| Zweck des Dienstes | fünf Dinge | Funkverkehr untereinander, experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien, eigene Weiterbildung, Völkerverständigung, Unterstützung bei Not und Katastrophe. |
| Funkamateur | Person mit Zeugnis | Amateurfunkzeugnis oder harmonisierte Prüfungsbescheinigung — und aus persönlicher Neigung, nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse. |
| Amateurfunkstelle | Anlagen samt Antenne | Sende- und Empfangsanlagen mit Antennen und Zusatzeinrichtungen, betreibbar auf einer Amateurfunkfrequenz. |
| Zwei Papiere | Zeugnis UND Zulassung | Das Zeugnis bescheinigt die Prüfung. Senden darf man erst mit der Zulassung. |
| Mindestalter | keines | Das AFuG sieht keines vor. |
| Übertragbar | nein | An die Person in der Zulassungsurkunde gebunden — auch nicht vorübergehend. |
| Rufzeichen | nur das zugeteilte | Personengebunden, von der Bundesnetzagentur zugeteilt. |
| Geräte | gekauft, gebaut, umgebaut | Alle drei sind ausdrücklich erlaubt — Selbstbau gehört zum Zweck des Dienstes. |
| Selbstbau und EMVG | Störfestigkeit selbst bestimmen | Bei Selbstbaugeräten darf man von den grundlegenden Anforderungen abweichen. |
| Frequenzen | nur die ausgewiesenen | |
| Gegenstellen | nur Amateurfunkstellen | Ausschließlich. |
| Nachrichten für Dritte | nur bei Not und Katastrophe | |
| Verboten | gewerblich-wirtschaftlich | Und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten. |
| Ordnungswidrigkeiten | bis 5000 bzw. 10000 Euro | Betrieb ohne Zulassung und Rufzeichen, geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste, Nachrichten an Dritte. |
Merken: Der Zweck erklärt die Verbote. Zeugnis ist die Prüfung, Zulassung ist die Erlaubnis — zwei Papiere. Kein Mindestalter, keine Übertragung, nur das eigene Rufzeichen, nur Amateurfunkstellen als Gegenstelle.
Der Zusammenhang
Das Amateurfunkgesetz beschreibt den Dienst über seinen ZWECK, und fast alles andere folgt daraus. Er ist ein Dienst zur eigenen Weiterbildung und zu technischen Studien, betrieben aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse. Aus diesem einen Satz ergibt sich der Rest: Funkamateure funken nur mit Funkamateuren — sonst wäre es ein Nachrichtendienst für andere. Nachrichten für Dritte sind verboten, außer bei Not und Katastrophe, wo Menschenhilfe schwerer wiegt. Gewerbliche Nutzung ist verboten, weil sie dem Zweck widerspricht. Selbstbau ist ausdrücklich erlaubt, weil Technik zu erforschen gerade die Aufgabe ist — und deshalb darf man bei eigenen Geräten auch von den Störfestigkeitsanforderungen des EMVG abweichen, denn die schützen den Markt, nicht den Experimentator. Und weil die Fähigkeit an einer Person hängt, hängt die Erlaubnis an ihr auch: die Zulassung ist nicht übertragbar, das Rufzeichen personengebunden. Ein Mindestalter gibt es dagegen nicht — nachgewiesen wird durch die Prüfung, nicht durch Jahre.
Herkunft: Alle Formulierungen stehen in den richtigen Antworten von VC101 bis VC125.