| Klubstationsrufzeichen | verantwortlicher Funkamateur | Vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren benannt. |
| Mitbenutzen | eigene Zulassung nötig | Das Rufzeichen verleiht kein Recht — die Zulassung tut es. |
| Verschiedene Klassen | die niedrigere gilt | Berechtigungsumfang der niedrigeren von Station und Bediener. |
| Klubstation der Klasse A, 40 m | nur Inhaber der Klasse A | |
| Kurzzeitige Standortänderung | nicht anzeigen | |
| Relais oder Bake | eigene Rufzeichenzuteilung | Für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle. |
| Dazu | Rahmenbedingungen einhalten | Die in der Zuteilung festgelegten. |
| Nutzer ausschließen | nur für den störungsfreien Betrieb | Kein persönlicher Grund reicht. |
Merken: Die niedrigere der beiden Klassen gilt. Mitbenutzen setzt eine eigene Zulassung voraus. Relais und Bake brauchen ein eigenes Rufzeichen. Und Ausschluss nur zum störungsfreien Betrieb.
Der Zusammenhang
Ein Rufzeichen hängt an einer Verantwortung. Wo mehrere Menschen eine Station bedienen, ist deshalb nur eine Frage zu klären: wer steht dafür ein? Daher braucht eine Klubstation einen benannten verantwortlichen Funkamateur, und daher braucht jeder, der mitbenutzt, seine EIGENE Zulassung — das gemeinsame Rufzeichen verleiht kein Recht, es benennt nur die Station. Daraus folgt die Regel bei verschiedenen Klassen: es gilt die niedrigere, weil beide Erlaubnisse gleichzeitig gelten müssen — die der Station und die des Bedieners. Und unbeaufsichtigte Stationen, also Relais und Baken, brauchen aus demselben Grund eine eigene Rufzeichenzuteilung: dort sitzt niemand, also muss die Erlaubnis an der Station selbst hängen. Wer verantwortlich ist, darf einen Nutzer ausschließen — aber nur aus dem Grund, auf dem seine Verantwortung beruht: damit die Station störungsfrei arbeitet.
Herkunft: Alle Angaben stehen in den richtigen Antworten von VD401 bis VD504.