| Was es ist | entfernte Station über ein Netz | Zum Beispiel über das Internet bedient. |
| Betreiben darf | Klasse A | |
| Senden darf | Klasse A | Vom Betreiber berechtigte Funkamateure mit einer Zulassung der Klasse A. |
| Als Remote-Station | Klubstationen der Klasse A | |
| Klubstation remote | nur Mitglieder | Nur Mitglieder der Gruppe, die die Klubstation betreibt. |
| Betriebsmeldung | ja, für den Betreiber | Bei der Bundesnetzagentur. |
| Kontaktdaten | Erreichbarkeit | Der Betreiber muss für die BNetzA Ansprechpartner sein. |
| Kontrolle | mittelbare Kontrolle | Der Betreiber muss sie jederzeit über die Station haben. |
| Nutzungsrecht | nur an Berechtigte | Der Betreiber muss den Zugang technisch sichern. |
| Rufzeichenzusatz | /R oder /Remote |
Merken: Alles dreht sich darum, dass die Verantwortung nicht verloren geht: erreichbar, abschaltbar, Zugang gesichert — und durchweg Klasse A. Bei einer Klubstation nur für Mitglieder der Gruppe.
Der Zusammenhang
Beim Remote-Betrieb fällt die Selbstverständlichkeit weg, auf der der ganze Amateurfunk sonst ruht: dass der Verantwortliche neben seinem Sender sitzt. Wenn eine Station strahlen kann, ohne dass jemand dabei ist, muss die Verantwortung trotzdem bei einem Menschen bleiben — und genau darauf zielt jede einzelne Regel. Deshalb muss der Betreiber für die Behörde erreichbar sein; deshalb muss er mittelbare Kontrolle behalten, also abschalten können; deshalb muss er sichern, dass nur von ihm Berechtigte senden; und deshalb ist das Ganze auf die Klasse A beschränkt — wer für eine unbeaufsichtigte Station einsteht, soll die volle Prüfung haben. Wer bei einer Frage unsicher ist, kann sie deshalb so stellen: wäre die Verantwortung noch zuzuordnen, wenn es anders wäre? Lautet die Antwort nein, ist es nicht erlaubt.
Herkunft: Alle Angaben stehen in den richtigen Antworten von VD601 bis VD609 und BD208.