| Zuhören allgemein | frei | Für den Empfang von Amateurfunkaussendungen braucht es keine Zulassung. |
| Die Grenze | für wen es bestimmt ist | Nachrichten für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis darf man hören. |
| Nichtöffentlich gesprochenes Wort | Straftat | Nicht Ordnungswidrigkeit, sondern Straftatbestand. |
| Verletzt wird es durch | Empfang, Verwertung, Weitergabe | Schon der gezielte Empfang solcher Nachrichten genügt. |
| Wenn man so etwas hört | schweigen | Auch die Tatsache des Empfangs darf man nicht mitteilen. Ausnahme: Not- und Katastrophenfälle. |
| TTDSG | Herstellung UND Besitz verboten | Bei Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und zum Abhören brauchbar sind. |
Merken: Entscheidend ist, für wen die Nachricht bestimmt war. Wer etwas Fremdes hört: nichts verwerten, nichts weitergeben, und auch den Empfang nicht erwähnen. Nur bei Not und Katastrophe anders.
Der Zusammenhang
Hören ist frei — aber nur, was gehört werden soll. Die Trennlinie ist der ADRESSAT: was an Funkamateure, an die Allgemeinheit oder an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist, darf man empfangen und darüber reden. Was an bestimmte Menschen gerichtet ist, nicht. Und der Schutz reicht weiter als der Inhalt: man darf nicht einmal erwähnen, DASS man es empfangen hat, denn schon das verrät etwas über den Absender. Daher die Schärfe an dieser Stelle — es ist Strafrecht, nicht Ordnungswidrigkeit — und daher das Verbot von Geräten, deren einziger Zweck das verdeckte Abhören ist: dort ist sogar der Besitz verboten, nicht erst die Benutzung. Die einzige Ausnahme ist der Notfall, in dem Helfen schwerer wiegt als Schweigen.
Herkunft: Alle Angaben stehen in den richtigen Antworten von VE201 bis VE204 und VD102.