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Ausbildungsfunkbetrieb

Abschnitt 1.4.3 · Amateurfunkverordnung (AFuV) · Kenntnisse von Vorschriften. 6 Fragen, ab Klasse N, jede mit Erklärung.

Auf dieser Seite stehen alle 6 Prüfungsfragen zum Thema Ausbildungsfunkbetrieb (Kapitel „Amateurfunkverordnung (AFuV)“). Überlege erst selbst und klappe dann die Lösung auf: Dort steht der Lösungsweg und bei jeder falschen Antwort, welcher Denkfehler dahintersteckt.

Die Fragen gehören zum Prüfungsteil Kenntnisse von Vorschriften. Sie kommen ab der Klasse N vor. Die Markierung an jeder Frage zeigt, ab welcher Klasse sie gilt.

▶ Diese 6 Fragen im Trainer üben

Im Lehrgang des DARC nachlesen (50ohm.de):

Ausbildungsfunkbetrieb

Der Ausbildungsfunkbetrieb ist der eine Fall, in dem jemand ohne Zulassung senden darf — und die ganze Konstruktion ist darauf gebaut, dass die Verantwortung trotzdem beim Zugelassenen bleibt. Deshalb muss der Ausbilder unmittelbar anleiten und beaufsichtigen, also dabei sein. Deshalb darf der Betrieb nicht über das hinausgehen, was ER darf — der Auszubildende leiht sich die Berechtigung, er erwirbt keine. Deshalb muss der Ausbilder der Behörde auf Verlangen Auskunft geben. Und deshalb kennzeichnet der Auszubildende seine Aussendungen mit /T. Aus derselben Logik folgt, wer NICHT ausbilden darf: die Klasse N. Ausbilder muss A oder E sein — weitergeben kann man nur, was man selbst hat, und die Klasse N ist die Eingangsklasse.

Wozupraktische Vorbereitung auf die Prüfung
AusbilderKlasse A oder EInhaber einer Zulassung dieser Klassen. Die Klasse N darf nicht ausbilden.
Nicht-Funkamateurenur unter Anleitung und AufsichtUnmittelbar, durch einen Funkamateur mit Rufzeichen der Klasse A oder E.
Umfangder des AusbildersNur im Berechtigungsumfang seiner Rufzeichenzuteilung.
Auskunftauf Verlangen der BNetzADer Ausbilder, über Art und Umfang des Ausbildungsfunkbetriebs.
/T oder /Traineebenutzt der AuszubildendeHinten am Rufzeichen. /Trainee im Sprechfunk, /T in Telegrafie und digital.

Merken: Der Ausbilder bleibt verantwortlich: dabei sein, nur im eigenen Umfang, Auskunft geben. Der Auszubildende hängt /T oder /Trainee hinten an. Ausbilden dürfen nur A und E.

Zum Begriffsblatt im Lexikon →

Die 6 Fragen

VD301Wozu dient der Ausbildungsfunkbetrieb gemäß Amateurfunkverordnung (AFuV)? Er dient ...ab Klasse N

  1. der Teilnahme des Auszubildenden am Amateurfunkdienst ohne Aufsicht.
  2. der Vervollständigung der Fertigkeiten des Funkamateurs in der Morsetelegrafie.
  3. der alleinigen Vorführung des Amateurfunkbetriebes.
  4. der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses.
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Richtig ist D: der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses.

Kniff: Gefragt ist der Zweck, drei Antworten liefern aber eine Abwandlung der Bedingungen oder einen Ausschnitt. Suche die Antwort, die auf die Prüfung zielt, denn darauf läuft das Üben hinaus. „Ohne Aufsicht“ und „allein“ sind an dieser Stelle keine Zwecke, sondern Widersprüche zu der Art, wie der Ausbildungsfunkbetrieb gebaut ist.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • der Teilnahme des Auszubildenden am Amateurfunkdienst ohne Aufsicht. – Nennt als Zweck genau das, was ausgeschlossen ist; ohne Aufsicht wäre es kein Ausbildungsfunkbetrieb, sondern Senden ohne Zulassung.
  • der Vervollständigung der Fertigkeiten des Funkamateurs in der Morsetelegrafie. – Zielt auf einen fertigen Funkamateur und auf eine einzige Betriebsart; der Ausbildungsfunkbetrieb ist für den da, der das Zeugnis noch nicht hat.
  • der alleinigen Vorführung des Amateurfunkbetriebes. – Eine Vorführung lässt den Auszubildenden nur zusehen; geübt werden soll er selbst, und zwar mit der Prüfung als Ziel.

Mehr dazu: Ausbildungsfunkbetrieb

VD302Unter welcher Voraussetzung nach der Amateurfunkverordnung (AFuV) darf ein Funkamateur Ausbildungsfunkbetrieb durchführen?ab Klasse N

  1. Wenn er eine gültige Rufzeichenzuteilung für ein Ausbildungsrufzeichen besitzt
  2. Nur wenn er Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A ist
  3. Wenn er Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A oder E ist
  4. Nur wenn er mindestens 1 Jahr lang Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ist
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Richtig ist C: Wenn er Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A oder E ist

Kniff: Zwei Antworten nennen Klassen, zwei eine zusätzliche Hürde — ein eigenes Ausbildungsrufzeichen oder eine Wartezeit. Solche Hürden sind hinzuerfunden; es entscheidet allein die Klasse. Dass die Klasse N nicht darunter ist, ist folgerichtig: der Auszubildende leiht sich den Berechtigungsumfang des Ausbilders, und wer selbst in der Eingangsklasse steht, hat keinen Umfang zu verleihen. Zu prüfen bleibt also nur, ob die Erlaubnis bei A endet oder E einschließt.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Wenn er eine gültige Rufzeichenzuteilung für ein Ausbildungsrufzeichen besitzt – Verlangt ein eigenes Rufzeichen für die Ausbildung; maßgeblich ist die Zulassungsklasse des Ausbilders, unter dessen Rufzeichen der Betrieb läuft.
  • Nur wenn er Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A ist – Zieht die Grenze eine Klasse zu hoch: das „Nur“ schließt die Klasse E aus, die ebenfalls ausbilden darf.
  • Nur wenn er mindestens 1 Jahr lang Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ist – Führt eine Wartezeit ein, die es nicht gibt; es zählt die Klasse der Zulassung und nicht, wie lange man sie schon hat.

Mehr dazu: Ausbildungsfunkbetrieb

VD303Nicht-Funkamateure dürfen am Ausbildungsfunkbetrieb ...ab Klasse N

  1. nur unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines Funkamateurs mit zugeteiltem Rufzeichen der Klasse A oder E teilnehmen.
  2. auch an Wochenenden ohne besondere Auflagen teilnehmen.
  3. auch ohne Anleitung und Aufsicht des ausbildenden Funkamateurs teilnehmen.
  4. nur an Klubstationen unter Aufsicht eines Funkamateurs mit zugeteiltem Rufzeichen der Klasse A oder E teilnehmen.
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Richtig ist A: nur unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines Funkamateurs mit zugeteiltem Rufzeichen der Klasse A oder E teilnehmen.

Kniff: Lies die Antworten auf zwei Wörter hin: unmittelbar und Aufsicht. Fällt eines weg, ist es nicht mehr der Fall, in dem ohne eigene Zulassung gesendet werden darf. Eine Antwort tut das Gegenteil und schränkt zusätzlich auf einen Ort ein — auch das ist falsch, denn gebunden ist der Betrieb an die Person des Ausbilders.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • auch an Wochenenden ohne besondere Auflagen teilnehmen. – Erfindet eine Ausnahme nach dem Kalender; die Bedingungen sind an keinen Wochentag gebunden.
  • auch ohne Anleitung und Aufsicht des ausbildenden Funkamateurs teilnehmen. – Streicht den Kern der Regelung; dann würde jemand ohne Zulassung auf eigene Verantwortung senden, und genau das soll die Aufsicht verhindern.
  • nur an Klubstationen unter Aufsicht eines Funkamateurs mit zugeteiltem Rufzeichen der Klasse A oder E teilnehmen. – Die Aufsicht ist richtig genannt, aber an einen Ort geknüpft; an einer Klubstation darf ausgebildet werden, nötig ist sie nicht.

Mehr dazu: Ausbildungsfunkbetrieb

VD304Was ist unter anderem im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausbildungsfunkverkehr zu beachten? Der Ausbildungsfunkbetrieb darf ...ab Klasse N

  1. nur an einer Klubstation durchgeführt werden.
  2. nur mit einer maximalen Strahlungsleistung von 10 W EIRP durchgeführt werden.
  3. nicht in Morsetelegrafie durchgeführt werden.
  4. nur im Berechtigungsumfang der Rufzeichenzuteilung des Ausbilders durchgeführt werden.
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Richtig ist D: nur im Berechtigungsumfang der Rufzeichenzuteilung des Ausbilders durchgeführt werden.

Kniff: Drei Antworten setzen eine eigene, feste Grenze: einen Ort, eine Leistungszahl, eine verbotene Betriebsart. Die wirkliche Grenze ist dagegen beweglich, denn sie hängt daran, was der Ausbilder selbst darf. Wenn in einer Antwort eine Zahl auftaucht, prüfe, ob sie überhaupt aus diesem Zusammenhang stammt.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • nur an einer Klubstation durchgeführt werden. – Macht aus einer Möglichkeit eine Pflicht; der Ausbildungsfunkbetrieb ist an keine bestimmte Station gebunden.
  • nur mit einer maximalen Strahlungsleistung von 10 W EIRP durchgeführt werden. – Die Zahl ist aus dem Personenschutz geborgt, wo ab 10 W EIRP der Nachweis für ortsfeste Amateurfunkstellen zu führen ist; mit dem Berechtigungsumfang des Ausbilders hat sie nichts zu tun.
  • nicht in Morsetelegrafie durchgeführt werden. – Verbietet eine Betriebsart, die dem Ausbilder offensteht; der Auszubildende darf alles, was in dessen Umfang liegt — für die Telegrafie gibt es sogar den eigenen Zusatz „/T“.

Mehr dazu: Ausbildungsfunkbetrieb

VD305Was ist bei der Durchführung von Ausbildungsfunkverkehr zu beachten?ab Klasse N

  1. Der Ausbildungsfunkverkehr darf ausschließlich in Telefonie (SSB oder FM) durchgeführt werden.
  2. Der Ausbilder hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft über Art und Umfang des Ausbildungsfunkbetriebs zu geben.
  3. Der Ausbildungsfunkverkehr darf ausschließlich in Gegenwart des Ausbilders an einer Klub- oder Schulstation durchgeführt werden.
  4. Beim Ausbildungsfunkverkehr darf nicht an Amateurfunkwettbewerben teilgenommen werden.
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Richtig ist B: Der Ausbilder hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft über Art und Umfang des Ausbildungsfunkbetriebs zu geben.

Kniff: Drei Antworten verbieten etwas — eine Betriebsart, einen Ort, die Teilnahme an Wettbewerben. Die gesuchte verbietet nichts, sondern verlangt etwas, und zwar vom Ausbilder gegenüber der Behörde. Wenn du bei einer Ausbildungsfrage vor einer Reihe von Verboten stehst, prüfe zuerst, ob überhaupt eines davon in der Verordnung steht.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Der Ausbildungsfunkverkehr darf ausschließlich in Telefonie (SSB oder FM) durchgeführt werden. – Schneidet die Betriebsarten zurecht; erlaubt ist, was die Rufzeichenzuteilung des Ausbilders hergibt, und die endet nicht beim Sprechfunk.
  • Der Ausbildungsfunkverkehr darf ausschließlich in Gegenwart des Ausbilders an einer Klub- oder Schulstation durchgeführt werden. – Die Gegenwart des Ausbilders ist richtig, die Station hinzuerfunden; die Regelung hängt an ihm und nicht am Typ der Funkstelle.
  • Beim Ausbildungsfunkverkehr darf nicht an Amateurfunkwettbewerben teilgenommen werden. – Greift einen einzelnen Betriebsanlass heraus und verbietet ihn; unter den Auflagen für den Ausbildungsfunkbetrieb steht kein solches Verbot.

Mehr dazu: Ausbildungsfunkbetrieb

VD306Von wem ist während des Ausbildungsfunkbetriebs der Rufzeichenzusatz „/T“ bzw. „/Trainee“ zu benutzen?ab Klasse N

  1. Vom Ausbilder
  2. Vom Auszubildenden
  3. Vom Verantwortlichen der Schulstation
  4. Vom Auszubildenden und vom Ausbilder
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Richtig ist B: Vom Auszubildenden

Kniff: Der Zusatz hat einen Zweck: die Gegenstation soll hören, dass hier jemand ohne eigene Zulassung am Gerät sitzt. Damit ist auch klar, wer ihn führt und wer nicht — der Ausbilder sendet unter seinem Rufzeichen wie sonst auch. Die Antwort mit beiden wirkt vorsichtig, hebt aber genau die Unterscheidung auf, die der Zusatz treffen soll.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Vom Ausbilder – Vertauscht die beiden Rollen; der Ausbilder hat eine eigene Zulassung und muss nichts kennzeichnen.
  • Vom Verantwortlichen der Schulstation – Verschiebt den Zusatz auf eine Rolle an der Station; er hängt an der Person, die ohne eigene Zulassung sendet.
  • Vom Auszubildenden und vom Ausbilder – Zur Hälfte richtig, aber die Erweiterung auf den Ausbilder nimmt dem Zusatz seinen Inhalt: unterschieden wird dann nichts mehr.

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Fragen und Abbildungen: Prüfungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur, 3. Auflage (gültig seit 24. Juni 2024), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0. Die Antworten sind gemischt. Erklärungen, Lösungswege und Begriffsblätter: Amateurfunk-Trainer.