemeldet, und eine Meldung würde aus ihnen auch keine Mitglieder machen.

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Alle Themen: Kenntnisse von Vorschriften · Lexikon

Fragen und Abbildungen: Prüfungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur, 3. Auflage (gültig seit 24. Juni 2024), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0. Die Antworten sind gemischt. Erklärungen, Lösungswege und Begriffsblätter: Amateurfunk-Trainer.