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Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Abschnitt 1.5.2 · Weitere Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen · Kenntnisse von Vorschriften. 4 Fragen, ab Klasse N, jede mit Erklärung.

Auf dieser Seite stehen alle 4 Prüfungsfragen zum Thema Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) (Kapitel „Weitere Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen“). Überlege erst selbst und klappe dann die Lösung auf: Dort steht der Lösungsweg und bei jeder falschen Antwort, welcher Denkfehler dahintersteckt.

Die Fragen gehören zum Prüfungsteil Kenntnisse von Vorschriften. Sie kommen ab der Klasse N vor. Die Markierung an jeder Frage zeigt, ab welcher Klasse sie gilt.

▶ Diese 4 Fragen im Trainer üben

Im Lehrgang des DARC nachlesen (50ohm.de):

Abhören und Fernmeldegeheimnis

Hören ist frei — aber nur, was gehört werden soll. Die Trennlinie ist der ADRESSAT: was an Funkamateure, an die Allgemeinheit oder an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist, darf man empfangen und darüber reden. Was an bestimmte Menschen gerichtet ist, nicht. Und der Schutz reicht weiter als der Inhalt: man darf nicht einmal erwähnen, DASS man es empfangen hat, denn schon das verrät etwas über den Absender. Daher die Schärfe an dieser Stelle — es ist Strafrecht, nicht Ordnungswidrigkeit — und daher das Verbot von Geräten, deren einziger Zweck das verdeckte Abhören ist: dort ist sogar der Besitz verboten, nicht erst die Benutzung. Die einzige Ausnahme ist der Notfall, in dem Helfen schwerer wiegt als Schweigen.

Zuhören allgemeinfreiFür den Empfang von Amateurfunkaussendungen braucht es keine Zulassung.
Die Grenzefür wen es bestimmt istNachrichten für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis darf man hören.
Nichtöffentlich gesprochenes WortStraftatNicht Ordnungswidrigkeit, sondern Straftatbestand.
Verletzt wird es durchEmpfang, Verwertung, WeitergabeSchon der gezielte Empfang solcher Nachrichten genügt.
Wenn man so etwas hörtschweigenAuch die Tatsache des Empfangs darf man nicht mitteilen. Ausnahme: Not- und Katastrophenfälle.
TTDSGHerstellung UND Besitz verbotenBei Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und zum Abhören brauchbar sind.

Merken: Entscheidend ist, für wen die Nachricht bestimmt war. Wer etwas Fremdes hört: nichts verwerten, nichts weitergeben, und auch den Empfang nicht erwähnen. Nur bei Not und Katastrophe anders.

Zum Begriffsblatt im Lexikon →

Die 4 Fragen

VE201Darf ein Funkamateur seine Amateurfunkstelle zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes verwenden?ab Klasse N

  1. Der Funkamateur gilt als sachkundige Person und darf daher selbst entscheiden, auf welchen Frequenzen er hören darf.
  2. Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes durch den Funkamateur bedarf einer besonderen Zulassung der BNetzA.
  3. Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand.
  4. Der Funkamateur ist dazu berechtigt, wenn er dazu technisch zugelassene Empfänger benutzt.
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Richtig ist C: Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand.

Kniff: Drei Antworten setzen voraus, dass es einen Weg zur Erlaubnis gibt — durch Sachkunde, durch eine Zulassung der Behörde oder durch geeignete Technik. Genau diese Annahme ist die Falle, denn hier geht es nicht um eine Frage des Ordnungsrechts, sondern um einen Straftatbestand; dafür erteilt niemand eine Erlaubnis. Suche also die Antwort, die die Handlung einordnet, statt sie an eine Bedingung zu knüpfen.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Der Funkamateur gilt als sachkundige Person und darf daher selbst entscheiden, auf welchen Frequenzen er hören darf. – Sachkunde ist die Voraussetzung für die Prüfung und keine Befugnis; sie verschafft kein Recht, sich die Grenzen selbst zu setzen.
  • Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes durch den Funkamateur bedarf einer besonderen Zulassung der BNetzA. – Das macht aus einer Straftat eine genehmigungsfähige Handlung; eine Zulassung, mit der man dies dürfte, gibt es nicht.
  • Der Funkamateur ist dazu berechtigt, wenn er dazu technisch zugelassene Empfänger benutzt. – Die Zulassung eines Geräts sagt etwas über das Gerät, nicht über die erlaubte Verwendung; ein einwandfreier Empfänger macht das Abhören nicht zulässig.

Mehr dazu: Abhören und Fernmeldegeheimnis

VE202Bei welcher Handlung verletzt ein Funkamateur das Fernmeldegeheimnis?ab Klasse N

  1. Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, an denen der Funkamateur nicht selbst beteiligt war.
  2. Bei Aufzeichnung und Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, insbesondere, wenn die Weitergabe an Nicht-Funkamateure erfolgt.
  3. Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, unabhängig davon, ob der Funkamateur selbst beteiligt war.
  4. Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
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Richtig ist D: Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

Kniff: Alle drei falschen Antworten handeln von Amateurfunkverbindungen — und die sind für Funkamateure bestimmt. Prüfe jede Antwort danach, für WEN die Nachricht gedacht war, und nicht danach, ob der Funkamateur selbst beteiligt war oder an wen er etwas weitergibt. Beachte außerdem, dass in der zutreffenden Antwort schon der Empfang genannt ist und nicht erst die Weitergabe.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, an denen der Funkamateur nicht selbst beteiligt war. – Hier wird die eigene Beteiligung zum Maßstab gemacht; mitgehörter Amateurfunkverkehr ist an Funkamateure gerichtet und damit nicht geschützt.
  • Bei Aufzeichnung und Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, insbesondere, wenn die Weitergabe an Nicht-Funkamateure erfolgt. – Der Kreis der Empfänger der Weitergabe entscheidet nichts; maßgeblich ist, für wen die Nachricht ursprünglich bestimmt war.
  • Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, unabhängig davon, ob der Funkamateur selbst beteiligt war. – Diese Antwort verbietet das Reden über Amateurfunkverkehr überhaupt und stellt damit den Grundsatz auf den Kopf, denn dieser Verkehr darf gehört und besprochen werden.

Mehr dazu: Abhören und Fernmeldegeheimnis

VE203Wie hat sich ein Funkamateur zu verhalten, der Nachrichten empfängt, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind?ab Klasse N

  1. Er hat sofort den Empfänger auszuschalten und die Bundesnetzagentur zu informieren.
  2. Er darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen. Das gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.
  3. Er darf Dritten zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt und die näheren Umstände. Das gilt auch in Not- und Katastrophenfällen.
  4. Er darf anderen Funkamateuren zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt.
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Richtig ist B: Er darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen. Das gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.

Kniff: Zwei Dinge müssen in derselben Antwort gleichzeitig stimmen: der Schutz muss auch die Tatsache des Empfangs erfassen, und die Ausnahme muss für Not- und Katastrophenfälle gelten, nicht zusätzlich gegen sie. Lies die Antworten deshalb bis zum letzten Satz — eine kippt erst dort, indem sie die Ausnahme umdreht. Zwei weitere teilen die Sache nach dem Empfängerkreis auf, den es hier nicht gibt.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • Er hat sofort den Empfänger auszuschalten und die Bundesnetzagentur zu informieren. – Eine Pflicht zum Abschalten und Anzeigen gibt es nicht; verlangt ist Schweigen, und eine Meldung würde den Empfang gerade bekannt machen.
  • Er darf Dritten zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt und die näheren Umstände. Das gilt auch in Not- und Katastrophenfällen. – Zwei Fehler in einer Antwort: die Tatsache des Empfangs ist mitgeschützt, und der Not- und Katastrophenfall ist die Ausnahme vom Schweigen und nicht ein weiterer Fall des Verbots.
  • Er darf anderen Funkamateuren zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt. – Wem man es erzählt, macht keinen Unterschied; auch gegenüber anderen Funkamateuren darf der Empfang nicht erwähnt werden.

Mehr dazu: Abhören und Fernmeldegeheimnis

VE204Bei welchen der genannten Geräte sind nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sowohl die Herstellung als auch der Besitz verboten? Bei ...ab Klasse N

  1. digitalen Tonabspielgeräten, welche auch geeignet sind, Tonaufnahmen anzufertigen
  2. Scannern, die ein breitbandiges Abhören des Funkspektrums ermöglichen
  3. Richtmikrofonen, die geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören
  4. Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und somit zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes brauchbar sind
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Richtig ist D: Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und somit zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes brauchbar sind

Kniff: Die Frage verlangt beides zugleich: Herstellung UND Besitz. So weit reicht das Verbot nur, wo die Bauform selbst die Täuschung ist, das Gerät also einen anderen Gegenstand vortäuscht. Geräte, die offen als das erkennbar sind, was sie sind, bleiben erlaubt — auch wenn man sie missbrauchen kann; verboten wäre dann die Verwendung, nicht der Besitz.

Warum die anderen nicht stimmen:

  • digitalen Tonabspielgeräten, welche auch geeignet sind, Tonaufnahmen anzufertigen – Ein Abspielgerät mit Aufnahmefunktion täuscht nichts vor; es ist als Abspielgerät erkennbar, und die Eignung zur Aufnahme allein verbietet nichts.
  • Scannern, die ein breitbandiges Abhören des Funkspektrums ermöglichen – Ein Empfänger ist offen als Empfänger erkennbar; das Verbot knüpft nicht an die Empfangsbreite an, sondern an das Vortäuschen eines anderen Gegenstandes.
  • Richtmikrofonen, die geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören – Das ist die nächstliegende Verwechslung, weil hier das Abhören sogar im Text steht; ein Richtmikrofon ist aber keine Sendeanlage und gibt sich nicht als anderer Gegenstand aus.

Mehr dazu: Abhören und Fernmeldegeheimnis

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Alle Themen: Kenntnisse von Vorschriften · Lexikon

Fragen und Abbildungen: Prüfungsfragenkatalog der Bundesnetzagentur, 3. Auflage (gültig seit 24. Juni 2024), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0. Die Antworten sind gemischt. Erklärungen, Lösungswege und Begriffsblätter: Amateurfunk-Trainer.