| Jahresbeitrag | mit der Zulassung | Nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung — unabhängig davon, ob und wie viel man funkt. |
| Nicht gezahlt | Verwaltungs-Vollstreckung | Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. |
| Haftung für die Antennenanlage | Eigentümer oder Betreiber | Für Schäden gegenüber Dritten. |
Merken: Der Beitrag hängt an der Zulassung, nicht am Funken. Nicht gezahlt heißt Vollstreckung, nicht Bußgeld. Und für die Antenne haftet, wem sie gehört.
Der Zusammenhang
Alle drei Antworten folgen aus einer Unterscheidung. Der Beitrag wird für die FREIHALTUNG der Frequenz gezahlt, nicht für ihre Benutzung — er ist also fällig, solange man eine Zulassung hat, ob man funkt oder nicht. Und weil es eine Forderung der Verwaltung ist, wird sie wie jede andere Verwaltungsforderung beigetrieben; ein Rufzeichenentzug oder ein Bußgeld wären etwas anderes. Die Antenne dagegen ist keine Funksache: sie ist ein Bauwerk auf einem Grundstück. Deshalb haftet, wem sie gehört oder wer sie betreibt — genau wie bei einem Dachziegel.
Herkunft: Alle Angaben stehen in den richtigen Antworten von VE702, VE704 und VE707.