Abschnitt 1.4.5 · Amateurfunkverordnung (AFuV) · Kenntnisse von Vorschriften. 4 Fragen, ab Klasse N, jede mit Erklärung.
Auf dieser Seite stehen alle 4 Prüfungsfragen zum Thema Relaisfunkstellen und Funkbaken (Kapitel „Amateurfunkverordnung (AFuV)“). Überlege erst selbst und klappe dann die Lösung auf: Dort steht der Lösungsweg und bei jeder falschen Antwort, welcher Denkfehler dahintersteckt.
Die Fragen gehören zum Prüfungsteil Kenntnisse von Vorschriften. Sie kommen ab der Klasse N vor. Die Markierung an jeder Frage zeigt, ab welcher Klasse sie gilt.
Ein Rufzeichen hängt an einer Verantwortung. Wo mehrere Menschen eine Station bedienen, ist deshalb nur eine Frage zu klären: wer steht dafür ein? Daher braucht eine Klubstation einen benannten verantwortlichen Funkamateur, und daher braucht jeder, der mitbenutzt, seine EIGENE Zulassung — das gemeinsame Rufzeichen verleiht kein Recht, es benennt nur die Station. Daraus folgt die Regel bei verschiedenen Klassen: es gilt die niedrigere, weil beide Erlaubnisse gleichzeitig gelten müssen — die der Station und die des Bedieners. Und unbeaufsichtigte Stationen, also Relais und Baken, brauchen aus demselben Grund eine eigene Rufzeichenzuteilung: dort sitzt niemand, also muss die Erlaubnis an der Station selbst hängen. Wer verantwortlich ist, darf einen Nutzer ausschließen — aber nur aus dem Grund, auf dem seine Verantwortung beruht: damit die Station störungsfrei arbeitet.
Klubstationsrufzeichen
verantwortlicher Funkamateur
Vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren benannt.
Mitbenutzen
eigene Zulassung nötig
Das Rufzeichen verleiht kein Recht — die Zulassung tut es.
Verschiedene Klassen
die niedrigere gilt
Berechtigungsumfang der niedrigeren von Station und Bediener.
Klubstation der Klasse A, 40 m
nur Inhaber der Klasse A
Kurzzeitige Standortänderung
nicht anzeigen
Relais oder Bake
eigene Rufzeichenzuteilung
Für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle.
Dazu
Rahmenbedingungen einhalten
Die in der Zuteilung festgelegten.
Nutzer ausschließen
nur für den störungsfreien Betrieb
Kein persönlicher Grund reicht.
Merken: Die niedrigere der beiden Klassen gilt. Mitbenutzen setzt eine eigene Zulassung voraus. Relais und Bake brauchen ein eigenes Rufzeichen. Und Ausschluss nur zum störungsfreien Betrieb.
Leistung ist im Amateurfunk nicht eine Zahl, sondern drei verschiedene Fragen, und jede hat ihren eigenen Messpunkt. PEP fragt: was verlässt den Sender? Gemessen am Senderausgang, die Antenne bleibt außer Betracht. ERP und EIRP fragen: was kommt in der Hauptstrahlrichtung heraus? Dafür braucht man einen Vergleichsmaßstab, und es gibt zwei davon — den Halbwellendipol (ERP) und den isotropen Kugelstrahler (EIRP). Das I in EIRP ist das I von isotrop, und weil der Dipol gegenüber dem Kugelstrahler selbst schon 2,15 dB gewinnt, ist EIRP immer der größere Wert. Daraus folgt, warum der Gesetzgeber je nach Band verschieden begrenzt. Auf Kurzwelle begrenzt er die Senderleistung (PEP), weil die Antennen dort selten großen Gewinn haben. Bei der Klasse N und bei Relaisfunkstellen begrenzt er die gestrahlte Leistung, weil dort eine Richtantenne den Unterschied ausmacht — fünf Watt an einer Antenne mit Gewinn können die Grenze von 10 W EIRP schon überschreiten. Wer das versteht, muss die Tabelle nicht raten: die Frage nach der Einheit verrät schon, worauf es ankommt. In der Klasse E werden die Begriffe genauer gefasst, und der Unterschied liegt allein im ZEITFENSTER, über das gemittelt wird. PEP mittelt über eine einzige Periode der Hochfrequenzschwingung — also über einen winzigen Augenblick — und zwar genau an der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve, gemessen an einem reellen Abschlusswiderstand. Es ist damit die größte Leistung, die im Betrieb überhaupt vorkommt. Die mittlere Leistung mittelt dagegen über ein Zeitintervall, das im Verhältnis zur Periode der TIEFSTEN Modulationsfrequenz ausreichend lang ist — sie glättet also über die ganze Sprache hinweg und ist bei SSB viel kleiner als PEP. Beide Werte beschreiben dasselbe Signal; wer sie verwechselt, verwechselt nicht die Messstelle, sondern die Mittelungsdauer. Und Achtung bei den Grenzwerten der AFuV: nur wo eine Grenze in Watt PEP angegeben ist — Klasse A und Klasse E —, ist der Spitzenwert gemeint. Für die Klasse N und für Relaisfunkstellen steht die Grenze dagegen als GESTRAHLTE Leistung da, in EIRP oder ERP. Die Einheit verrät also, welche Frage gestellt ist: PEP fragt nach dem Sender, EIRP und ERP fragen nach dem, was herauskommt.
PEP
Spitzenleistung
Spitze der Hüllkurve, am Senderausgang gemessen. Die Antenne zählt nicht mit.
ERP
Bezug: Halbwellendipol
Effektive Strahlungsleistung. Kein I im Namen, also nicht isotrop.
EIRP
Bezug: isotroper Strahler
Das I steht für isotrop — der Kugelstrahler ist der Maßstab.
Klasse N
10 W
EIRP auf 2 m und 70 cm, ERP auf 10 m. Gestrahlt, nicht gesendet: der Antennengewinn zählt mit.
Klasse E
100 W PEP
So auf Kurzwelle. Auf 2 m und 70 cm nur 75 W, über 1300 MHz nur 5 W.
Klasse A
750 W PEP
Zwei Ausnahmen: 150 W im 30-m-Band, 75 W über 1300 MHz.
Relais
50 W ERP
Oberhalb 30 MHz. Die einzige Stelle im Katalog, an der 50 W ERP als Grenzwert steht.
PEP genau
über EINE HF-Periode gemittelt
Und zwar an der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve, an einen reellen Abschlusswiderstand.
Mittlere Leistung
über ein langes Zeitintervall gemittelt
Lang gegenüber der Periode der TIEFSTEN Modulationsfrequenz.
Der Unterschied
welches Fenster gemittelt wird
PEP ein sehr kurzes am Maximum, die mittlere Leistung ein langes über alles.
Merken: Das I in EIRP ist das I von isotrop; ERP hat kein I und bezieht sich auf den Halbwellendipol. Weil der Dipol gegenüber dem Kugelstrahler schon 2,15 dB gewinnt, ist EIRP immer der größere Wert: EIRP = ERP mal 1,64. Die Zahlen von unten nach oben: N zehn, E hundert, A siebenhundertfünfzig. In der Klasse E zählt die Mittelungsdauer: PEP über EINE HF-Periode am Hüllkurvenmaximum, die mittlere Leistung über ein Fenster, das lang ist gegenüber der tiefsten Modulationsfrequenz. Und die Einheit des Grenzwerts sagt, was gemeint ist: PEP bei den Klassen A und E, gestrahlte Leistung (EIRP oder ERP) bei der Klasse N und bei Relais.
VD501Was ist notwendig, damit ein Funkamateur eine Amateurfunkstelle als Relaisfunkstelle oder Funkbake betreiben darf?ab Klasse N
Es sind keine besonderen Bedingungen zu erfüllen.
Es ist eine Zulassung der höchsten Amateurfunkklasse erforderlich.
Es bedarf einer Rufzeichenzuteilung für den Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle.
Für den Betrieb einer Relaisfunkstelle oder Funkbake ist der mindestens 2-jährige Besitz einer gültigen Amateurfunkzulassung erforderlich.
Lösung und Erklärung zeigen
Richtig ist C: Es bedarf einer Rufzeichenzuteilung für den Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle.
Kniff: Gefragt ist, was notwendig ist, und die Antwort muss an der Station hängen, nicht an der Person: die Stelle arbeitet fernbedient oder automatisch, also sitzt dort niemand. Suche deshalb die Antwort, die eine eigene Rufzeichenzuteilung genau für diesen Fall verlangt. Die übrigen Antworten stellen auf die Person ab, auf ihre Klasse oder ihre Jahre, und gehen damit an der Frage vorbei.
Warum die anderen nicht stimmen:
Es sind keine besonderen Bedingungen zu erfüllen. – Sie stellt die automatisch arbeitende Stelle der gewöhnlichen Station gleich; dann gäbe es keine Zuteilung, an der ihr Betrieb hängt.
Es ist eine Zulassung der höchsten Amateurfunkklasse erforderlich. – Sie verlangt eine Klasse und übersieht, dass hier nicht die persönliche Berechtigung fehlt, sondern die Zuteilung für die Station selbst.
Für den Betrieb einer Relaisfunkstelle oder Funkbake ist der mindestens 2-jährige Besitz einer gültigen Amateurfunkzulassung erforderlich. – Eine Wartezeit ist nicht gefordert; die Dauer des Zulassungsbesitzes hat mit der Zuteilung für eine fernbediente Stelle nichts zu tun.
VD502Unter welchen Voraussetzungen darf ein Funkamateur eine Amateurfunkstelle als Relaisfunkstelle betreiben?ab Klasse N
Wenn er für die Relaisfunkstelle eine Rufzeichenzuteilung besitzt und die darin festgelegten Rahmenbedingungen einhält
Wenn er mindestens 20 Unterschriften als Beweis der Notwendigkeit vorlegen kann und die Rahmenbedingungen für Relaisfunkstellen einhält
Wenn die Relaisfunkstelle keine große Reichweite hat
Wenn er die technischen Einrichtungen dafür selbst instand halten kann
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Richtig ist A: Wenn er für die Relaisfunkstelle eine Rufzeichenzuteilung besitzt und die darin festgelegten Rahmenbedingungen einhält
Kniff: Die Frage klingt wie VD501, geht aber einen Schritt weiter: zur Zuteilung kommt die Pflicht, die darin festgelegten Rahmenbedingungen einzuhalten. Nur eine Antwort nennt beide Stücke. Die anderen setzen an die Stelle der Zuteilung etwas Selbstgemachtes, einen Nachweis des Bedarfs, eine kleine Reichweite, eigene Wartung.
Warum die anderen nicht stimmen:
Wenn er mindestens 20 Unterschriften als Beweis der Notwendigkeit vorlegen kann und die Rahmenbedingungen für Relaisfunkstellen einhält – Ein Bedarfsnachweis durch Unterschriften ist nicht vorgesehen; über den Betrieb entscheidet die Zuteilung, nicht die Zahl der Interessenten.
Wenn die Relaisfunkstelle keine große Reichweite hat – Die Reichweite ist kein Maßstab für die Erlaubnis; auch eine Relaisfunkstelle mit kleinem Versorgungsbereich braucht die Zuteilung.
Wenn er die technischen Einrichtungen dafür selbst instand halten kann – Technisches Können ist keine Voraussetzung der Erlaubnis; es ersetzt weder die Zuteilung noch die darin festgelegten Rahmenbedingungen.
VD503Wie hoch ist die maximal zulässige Strahlungsleistung einer Relaisfunkstelle oberhalb 30 MHz?ab Klasse N
150 W ERP
100 W PEP
50 W ERP
750 W PEP für Klasse A, 75 W PEP für Klasse E und 10 W PEP für Klasse N
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Richtig ist C: 50 W ERP
Kniff: 50 W ERP steht im ganzen Katalog nur an dieser einen Stelle — bei der Relaisfunkstelle oberhalb 30 MHz. Wer die Zahl 50 sieht, denkt an Relais.
Warum die anderen nicht stimmen:
150 W ERP – Die 150 gibt es, aber als PEP für die Klasse A im 30-m-Band. Mit Relais hat sie nichts zu tun.
100 W PEP – Das ist die Grenze der Klasse E auf Kurzwelle. Beim Relais geht es um gestrahlte Leistung, also ERP, nicht um PEP am Senderausgang.
750 W PEP für Klasse A, 75 W PEP für Klasse E und 10 W PEP für Klasse N – Hier sind die persönlichen Klassengrenzen eingesetzt. Für die Relaisfunkstelle gilt eine eigene Zahl, unabhängig von der Klasse des Betreibers — und N hat ohnehin 10 W EIRP, nicht PEP.
VD504Wann kann ein verantwortlicher Funkamateur einen bestimmten Funkamateur vom Betrieb über die von ihm betreute Relaisfunkstelle ausschließen?ab Klasse N
Wenn die Relaisnutzungsgebühr nicht entrichtet wurde
Wenn ein Funkamateur die Relaisfunkstelle zu häufig benutzt
Wenn dies dazu dient, den störungsfreien Betrieb der Relaisfunkstelle sicherzustellen
Wenn ein Funkamateur das Mindestalter noch nicht erreicht hat
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Richtig ist C: Wenn dies dazu dient, den störungsfreien Betrieb der Relaisfunkstelle sicherzustellen
Kniff: Alle vier Antworten nennen etwas, das einem Betreuer unangenehm sein kann; nur eine betrifft den Betrieb der Relaisfunkstelle selbst. Halte jeden Grund an die Frage, ob die Station ohne den Ausschluss gestört arbeitet. Geld, Häufigkeit und Alter sagen dazu nichts, sie treffen die Person, nicht die Störung.
Warum die anderen nicht stimmen:
Wenn die Relaisnutzungsgebühr nicht entrichtet wurde – Eine offene Zahlung ist eine Sache zwischen Betreuer und Nutzer; sie beeinträchtigt den Betrieb der Relaisfunkstelle nicht und trägt deshalb keinen Ausschluss.
Wenn ein Funkamateur die Relaisfunkstelle zu häufig benutzt – Häufiges Benutzen ist noch keine Störung; wer die Relaisfunkstelle regelrecht benutzt, tut das, wofür sie da ist.
Wenn ein Funkamateur das Mindestalter noch nicht erreicht hat – Das Alter sagt über Störungen nichts aus; ausgeschlossen werden darf nur, was dem störungsfreien Betrieb entgegensteht.
Fragen und Abbildungen: Prüfungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur, 3. Auflage (gültig seit 24. Juni 2024), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0. Die Antworten sind gemischt. Erklärungen, Lösungswege und Begriffsblätter: Amateurfunk-Trainer.