| Wozu | praktische Vorbereitung auf die Prüfung | |
| Ausbilder | Klasse A oder E | Inhaber einer Zulassung dieser Klassen. Die Klasse N darf nicht ausbilden. |
| Nicht-Funkamateure | nur unter Anleitung und Aufsicht | Unmittelbar, durch einen Funkamateur mit Rufzeichen der Klasse A oder E. |
| Umfang | der des Ausbilders | Nur im Berechtigungsumfang seiner Rufzeichenzuteilung. |
| Auskunft | auf Verlangen der BNetzA | Der Ausbilder, über Art und Umfang des Ausbildungsfunkbetriebs. |
| /T oder /Trainee | benutzt der Auszubildende | Hinten am Rufzeichen. /Trainee im Sprechfunk, /T in Telegrafie und digital. |
Merken: Der Ausbilder bleibt verantwortlich: dabei sein, nur im eigenen Umfang, Auskunft geben. Der Auszubildende hängt /T oder /Trainee hinten an. Ausbilden dürfen nur A und E.
Der Zusammenhang
Der Ausbildungsfunkbetrieb ist der eine Fall, in dem jemand ohne Zulassung senden darf — und die ganze Konstruktion ist darauf gebaut, dass die Verantwortung trotzdem beim Zugelassenen bleibt. Deshalb muss der Ausbilder unmittelbar anleiten und beaufsichtigen, also dabei sein. Deshalb darf der Betrieb nicht über das hinausgehen, was ER darf — der Auszubildende leiht sich die Berechtigung, er erwirbt keine. Deshalb muss der Ausbilder der Behörde auf Verlangen Auskunft geben. Und deshalb kennzeichnet der Auszubildende seine Aussendungen mit /T. Aus derselben Logik folgt, wer NICHT ausbilden darf: die Klasse N. Ausbilder muss A oder E sein — weitergeben kann man nur, was man selbst hat, und die Klasse N ist die Eingangsklasse.
Herkunft: Alle Angaben stehen in den richtigen Antworten von VD301 bis VD306 und BD209 bis BD211.